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Aufsätze
Verfassungsbeschwerde wegen versagter Beratungshilfe zum Kindesunterhalt, 1 BvR 816/10
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Geschrieben von: Eckhard Benkelberg   
Montag, den 26. April 2010 um 00:00 Uhr

 

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

 

 

 

 

Telefax: 0721/910 13 82

 

Emmerich am Rhein, den 22.03.10

 

 

V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e

 

 

Wir bestellen uns unter Vorlage auf uns lautender besonderer Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten des

 , geb. am 22.04.2001,

gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau ,

, 46446 Emmerich am Rhein

 

und legen in deren Namen und Auftrag gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 08.02.2010 mit dem Aktenzeichen 8 II 72/10 BerH in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Emmerich 8 II 72/10 BerH vom 23.02.2010, dieser in der Fassung der richterlichen Entscheidung des Amtsgerichts Emmerich vom 24.02.2010,

 Verfassungsbeschwerde

 ein mit dem Antrag,

 festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 08.02.2010 mit dem Aktenzeichen 8 II 72/10 BerH in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Emmerich 8 II 72/10 BerH vom 23.02.2010, dieser in der Fassung der richterlichen Entscheidung des Amtsgerichts Emmerich vom 24.02.2010, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung, Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, und in ihrem Grundrecht nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz – Anspruch auf rechtliches Gehör – verletzen.

Gründe: 

I.

 Der Beschwerdeführer ist der Sohn seiner gesetzlichen Vertreterin und des Herrn M.L., der unter der Anschrift  in  B lebt.

 

Unter Beistandschaft des Jugendamtes des Landrates aus Sch. hat der Kindesvater eine Jugendamtsurkunde Registernummer 289/2001 am 15.05.2001 errichtet, wonach er Kindesunterhalt in Höhe von € 116,00 zu zahlen sich verpflichtet hat, während die Berliner Tabelle für das Beitrittsgebiet seinerzeit als Regelbedarf eines Kindes bis zu 6. Lebensjahr € 174,00 vorgesehen hat.

Die Forderung wurde unverzinslich tituliert.Gezahlt hat der Kindesvater zumindest seit Juni 2004 nichts mehr.

Die Beistandschaft hat dann gewechselt vom Kreisjugendamt Sch zum Jugendamt D..Von dort aus wurden – soweit ersichtlich – allenfalls laue, jedenfalls ergebnislose Vollstreckungsversuche unternommen.

Es wurde auch nicht reagiert, als die Unterhaltsdifferenzierung zwischen Unterhaltsschuldnern mit Sitz im Beitrittsgebiet und Unterhaltsschuldnern in alten Bundesländern weggefallen ist. Es wurde nicht reagiert, als der Beschwerdeführer das 6. Lebensjahr vollendet hat (mit Wirkung zum 01.04.2007 also) und es wurde nicht reagiert, als die Regelbetragverordnung abgeschafft und mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 01.01.2008 durch den Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612 a BGB ersetzt wurde, wonach gegenwärtig der Mindestunterhalt des Beschwerdeführers bei € 272,00 liegt.

Die Kindesmutter ist mit dem Beschwerdeführer dann nach E. am Niederrhein verzogen.

Sie hat sich am 08.02.2010 an ihre Eigenschaft gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers an das Amtsgericht Emmerich gewandt und um Beratungshilfe nachgesucht, um mit Hilfe eines Rechtsanwalts – des Unterzeichners – 

  1. sich beraten zu lassen über die Möglichkeiten, überhaupt Unterhalt und Unterhalt in korrekter Höhe erzwingen zu können,
  2. dies dann auch zunächst einmal aussergerichtlich in Angriff zu nehmen.

Ohne sich nach den Besonderheiten des Falles (wie vorstehend) zu erkundigen, hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts Emmerich zwei Knöpfe gedrückt und in Anwesenheit der Kindesmutter des Beschwerdeführers einen an diese gerichtlich ablehnenden Beschluss ausgedruckt und ausgehändigt.

Wir zitieren:

„In der Beratungshilfesache......

wird der Antrag vom 08.02.2010 zurückgewiesen.

Gründe:

Es wurde Beratungshilfe für die Angelegenheit Kindesunterhalt beantragt.Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden, wenn dem Antragsteller andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist.Unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG i.V.m. §§ 18, 51 52a SGB VIII / § 17 KJHG kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden.

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (1) einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder des Jugendlichen.

Gleiches gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 18 Abs. 3, 4 SGB VIII).

Da dem Rechtsuchenden somit eine andere Art der Hilfe zur Verfügung steht, die ihm auch zuzumuten ist und unter Beachtung des Grundgedanken, dass Beratungshilfe (BerH) grds. subsidiär ist, kommt hier die Bewilligung von BerH nicht in Betracht. (2)

Ferner besteht die Möglichkeit für den Rechtsuchenden über das Jugendamt eine Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB) zu beantragen und/oder sich dort über die Möglichkeiten des sog. „Vereinfachten Unterhaltsverfahrens“ (§§ 645 ff. ZPO) zu informieren (vgl. auch Inhalt der Broschüre „Die Beistandschaft“, Herausgeber: Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, u.a. www.bmfsfj.de).

Auch sollten bewährte Einrichtungen nicht durch die Beratungshilfe überlagert werden. Es liegt für den Antragsteller auch keine Unzumutbarkeit vor. Dieser Einwand kann u.U. nur Berücksichtigung finden, wenn der Rechtsuchende an die Behörde zu verweisen wäre, deren Entscheidung angegriffen oder überprüft werden soll. Die vorliegende Angelegenheit betrifft aber unterhaltsrechtliche Fragen im Verhältnis eines Kindes zu einem seiner Elternteile. Eine Unzumutbarkeit liegt somit nicht vor.

Das Gericht geht davon aus, dass die Zuständigkeit des Jugendamtes in Bezug auf Unterhaltsfragen, Probleme mit Kindern, Feststellungen der Vaterschaft etc., allgemein bekannt sind.

Wendet sich der Rechtsuchende an einen Anwalt oder eine Anwältin, weil er sich dort bessere und schnellere Hilfe erhofft, so ist dem entgegen zu halten, dass von dem Rechtsuchenden nach dem Wortlaut des Gesetzes eine gewissen Mühewaltung und Einschränkung freier Wahlrechte verlangt wird. Dabei kann es nicht nur nach den individuellen Wünschen des Rechtsuchenden gehen. (3) Soweit der Rechtsuchende „unzumutbar“ mit „unbequem“ verwechselt, kann dieser Irrtum nicht zu Lasten der Justizkasse gehen.“

Gegen diesen Beschluss haben wir Erinnerung eingelegt und die wie folgt begründet:

„Nach den §§ 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sind die Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege und die zuständigen Ansprechpartner für die Vertretung von Parteien gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Personen.

Rechtsanwälte haben – darauf weise ich in aller Ehrerbietung hin – in aller Regel 13 Jahre lang die Schule besucht, 6 Jahre lang studiert, 2 ½ Jahre Referendarzeit hinter sich, haben häufig genug die Fachanwaltschaft erworben, gegenüber Mitarbeitern in den Jugendämtern, die in aller Regel allenfalls Fachhochschulreife haben, also erheblich mehr Kompetenz erworben.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtspfleger wieder einmal nach der Fallbeilmethode eine Entscheidung aus dem Schreibprogramm gezogen ohne der individuellen Situation der Antragstellerin gerecht zu werden.

Seit 2001 ist der Unterhaltsschuldner Unterhalt rückständig. Die Beistandschaft des Jugendamtes der Stadt Düsseldorf hat schlicht und ergreifend gar nichts bewirkt. (Wie üblich, im Übrigen)

Kein Mensch hat je daran gedacht, den auf € 116,00 fixierten Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde) irgendwann einmal anzupassen an die Düsseldorfer Tabelle.

Niemand hat je daran gedacht, angesichts der gerade zu aberwitzigen Unterhaltsrückstände vom Schuldner zu verlangen, dass er sich wegen der Unterhaltsrückstände der Verzinsungspflicht unterwirft, und niemand hat je daran gedacht, der Schuldner könne irgendwann – wie weithin üblich -, wenn die Unterhaltsrückstände hoch genug sind, sich in die Verbraucherinsolvenz flüchten mit dem Ergebnis, dass die Unterhaltsschulden in den Orkus des juristischen Nichts gespült werden.

Die vorliegende Entscheidung des Rechtspflegers ist eine Unverschämtheit, ist flegelhaft, wird nicht andeutungsweise den Ansprüchen des Rechtsstaats an die Menschenwürde und die individuelle Behandlung jedes einzelnen Rechtsuchenden gerecht.

Ich hätte nicht übel Lust, den Rechtspfleger wegen Beleidigung und Rechtsbeugung anzuzeigen.“

Der Rechtspfleger hat am 23.02.2010 der Erinnerung nicht abgeholfen und dies wie folgt begründet:

„Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Beratungshilfe ist eine subsidiäre staatliche Hilfe, die nur gewährt werden kann, sofern keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zugemutet werden kann; § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG.Für Ansprüche auf Kindesunterhalt existieren solche Möglichkeiten in mehrfacher Weise. Einerseits kann für jeden Unterhaltsberechtigten nach § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgen. Mit dieser rechtlichen Möglichkeit kann dann künftiger und auch rückständiger Unterhalt eines Kindes aus den §§ 1601 ff BGB vom zuständigen Jugendamt geltend gemacht werden, und zwar gerichtlich, aussergerichtlich, durch vorgerichtliche Verhandlung, im Prozess, sowie in der Vollstreckung. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist diese Möglichkeit der Beratungshilfe vorzuziehen (AG Lahnstein, NJOZ 2004, 1203; AG Leverkusen, FamRZ 2002, 1715; AG Detmold, FamRZ 1991, 462; AG Hannover, FamRZ 2006, 351; AG Neukirchen, FamRZ 1998, 253; AG Rotenburg, Rpfleger 1990, 171)

Zudem ist das (hiesige) Jugendamt nach § 18 SGB VII auch ohne Einrichtung einer Beistandschaft gesetzlich zur Auskunft und Beratung in Unterhaltssachen verpflichtet, worin eine weitere Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zu sehen ist (AG Konstanz, B.v. 14.08.2006, URII 172/06).

Die Bewilligung von Beratungshilfe für Unterhaltsansprüche von Kindern kommt daher nur hilfsweise dann in Betracht, wenn eine der oben angesprochenen Wege vergeblich versucht worden ist.

Vorliegend trägt die Erinnerungsführerin auch in ihrer Erinnerungsschrift nicht vor, welche Anstrengungen sie unternommen hat, die vorrangigen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Mangels Abhilfe erfolgt Vorlage an den Richter.“

 

Der Amtsrichter hat am 24.02.2010 die Erinnerung zurückgewiesen und diese kurz und schmerzlos begründet:

„wird die Erinnerung vom 19.02.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 08.02.2010 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.02.2010 zurückgewiesen. Der Tonfall der Erinnerungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

 Wie beim Amtsgericht Emmerich üblich, wurde der Nichtabhilfebeschluss nicht etwa zunächst zugestellt, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Akte wurde mit dem Nichtabhilfebeschluss vor Zustellung an die Kindesmutter dem Amtsrichter vorgelegt, der Tags drauf den Rechtspfleger bestätigt hat.Beide Beschlüsse wurden uns am 26.02.2010 zugestellt.

Es handelt sich hier nicht um ein Prozessverfahren, so dass hier auch keine Gehörsrüge gem. § 221 a ZPO erhoben werden kann.

 II.

 Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in diversen Grundrechten:

a)

Das Amtsgericht Emmerich hat der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör verweigert.

 Weder der Rechtspfleger noch der Amtsrichter haben es für notwenig erachtet, sich mit dem materiellen Rechts zu befassen, wonach Berechtigter für die Beratungshilfe nicht die Mutter, sondern das Kind, nämlich der Beschwerdeführer war.

Der Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB lag und liegt nicht vor. Im Falle anwaltlicher aussergerichtlicher Vertretung hätte der Unterzeichner nicht die Vertretung der Mutter, sondern die Vertretung des Kindes (also des Beschwerdeführers) anzeigen müssen. Im Falle gerichtlicher Vertretung wäre dem Kind, nicht der Mutter, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Gegenüber der Landeskasse wäre dann die halbe Gebühr nach VV 2503 in Höhe von € 70,00 hälftig, also mit € 35,00, auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren Ziffer 3100 anzurechnen, was den Denkgesetzen folgend auch nur bei Personenidentität zwischen derjenigen Person, der Beratungshilfe bewilligt worden ist und der Person, für die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, möglich ist.

Das heisst: Schon im Ansatz wurde dem Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, von einem Rechtspfleger, der verantwortlich ist, auch dafür zu sorgen, dass wirtschaftlich minder bemittelte Parteien einen wesentlichen gleichen Zugang zum Recht ermöglicht wird, das rechtliche Gehör abgeschnitten.

Der Rechtspfleger hat nicht einmal erkannt, dass Antragsteller der Beschwerdeführer und nicht die Mutter ist. Allerdings ist auch klar, dass seine Entscheidung, wäre sie an den Beschwerdeführer zu adressieren, nicht anders ausfallen würde.

 b)

Spätestens ohne die Besonderheiten des Falles abzufragen, in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Standardbegründung in Form eines Mustertextes aus der Tasche zu ziehen, das heisst auszudrucken und der Kindesmutter auszuhändigen, heisst, ohne das darüber noch lange nachzudenken ist, Verweigerung rechtlichen Gehörs.

Wir verkennen nicht, dass es sich bei der Arbeit des Rechtspflegers häufig um die Bearbeitung von ähnlich gelagerten Fällen handelt. Deshalb liegt auf dem ersten Blick die Behandlung durch vorbereitete Fertigtexte nahe.Verwendet man derartige Standardtexte, darf das aber nicht dazu führen, im Einzelfall den Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung zu tragen.

c)

Spätestens auf die Erinnerung hin musste dem Rechtspfleger – wenn nicht schon die Verweigerung der Erkundigung nach den Besonderheiten des Falles die Rechtsverletzung darstellt – deutlich werden, dass hier eine Verweisung des Kindes an das Jugendamt nicht mehr in Betracht kam.

Jugendämter hatten bis dahin nicht nur nichts bewirkt, sondern auch ihre Pflichten im Rahmen der Beistandschaft verletzt.

Es hat damit begonnen, dass das die Jugendamtsurkunde errichtende Jugendamt – ohne jede Erläuterung und ohne vollziehbare Begründung – eine Unterhaltstitulierung hat vornehmen lassen, die weniger mehr als 2/3 des damaligen Regelbetrages Ost für die erste Altersstufe vorgesehen hat.

Das ging weiter dahin, dass nach Wegfall der Sonderbehandlung von Unterhaltsschuldnern im Beitrittsgebiet unterlassen wurde, den Titel an die Regelbetragsverordnung anzupassen.

Nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes hätte Neutitulierung erfolgen müssen hinsichtlich des Unterhalts nach Maßgabe der zum 01.04.2007 gültigen Regelbetragverordnung.

Zum 01.01.2008 hätte die Anpassung an § 1612 a BGB und den dort neu geregelten Mindestunterhalt erfolgen müssen.

Bei der Gelegenheit hätte spätestens der Unterhalt in dynamischer Form tituliert werden müssen, damit dann automatisch auch die Rechtsänderung zum 01.01.2010 (massive Erhöhung des Kindergeldes gem. § 32 EStG mit der konsequenten Ausstrahlungswirkung auf § 1612 a BGB) Berücksichtung finden konnte, so dass heute ein Titel über brutto € 364,00 und netto € 272,00 vorliegen würde.

Es ist nie auch nur daran gedacht worden, den Kindesunterhalt mit einer Zinsklausel zu versehen dahin, dass laufender Unterhalt geschuldet sei in Höhe von 100% des Regelbetrages / 100% des Mindestunterhalts „zzgl. jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gem. § 247 BGB ab dem zweiten eines jeden Fälligkeitsmonats der Unerhaltsrente für den Fall des Verzuges“, was zwischenzeitlich – nicht zuletzt auch aufgrund von jahrzehntelangem Bemühen des Unterzeichners – unterhaltsrechtlicher Standard ist (siehe Anlage A: Standardschriftsatz des Unterzeichners aus früheren Zeiten, heute nicht mehr nötig, weil selbstverständlich).

Dass die Zwangsvollstreckung zumindest seit April 2004 ergebnislos betrieben wurde, mag durchaus auch seine Gründe haben in der Zahlungsunfähigkeit des Kindesvaters. Einzelheiten hat kein Jugendamt jemals mitgeteilt. Wenn irgendwann irgendwelche Beträge erfolgreich eingetrieben wurden: Davon weiss die Kindesmutter nichts, denn dann wären die verrechnet worden auf Leistungen nach dem UVG.

 Es ist somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, kein erwähnenswertes Vertrauen mehr in die Bereitschaft und die Fähigkeit von Mitarbeitern von Jugendämtern hat, sich engagiert darum zum kümmern, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers wenigstens der Unterhalt tituliert wird, der ihm zusteht.

 Der Unterzeichner ist jedenfalls hier am Niederrhein bekannt dafür, dass er keinen Unterhaltsfall als aussichtslos aufgibt. Die Männer, die jahrelang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben oder sich damit begnügt haben, gerade so viel zu verdienen, dass sie unpfändbar blieben, werden durch Strafanzeigen wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 170 StGB mit einem Ermittlungsverfahren überzogen, vor den Amtsgerichten Emmerich, Kleve, Wesel angeklagt, und dort in aller Regel beim ersten Mal zu Freiheitsstrafen zwischen drei und sechs Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung der Freiheitsstrafe ausgesetzt wird gegen die Bewährungsauflage, innerhalb von zwei Monaten mit der Zahlung des laufenden Unterhalts zu beginnen und sich zu bemühen, innerhalb der zwei Jahre auch die Rückstände zu tilgen. Es handelt sich um rund 20 Fälle jährlich.

Bis auf einen einzigen Fall ist nicht ein Unterhaltsschuldner tatsächlich ins Gefängnis eingerückt. In allen Fällen bis auf einen hat sich das Wunder vollzogen, dass die Herren über Nacht auskömmliche Arbeit gefunden und mit der Zahlung des geschuldeten Unterhalts begonnen hatten.

Schuldner, die meinten, sich in die Insolvenz flüchten zu können und die meinten, dass damit dann auch der manchmal hohe Unterhalsrückstand unter die Restschuldbefreiung falle, haben wir erfolgreich (jedenfalls im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) mit Klagen auf Feststellung überzogen, dass der rückständige Unterhalt zumindest auch unter dem Gesichtspunkt vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geschuldet sei (die Musterklage mit Begründung fügen wir als Anlage B bei).

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter, richtig und kompetent vertreten werden will von einem Anwalt, hier konkret von einem Anwalt, der weiss, wie man Unterhaltsschuldner zum zahlen bringt.

d)

Schon die allgemeine Behauptung, Beratungshilfe könne nur gewährt werden, sofern keine andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stünden, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zugemutet werden könne, und das Jugendamt bietet solche Möglichkeiten, beinhaltet die Zumutung der Verweigerung rechtlichen Gehörs durch Verweisung an inkompetente Stellen gegenüber der anwaltlichen Kompetenz, wobei Rechtspfleger und Amtsrichter beispielsweise die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.1983 (NJW 1983, 1535 ff mit Hinweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1975, 103, 105)) ausser Acht gelassen.

Ich überreiche dazu die Kommentierung des Unterzeichners zu einer Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen in AGS 2003, 125 ff als Anlage C.

e)

Die Frage der so genannten Subsidiarität muss in Zweifel bezogen werden.

Der Beratungshilfeanwalt verdient bestenfalls die Geschäftsgebühr nach Ziffer 2503 VV in Höhe von € 70,00 (die im Übrigen für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte auf die dann entstehenden Gebühren anzurechnen ist).

Für die Beratung verdient der Anwalt die Gebühr Ziffer 2501 in Höhe von € 30,00. Diese Gebühr ist auf die spätere Geschäftsgebühr Ziffer 2503 anzurechnen.

Der Subsidiaritätshinweis - § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG – soll ja sich nicht erschöpfen in der Diskriminierung von Rechtsanwälten (wie dies aber praktisch durch Rechtspfleger in den Beratungshilfestellen der Amtsgerichte gehandhabt wird), sondern hat seinen tieferen Sinn in der Frage der Kosten, die für die öffentliche Hand – sei es nun die Justiz auf der einen Seine oder seien es die Gemeinden auf der anderen Seite – zukommen.

Die Vorstellung nun, dass die Beratung durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes kostengünstiger sei als die Beratung durch einen Rechtsanwalt, der für die Beratung maximal € 30,00 von der Justizkasse bekommt, lässt ausser Betracht, dass die Mitarbeiter der Jugendämter keine körperlosen Wesen sind, die das Reine, Gute und Schöne verkörpern, sondern Menschen, die Gehalt beziehen.

Eine umfassende Beratung in der Qualität, wie sie einen Rechtsanwalt zu geben verpflichtet ist, bedeutet aber für die Gemeinden im Form der Personalkosten, der sächlichen Kosten (für Raum, Heizung, Licht, Geräte), pro Beratungsfall ein mehrfaches an Fallkosten als die Justiz dem Rechtsanwalt mit € 30,00 zu zahlen hat. Dass wir dann für € 70,00 (in die die € 30,00 einwachsen) teilweise Wochen – und monatelange Korrespondenz zu führen haben, und eine analoge Korrespondenztätigkeit der Jugendämter dort für die Gemeinden Kosten bedeutet, die wiederum ein Mehrfaches der an den Anwalt von der Justiz zu zahlenden € 70,00 darstellen, ist selbstverständlich.

Nur das kameralistische Beamtendenken ist geeignet, diesen Sachverhalt, dass Beratungs- und Geschäftstätigkeit der Jugendämter teurer ist als die Beratungshilfetätigkeit von Rechtsanwälten, verdrängen. Da wird irgendwie der Gedanke verwurstet, dass es die Jugendämter mit ihren Mitarbeitern ja ohnehin die gebe, (und verdrängt, das ein Teil der Kosten dort ja nur entsteht, weil Rechtspfleger so entscheiden, wie der Rechtspfleger hier im angegriffenen Fall): Wir benötigen die Jugendämter nicht, und die Gemeinden könnten Millionen sparen. In Wahrheit geht es also – auf dem Rücken der Rechtsuchenden – um eine Wegdrücken von Justizkosten und die Kostenabwälzung auf die Gemeinden.

Der Verweis auf eine „andere“ (weil billigere) Möglichkeit der Hilfegewährung fällt daher schon im Ansatz in sich zusammen, weil die Prämisse nicht stimmt: Die Jugendämter helfen nicht billiger als der zu Beratungshilfebedingungen tätige Rechtsanwalt.

Im Gegenteil: Die öffentliche Hand spart.

Wenn das Einfordern, dass nötigenfalls gerichtliche Durchsetzen und Vollstrecken von Unterhaltsforderungen grundsätzlich der Anwaltschaft übertragen würde zu Bedingungen der Beratungshilfe, könnten die Gemeinde Heerscharen von Mitarbeitern entlassen, und ganz nebenbei: Es gäbe dann nicht so viel Wehklagen über Väter, die keinen Unterhalt bezahlen: Wir haben im letzten Jahr allein für die Stadt E. rückständigen Unterhalt von über € 138.000,00 beigetrieben, für den Kreis K. etwa € 40.000,00, von uns vertretenen Kindern bekommen – ggf. nach einer gewissen Zeit – den ihnen zustehenden Unterhalt.

III.

 Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt: Der Beschwerdeführer wird an eine Stelle verwiesen, die institutionell jedenfalls in der das Kind vertretenden Kindesmutter auf Grund ihrer schlechten Erfahrungen zuvor mit der Unterhaltsfrage befassten Jugendämtern Misstrauen hervorruft.

Im konkreten Fall wird der Beschwerdeführer an das Jugendamt E. verwiesen, das wiederum in aller Regel den Unterzeichner mit der Durchsetzung von Ansprüchen beauftragt, weil man dort weiss, dass wir das selbst in schwierigen Fällen bis zum Ende durchziehen und durchgängig Erfolg haben, weil man weiss, dass wir auf diesem Gebiet über unvergleichlich höhere Kompetenzen verfügen als jeder Mitarbeiter des Jugendamtes. Unter der Hand bekennen die Jugendamtsleiter im Übrigen, dass man dort die anwaltliche Arbeit gar nicht leisten kann, sächlich nicht (es fehlen z.B. Zinsrechenprogramme) und personell nicht.

Im konkreten Fall sei dann nur noch am Rande darauf hingewiesen, dass auch das Jugendamt E. sich beharrlich weigert, Jugendamtsurkunden zu errichten und darin vorzusehen, dass der jeweilige Unterhalt verzinslich tituliert wird, was jenachdem, ob UVG- Leistungen fließen oder Sozialhilfeleistungen mit der Folge, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang ganz oder teilweise eintritt, die öffentliche Hand und die Unterhaltsgläubiger oder nur einem von beiden benachteiligt, wenn am Ende doch beigetrieben wird, was rückständig wurde.

 Man hat es auf der Fachschule für Sozialwesen nicht so gelernt, und dann macht man es auch nicht so. Ich bin in den Fällen, in denen ich dann die weiteren Verfahren übernehme, gezwungen, zuerst noch die Verzinslichkeit des durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalts einzuklagen und dann zur Vollstreckung überzugehen. Wo wir Rückstände von € 5.000,00,

€ 10.000,00, € 15.000,00 zu verzeichnen haben, bedeutet die Verzinslichkeit jeder einzelnen Unterhaltsrate ab dem zweiten eines jeden Fälligkeitsmonats der Rente in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes eine richtig gute Geldanlage, zumal, wenn die Titulierung auch insolvenzfest wird (siehe oben, Anlage B).

Die Verweigerung der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt stellt also losgelöst von der Frage, dass dem Kind selbst die nachgesuchte Hilfe verweigert wurde, eine Ungleichbehandlung dar, weil ein Kind, dessen Mutter zahlungskräftig wäre, ggf. also auch dem eigenen Kind prozesskostenvorschusspflichtig zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Vater, die qualitativ hochwertige anwaltliche Hilfe zuteil wird, während dem armen Kind durch Verweis ans Jugendamt ein massiver rechtlicher Nachteil zugefügt wird. Die von den Jugendämtern zu erwartende Beratungs- und Durchsetzungshilfe hat nicht die Qualität der Leistungen eines Fachanwalts für Familienrecht.


Besondere auf uns lautende Vollmacht,

Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 08.02.2010 in Kopie,

Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.02.2010 in Kopie,

Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 24.02.2010 in Kopie,

die erwähnte Anlage A,

die erwähnte Anlage B,

die erwähnte Anlage C

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. April 2010 um 11:25 Uhr
 
Neues Unterhaltsrecht verfassungswidrig (2)
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Geschrieben von: Eckhard Benkelberg   
Samstag, den 10. April 2010 um 11:50 Uhr

Auch nach bisherigem Recht war der Differenz- oder Aufstockungsunterhaltsanspruch beschränkbar.

Nur hat bis dahin kein Fachgericht Geschiedenenunterhalt nach nicht kurzer Ehe jemals zeitlich beschränkt ausgeurteilt. Deshalb hat die Bundesjustizministerin Zypries auch ab 2004 etwa landauf, landab, erklärt, es müsse endlich Schluss sein mit der lebenslangen Lebensstandartgarantie der geschiedenen Frau („einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“)

Es war dann der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der am 12.04.2006 den nachgeordneten Fachgerichten die Leviten gelesen und erklärt hat, es gehe nicht länger an, dass die Fachgerichte von der bis dahin schon gegebenen Befristbarkeit nachehelicher Unterhaltsansprüche keinen Gebrauch machten.

Frei nach Lenin, gerichtet

„an Alle“

wurde also vom Bundesgerichtshof verkündet, von jetzt an herrsche ein strengeres Regiment, was die Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche angehe.[1]

Ob da der 12. Senat oder seine Vorsitzende schon im vorauseilenden Gehorsam gehandelt hat, aufgrund irgendwelcher informellen Gespräche mit dem Bundesjustizministerium, ob das also schon eine Art „Weichklopfen“ war in Vorbereitung dessen, was kommen sollte: Ich nehme es eher an.

Der Bundesgerichtshof hat alsdann seine Rechtsprechung konsequent weiterverfolgt und hat dem, der nach dem 12.04.2006 in einen Unterhaltsprozess involviert war, dort aber nicht schon vor in Kraft treten des neuen Rechts auf Befristung von Aufstockungsunterhaltsansprüchen nachgesucht hat, unter anderem mit der bereits vorstehend zitierten Entscheidung hinter die Ohren geschrieben, dass er mit diesem Begehren präkludiert sei, denn insoweit beinhalte die Unterhaltsrechtsreform nichts Neues: Hätte er vor dem 12.4.2006 den ersten Abänderungsprozess geführt, hätte ihm der BGH sein Unterlassen, auf die Befristung abzustellen, nichts aufs Brot geschniert; nach der einen Paradigmenwechsel bedeutenden Entscheidung vom 12.4.2006 freilich hätten er und / oder jedenfalls sein Anwalt wissen müssen, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruchimmer schon zeitlich beschränkbar gewesen sei, und deshalb hätte man sich schon vor in Kraft treten des neuen Rechts darauf berufen müssen.[2]

Fazit: Wenn also nicht nur die Fachgerichte Deutschlands bis zum 12.04.2006 davon ausgegangen sind, dass es für eine Frau nach nicht kurzer Ehe zwar eine Verpflichtung gebe, wieder einen eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber zugleich auch einen zeitlich nicht beschränkbaren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zur Wahrung der Lebensstandardgarantie, und wenn genau mit dieser Begründung, schlagwortartig gebraucht, die Frau Bundesjustizministerin Zypries in der Öffentlichkeit hausieren und Stimmen fangen ging und dem „einmal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin“ ein Ende machen wollte, also die Existenz dieser Rechtsregel bestätigte, dann darf sich die juristisch nicht vorgebildete geschiedene Ehefrau wie hunderttausende andere Frauen auch darauf verlassen, dass sie zwar wieder werde arbeiten müssen, dass sie aber einen Anspruch darauf habe, dass ihr Lebensstandard lebenslang gewahrt werde.

Insofern beinhaltet also zwar möglicherweise nicht das neue Unterhaltsrecht, wohl aber die rigide Befristungsrechtsprechung der dazu gerufenen Fachgerichte eine sogenannte unechte Rückwirkung:

Und deshalb ist das neue Unterhaltsrecht, soweit es Fälle von Frauen betrifft, die vor dem 1.1.2008 die Ehe geschlossen haben und schwanger geworden sind, verfassungswidrig.

Geht es um Trennungsunterhalt, ist auf Folgendes hinzuweisen.

Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sind zwei Dinge. Das eine ist geregelt in § 1361 BGB, das andere in den §§ 1569 ff BGB.  Trennungsunterhalt ist  - darauf weise ich mit Nachdruck hin  -  immer noch Unterhalt unter Eheleuten.

§ 1579 BGB hat durch die Unterhaltsreform eine achte Fallnummer erhalten. Weil in § 1361 BGB eine Verweisung auf § 1579 BGB erfolgt und sich die Verweisungshausnummer geändert hat, hat der Gesetzgeber redaktionell auch den § 1361 BGB geändert, damit dokumentiert, dass er die Bestimmung des § 1361 BGB mit der Regelung zum Trennungsunterhalt sehr wohl gesehen, aber keinen Anlass gefunden hat, den dahin zu ändern, dass der darin geregelte Unterhalt eine Obliegenheit des Empfängers beinhalte, nach einjähriger Trennung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Brudermüller, der das noch in der 67. Auflage des Palandt vertreten hat mit dem Verweis auf eine Analogie zu § 1569 BGB, ist von dem Unsinn abgerückt, schreibt ihn wenigstens in der 68. Auflage nicht mehr so deutlich nieder.

Wo der Gesetzgeber bewusst nichts geregelt hat, darf die Rechtsprechung kein eigenes Recht setzen.

Da müssen Richter auch mal selbst nachdenken, und nicht immer nur Kommentare abschreiben.

Eine analoge Anwendung der zum Geschiedenenunterhalt zählenden Vorschrift des § 1569 BGB – gesteigerte Eigenverantwortlichkeit  -  auf den Ehegattenunterhalt in der Form des § 1361 BGB kommt nicht in Betracht. Das wäre Vergewaltigung des gesetzgeberischen Willens und möglicherweise objektiv Rechtsbeugung, die nur deshalb nicht vorwerfbar wäre, weil so viele Richter wie die Lemminge einander abschreiben und sich damit wechselseitig froh bestätigen.

Merke: Eine Rechtsmeinung ist nicht ipso iure deshalb richtig, weil sie die Mehrheitsmeinung ist. Die Mindermeinung von heute ist die herrschende Meinung von morgen.i


[1]
BGH XII ZR 240/03

Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten.

[2] Urteil 18.11.2009, XII ZR 65/09

c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 10. April 2010 um 14:14 Uhr
 
Neues Unterhaltsrecht verfassungswidrig (I)
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Geschrieben von: Eckhard Benkelberg   
Samstag, den 10. April 2010 um 11:35 Uhr

Hier mal die massgeblichen neuen Texte:

§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.[1]

 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.

 Nun hatte ich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 9/04 herbeigeführt, mit der drei Tage vor der dritten Lesung des neuen Unterhaltsrechts das bisherige Recht für verfassungswidrig erklärt wurde.

 Ich stelle jetzt mal nur den Text des neuen § 1570 II BGB dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungserichts gegenüber und frage Sie, geschätztes Publikum, juristisch nicht verbildet, ob Sie feststellen, was ich feststelle, dass nämlich der Gesetzgeber dann doch wieder der geschiedenen Mutter, abhängig von Gestaltung und Dauer der Ehe  - auf die die nichteheliche Mutter nun mal nicht zurückblicken kann -  einen weiter gehenden Anspruch zuerkannt hat als der nichtehelichen Mutter?

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

  Leitsatz 1 BvL 9/04

  BVerfG

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Es verstößt gegen Artikel 6 Abs. 5 GG, die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den der Gesetzgeber einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich zu bestimmen

 



[1] Damit ist m.E. Die Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 V GG, Art. III GG wieder eingeführt, die mit Abs. 1 abgeschafft werden sollte: Unter der Überschrift des § 1570 BGB : "Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes"  kann in einem Paragrafen, der einen Unterhalt regelt, der nicht der Mutter, sondern des Kindes wegen zugesprochen wird, also nur und mit Rücksicht auf die Belange des Kindes, nicht die Dauer der Ehe berücksichtigt werden, weil so - abhängig nur von der Ehedauer  -   dem einen Kind die Mutter erhalten bleibt, um es zum Flötenunterricht zu fahren oder zum Ballett, dem anderen Kind, dessen Mutter auf keine "Ehedauer" zurückblicken kann, nicht. 

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 10. April 2010 um 11:42 Uhr
 
Der Unterhalt in der Verbraucherinsolvenz, Nichtzahlung = vorsätzliches unerlaubtes Unterlassen
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Geschrieben von: Eckhard Benkelberg   
Samstag, den 10. April 2010 um 10:43 Uhr

Wie man verhindert, dass Familienrichter Unterhaltsurteile für den Papierkorb fabrizieren: Nichtzahlung von tituliertem Unterhalt ist (fast) immer ein vorsätzliches unerlaubtes Unterlassen und damit ein Grund für Versagung von Restschuldbefreiung

 

Seit geraumer Zeit klagen wir mit Unterhaltsforderungen zugleich auf Feststellung wie folgt:
1c)
Es wird festgestellt, dass jedweder bis zur Rechtskraft der begehrten Entscheidung aufgelaufene Unterhalt und jeder weiter bis zur Rechtshängigkeit einer etwaigen Abänderungsklage oder einer vereinbarten Abänderung aufgelaufene Unterhalt zugleich auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen unerlaubten Handlung geschuldet sei, nämlich der vorsätzlichen Entziehung der vorstehend festgestellten Unterhaltsverpflichtung.
G R Ü N D E :

Die Zahl der Fälle nimmt zu, in denen die Schuldner sich verklagen lassen, über Jahre es hinnehmen, dass ergebnislos gegen sie vollstreckt wird, um dann wegen imponierender Unterhaltsrückstände Antrag auf Verbraucherinsolvenz zu stellen.

Nachdem der Bundesgerichtshof unter XII ZR 114/03 am 23.02.2005 sogar die Verpflichtung der Unterhaltsschuldner statuiert hat, die Schuldnerinsolvenz mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen, um den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen Kinder den Vorrang einzuräumen, ist der Eintritt einer solchen Situation mithin überwiegend wahrscheinlich.

Nun gilt aber dies:
Bereits im allgemeinen Vollstreckungsrecht hat der Unterhalt den Vorrang des § 850 d ZPO nur für Ansprüche, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen (§ 850 f ZPO).

Den Vorrang für weiter zurückliegende Ansprüche kann nur der Unterhaltsgläubiger sichern, der nachweist, dass sich der Unterhaltsschuldner vorsätzlich der Unterhaltspflicht entzogen hat (was mit Blick auf § 170 StGB der vorsätzlichen Unterhaltsgefährdung gleichkommt).

Das Insolvenzverfahren nun läuft in der Regel in der Weise, dass festgestellt wird, es sei Vermögen nicht vorhanden, und aus dem laufenden Einkommen sei wegen des § 36 InsO (insolvenzfrei ist, was gem. § 850c ZPO unpfändbar ist) für die Masse nichts zu gewinnen.

Also wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen und gleichzeitig das Restschuldbefreiungsverfahren mit der Perspektive "0,00" eröffnet: Die Gläubiger bekommen auch in sechs Jahren Wohlverhaltenszeit nichts.

In die Reihe der Gläubiger, die nichts bekommen, müssen sich auch die Unterhaltsgläubiger mit rückständigem Unterhalt einreihen, zu deren Schutz § 850c ZPO und § 36 InsO, eigentlich sogar die gesamte InsO mit dem Teil "Verbraucherinsolvenz" gerade geschaffen ist, eine nachgerade perverse Situation, denn nur solche Ansprüche fallen nicht unter den Schuldenerlass der Restschuldbefreiung, die auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen.

Bis vor einem Jahr haben die Vollstreckungsrechtspfleger und die Rechtspfleger der Insolvenzabteilungen in ihrer richterlichen Funktion noch selbst über die Frage entschieden, ob denn im Einzelfall ein Anspruch (auch) unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu bewerten sei.
Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof[1] entschieden, dass

a)die Frage entweder (konsequent) im Hauptsacheverfahren bereits mit entschieden werde, oder

b)zunächst noch eine Feststellungsklage nachzuschieben sei, bevor dann den Gläubigern die Vorteile der Herleitung des Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zuteil würden.

So müssen wir denn in Zukunft auch daran denken, in allen Unterhaltsfällen, in denen wir ernsthaft mit Unterhaltsrückstand zu rechnen haben, mit der Unterhaltsklage zugleich auch auf Feststellung anzutragen, dass, soweit Unterhaltsrückstand geltend gemacht wird oder nach Maßgabe des Urteils im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung rückständiger Unterhalt entstanden ist, die soweit begründeten Ansprüche zumindest auch als Schadenersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu qualifizieren sind.

Das ist nur konsequent:

Auch in Fällen, in denen das Gericht den Schuldner zu Unterhaltszahlungen verurteilt, da er über hinreichendes Einkommen nicht verfügt, andererseits aber auch nicht dargelegt hat, dass er sich in angemessener Weise um die Erlangung einer angemessenen Tätigkeit bemüht habe, gelangt das Gericht ja zur Überzeugung, der Schuldner könne, wenn er wolle, Unterhalt bezahlen. Darauf fußt die Verurteilung trotz der vorliegenden Erkenntnis, dass gar kein Geld da ist.

Das gilt – ohne dass man darüber diskutieren kann – für rückständigen Unterhalt (er hätte zahlen können, er hat gewusst, dass er zahlen musste, und er hat es dennoch noch getan).

Das gilt aber vice versa auch für künftig fällig und damit rückständig werdenden Unterhalt, weil Unterhaltsurteile Zukunftscharakter haben und davon ausgehen, dass, wer unverschuldet in Not gerate und entgegen der ursprünglichen Prognose des Gerichts keinen Unterhalt mehr zahlen könne, das Recht und nötigenfalls die Pflicht habe, sich zu melden und Abänderung zu verlangen.

Wer keine Abänderung verlange, so muss vermutet werden, könne auch nicht nachweisen, dass er kein Geld habe, um Unterhalt zu bezahlen, oder könne auch nicht nachweisen, dass er sich weiterhin angestrengt, aber vergeblich um Erlangung eines auskömmlichen Einkommens bemüht habe.Auch da bleibt es beim Vorwurf der Unterhaltsgefährdung.

Wenn das von vorneherein geklärt ist, treten weitere, außerordentlich prophylaktische Effekte ein:

  • Wenn die Schuldner schon vor Klageerhebung wissen, dass es keinen Sinn hat, auf Zeit zu spielen, sich verklagen zu lassen und dann nach Abschluss der zweiten Instanz wegen des gesamten Rückstandes Insolvenzantrag zu stellen, wird manche Klage vermieden werden.
  • Insolvenzanträge, die gerade wegen der rückständigen Unterhaltsbeträge gestellt werden, wird es wegen Aussichtslosigkeit nicht mehr geben.
  • Die Herrn Väter werden weiter nach Maßgabe des geltenden Rechts zur Kasse gebeten, der Steuerzahler wird geschont. Notfalls zahlt er den aufgelaufenen Unterhalt ab dem siebten Jahr, ans Jugendamt, ans Sozialamt, an die Mutter.

Die Verbraucherinsolvenz ist überhaupt erst im Kommen: Steigerung von rund 33.000 Verfahren in 2003 um 49 % auf rund 49.000 Verfahren in 2004, und die Familiengerichte haben bis jetzt noch gar nicht angefangen, mit der Entscheidung des BGH vom 23.2.2005 im Rücken Druck auszuüben:

Kurz: Das Insolvenzverfahren wird erst zu einem Massenverfahren werden, wahrscheinlich sogar mit Hilfe der Familiengerichte, wo in wenigstens 50 % aller jährlichen Scheidungsverfahren potentielle Insolvenzfälle zum Vorschein kommen.

Wenn also einerseits die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zu Insolvenzbeantragung dieses Verfahren erst so richtig populär macht   - zu Recht im übrigen, weil es vor dem Hintergrund von Unterhaltspflichten insbesondere gegenüber jüngeren Kindern richtig Sinn macht, die Unterhaltsjahre und die Wohlverhaltenszeit parallel laufen zu lassen, ohne dass die Insolvenz in dieser Zeit irgendjemandem weh tut - und wenn andererseits es sich ausgerechnet dann für den (Unterhalts-)Schuldner so richtig lohnt, den Prozess in die Länge zu ziehen, noch ein bisschen fruchtlose Vollstreckung zu erdulden, um dann etliche tausend € rückständigen Unterhalt in den Orkus der Restschuldbefreiung zu spülen, Geld, das häufig genug den Kommunen fehlen wird, wenn es nicht den Unterhaltsgläubigern selbst fehlt,  führt kein Weg daran vorbei, unserem Antrag stattzugeben.

Dann taucht allemal von Seiten der ewigen Nörgler, denen jeder neue Gedanke Unbehagen bereitet, also dem klassischen Juristen, die Frage auf, wie denn heute erklärt werden könne, die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Unterhalts beruhe zumindest auch auf der Rechtsgrundlage der unerlaubten Handlung.

Nun:
Das ist ein ähnliches Problem wie mit den Zinsen auf Unterhalt oder künftig fällig werdende Unterhaltsrenten, dem sich lange Zeit uneinsichtige Richter verschlossen haben, mit dem Argument, hinsichtlich einer künftigen Schuld könne heute kein Verzug festgestellt werde, was ebenso richtig wie banal ist, weil ja auch nicht heute Zinsen für eine künftige Schuld verlangt werden, sondern erst für und ab dem Zeitpunkt, das aus der künftigen Schuld nicht nur eine fällige, sondern überfällige, Schuld geworden, also Verzug eingetreten ist, dessen Eintritt zu verhindern der Schuldner allein in der Hand hat.

Wegen der Zinsen kann man nun nicht mehr diskutieren. Ich zitiere;

"Der Senat ist ebenfalls bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein Verzinsungsanspruch jedenfalls nach § 291 BGB auch im Unterhaltsrecht besteht (FamRZ 1985, 155). Er ergreift nicht nur die bei Klageerhebung und Ausurteilung bereits fällig gewordenen, sondern von der jeweiligen Fälligkeit an auch die zugesprochenen künftig zu entrichtenden Unterhaltsraten, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden (s. §§ 258, 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB)."

Allemal beruht die heute statuierte Pflicht, der Schuldner habe auch am, sagen wir 24.04.07 zu zahlen, nicht auf der unerlaubten Handlung als Anspruchsgrundlage.

Wir wollen aber auch ebenso wenig festgestellt wissen, dass künftige Ansprüche auf unerlaubter Handlung beruhen, wie wir heute schon Zinsen aus erst künftig fällig werdenden Leistungen fordern, sondern begehren die Feststellung ( ebenso wie bei den Zinsen ) nur für den Fall, dass bei Fälligkeit nicht gezahlt wurde, und aus künftigem Unterhalt rückständiger Unterhalt geworden ist.

Um vorweg einem Argument zu begegnen, mit unserer Argumentation könne man jede Zahlungsverpflichtung aus einem Urteil zum Anspruch aus unerlaubter Handlung stilisieren, rufe ich den § 170 StGB in Erinnerung:

§ 170 StGB

Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Schuldner kann durch pünktliche Zahlung den Verzugszins ebenso vermeiden wie er durch pünktliche Erfüllung seiner vom Gericht festgestellten Unterhaltspflicht - oder aber durch ein Abänderungsverlangen, ggf. Abänderungsklage - verhindern kann, dass ihm der Vorwurf der Unterhaltsgefährdung - des Vergehens nach § 170 StGB - gemacht wird.

Der Beklagte als Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich einer (titulierten) (Unterhalts)Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.

Reziprok: Der Unterhaltsgläubiger einer Schuld, über die ein Richter rechtskräftig erkannt hat, muss nicht beweisen, dass der Unterhaltsschuldner - soweit der fälligen Unterhalt nicht gezahlt hat -  sich der Verpflichtung absichtlich entzogen hat.

Es wird - widerlegbar - vermutet, dass, wer titulierten Unterhalt nicht gezahlt hat, dies voller Absicht nicht getan, dies also voller Absicht unterlassen, sich absichtlich der Erfüllung der Unterhaltspflicht entzogen hat.

Die Widerlegung der Vermutung obliegt dem Schuldner.[2]

Damit geht § 850 d ZPO erheblich weiter als § 170 StGB.

§ 170 StGB

Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 850d ZPO

Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem …………………………………………………. gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

Entgegen der Vorstellung mancher Staatsanwälte, die keine Lust hatten, in solchen Fällen anzuklagen, gehört der Vorsatz nicht (!) zum inneren Tatbestand. Lediglich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

Den Straftatbestand erfüllt, wer zahlen könnte, aber nicht zahlt.(Schlichtes "Nichtzahlen" genügt.) Ein Titel ist keine Voraussetzung.

Und nun kommen die Denkgesetze zum Zuge:

Wenn schon - nach der Rechtsprechung des BGH[3], und die wieder folgerichtig, weil ja bereits ein Richter über die Unterhaltspflicht befunden hat, -  die gesetzliche Vermutung gilt, dass, wer Unterhalt aus einem Titel schuldig geblieben sei, (der ist Voraussetzung dafür, dass wir überhaupt in § 850 d ZPO hineinschauen) dies absichtsvoll getan habe, dann muss erst Recht die Darlegungslast beim Schuldner liegen, wenn die Feststellung begehrt wird, dass er sich (einfach so) seiner Zahlungspflicht entzogen hat.

Meines Erachtens geht die Logik sogar noch einen Schritt weiter: Wer verurteilt wurde, Unterhalt zu bezahlen, kann außerhalb eines ordentlichen Abänderungsverfahrens nicht einmal darlegen und beweisen, dass er sich nicht absichtlich der Zahlungspflicht entzogen habe, denn der Richter hat ja bereits festgestellt, dass er jetzt und in Zukunft zahlen muss.

Wer nicht den Unterhalt zahlt, zu dem er verurteilt wurde, entzieht sich der Zahlung absichtlich, und das reicht für die Annahme, dass die auflaufende Schuld auf vorsätzlich (absichtsvoll) begangener unerlaubter Handlung beruhe, allemal aus. Der Gegenbeweis obliegt dem Schuldner (So jüngst das OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.10.2006  - AZ II-3WF 192/06 (zu AG Emmerich am Rhein 5 F 65/06, PKH-Beschwerde, siehe Fußnote2))

Der Richter, der dies in Zweifel zieht, entzieht jeder Unterhaltsrechtssprechung den Boden und behauptet mit anderen Worten, dass die Verurteilung zu künftigen (wiederkehrenden) Unterhaltsleistungen Willkür sei, weil die Pflicht auch jemanden treffen könne der nichts oder nicht so viel schulde.

Mit Verlaub: Dafür hat der Gesetzgeber den § 323 ZPO geschaffen. Die Feststellung, dass eine rechtskräftige Verurteilung zu Unterhalt abgeändert werden müsse zu Gunsten des Unterhaltsschuldners, kann und darf nur in einem förmlich Verfahren nach § 323 ZPO getroffen werden. Bis dahin gilt: Wozu wer verurteilt wurde, ist und bleibt geschuldet.

Wer zu Unterhaltszahlungen verurteilt wurde, wurde als leistungsfähig angesehen, und wer sich der Pflicht aus dem Urteil entzieht, ohne förmlich Abänderung zu verlangen, entzieht sich absichtlich einer Zahlungspflicht, hier einer Unterhaltspflicht, und begeht eine vorsätzliche unerlaubte Handlung.

Dies noch:

Der BGH (VII ZB 161/05)[4] hatte den Fall zu entscheiden gehabt, da Vorrang bei der Vollstreckung während der Insolvenz gem. § 89 II S. 2 InsO für eine Rente verlangt wurde, die durch Versäumnisurteil wegen eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Tötung zugesprochen worden war, und der BGH hat den Vorrang verneint, eben weil für das Vorliegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nichts vorgetragen sei.

Die Entscheidung wirft einen wichtigen Aspekt auf:

Die Rente wegen fahrlässiger Tötung wird ebenso wie Schadenersatz wegen fahrlässiger Sachbeschädigung eines Autos zugesprochen losgelöst von der Frage, ob der Täter leistungsfähig ist oder nicht.

Unterhalt wird nur ausgeurteilt in der Höhe, in der der Familienrichter den Schuldner für leistungsfähig und damit verpflichtet ansieht.

Es wäre nicht nur ein Skandal, sondern auch ein eklatanter Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn ein Familienrichter, der eben noch unter Punkt 1a.) des Tenors zu Unterhalt verurteilt, unter Punkt 1c.) das Feststellungsbegehren zurückweisen würde und erklärte, eine Verpflichtung zur Zahlung beinhalte die Verurteilung nicht, weshalb die Nichtzahlung keineswegs vorsätzliches unerlaubtes Unterlassen sei.

Für die Unterhaltsverurteilung auf der Grundlage vorhandenen ausreichenden Einkommens sollte das selbst Juristen klar sein, die die Jurisprudenz missverstehen als Recht, zu leugnen, was vernünftige Menschen ohne weiteres einsehen.

Für die Unterhaltsverurteilung auf der Grundlage fingierten Einkommens gilt das erst recht, denn die Fiktion ist überhaupt erst zulässig, weil man zuvor zunächst eine Verpflichtung, sich um Erzielung zureichenden Einkommens zu bemühen, angenommen und alsdann zumindest inzident die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht festgestellt hat.




[1]Beschluss IX ZB 180/02 vom 26.9.2002

[2]So jüngst das OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.10.2006  - AZ II-3WF 192/06 (AG Emmerich am Rhein 5 F 65/06, PKH-Beschwerde)

[3] BGH vom 14 1.1987  -  IVb ZR 3/86  -  u.a. in FamRZ 1987, 352, NJW-RR 1987, 386, MDR 1987, 480

[4]FamRZ 2006, 1373 f

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 10. April 2010 um 12:11 Uhr
 
Die Insolvenz und wie man bisweilen seine Forderung rettet
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Geschrieben von: Eckhard Benkelberg   
Samstag, den 10. April 2010 um 10:33 Uhr

Der klassische Fall: Die GmbH meldet Insolvenz an, man selbst meldet seine Forderung zum Verfahren an, und nach Einholung eines Gutachtens beim vorläufigen Insolvenzverwalter wird das Verfahren mangels eine die Kosten des verfahren deckenden Masse eingestellt. Die Folge ist die Löschung der GmbH im Handelsregister von Amts wegen.

Häufig muss man den Verdacht haben, dass der GmbH-Geschäftsführer schon zu dem Zeitpunkt der Bestellung der Ware oder Dienstleistung beim Gläubiger wusste oder biligend in Kauf genommen hat, nicht zahlen zu können.

Mah ahnt es, weiß es nicht, sieht sich aber im Falle einer Klage in der Position, beweispflichtig zu sein zu einem Thema, von dem man aber eben nichts weiß.

Man verlangt Akteneinsicht in die Insolvenzakten, und erfährt, dass der Insolvenzrichter seine Akten verteidigt wie das Kind im Sandkasten sein Förmchen, und wenn man dann mit dem zutreffenden Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren eine Stufe höher angelangt ist, erfährt man, dass der Amtsgerichtsdirektor iund auch das OLG gerade so, als seien Gerichte nicht im Namen des Volkes tätig, ihr Herrschaftswissen gegen die Neugierde Geschädigter verteidigen.

Der BGH hat diesem wirklich bösen Spiel von Rechtsverweigerung  jetzt ein Ende gesetzt:

in der Justizverwaltungssache XYZ

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 5. April 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Der Bescheid des Antragsgegners(Anm. des Unterzeichner: Des Amtsgerichtsdirektors)  vom 15. September 2005 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag auf Einsicht in die Insolvenzakte ... des Amtsgerichts Chemnitz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

4. Der Geschäftswert wird auf € 1.000  festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J. & N. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Chemnitz im Oktober 2002 mangels Masse abgelehnt.

1. Der Antragsteller behauptet unter Vorlage eines Subunternehmervertrages und seiner Schlussrechnung vom 14. Mai 2002, er habe gegen die Schuldnerin wegen der Gestaltung einer Außenanlage noch offene, nicht titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt € 24.455,81. Sein Akteneinsichtsgesuch hat er darauf gestützt, er wolle prüfen, ob er den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne. Letzterer hat namens der Schuldnerin der Akteneinsicht widersprochen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner den Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen, weil das dafür nach den §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für einen nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten wie den Antragsteller dann nicht bestehe, wenn er lediglich die Prüfung möglicher Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Organe der Schuldnerin bezwecke. In diesem Falle werde lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, das mit dem Gegenstand des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht verbunden sei.

3. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, mit dem er weiter geltend macht, ihm sei mit der Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs auch die Prüfung abgeschnitten, ob die Schuldnerin noch pfändbare Ansprüche gegen ihre Geschäftsführer und Gesellschafter habe.

4. Das Oberlandesgericht Dresden möchte dem Antrag insoweit stattgeben, als es den angegriffenen Bescheid aufheben und den Antragsgegner verpflichten will, das Akteneinsichtsgesuch mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass bei einem Gläubiger der Schuldnerin eines Insolvenzverfahrens regelmäßig das von den §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO geforderte rechtliche Interesse für eine Akteneinsicht zu bejahen und deshalb die - hier bisher unterbliebene - Ermessensprüfung nach den genannten Vorschriften eröffnet sei. Dass dem Gläubiger mit der Einsicht in die Insolvenzakten zugleich die Prüfung von Durchgriffsansprüchen gegen Organe der Schuldnerin ermöglicht werde, könne das allein schon aus der Gläubigerstellung erwachsende rechtliche Interesse nicht beseitigen. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob ein Gläubiger diesen Aspekt in seinem Akteneinsichtsgesuch offen anspreche oder bewusst verschweige.

So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (WM 1998, 1091, 1092) und Celle (NZI 2000, 319) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (ZIP 2002, 2320, 2321) gehindert. Es hat deshalb die Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlage erfüllt die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (vgl. dazu BGHZ 77, 209, 210 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1 und vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - NJW 1989, 668 unter III m.w.N.). Die begehrte Stellungnahme des Bundesgerichtshofs ist nicht nur für die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich, sondern die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, war auch die Grundlage für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts, dessen Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhte.

Jedenfalls in den Entscheidungen vom 25. Juli 2000 (11 VA 7/00 - ZIP 2000, 1541 f.) und 5. September 2002 (11 VA 11/02 - ZIP 2002, 2320) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht Gläubigern (nicht titulierter Forderungen) von Schuldnern Einsicht in die Insolvenzakten mit der Begründung versagt, es fehle (ungeachtet der Gläubigerstellung) an einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO, wenn das Akteneinsichtsgesuch auf die Prüfung von Durchgriffs- und Schadensersatzansprüchen gegen Organe der Schuldner gestützt werde. In beiden Fällen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht allein die Gläubigerstellung der dortigen Antragsteller nicht als ausreichend angesehen, um das geforderte rechtliche Interesse zu bejahen.

Ob auch die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. August 2001 (11 VA 10/01 - ZIP 2001, 1922) sowie des Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2002 (8 VA 1/02 - ZVI 2002, 318), ferner der Oberlandesgerichte Köln vom 18. August 1997 (7 VA 4/97 - NJW-RR 1998, 407 = NZG 1998, 156) und Celle vom 28. Oktober 1999 (16 VA 2/99 - NZI 2000, 319 = OLGR 2000, 58), die beide im Ergebnis danach differenzieren, ob der Antragsteller ausdrücklich erklärt, er wolle die Vermögenslage der Schuldnerin prüfen (vgl. insoweit OLG Köln ZIP 1999, 1449 und OLG Celle ZIP 2002, 446) oder ob er sich in erster Linie auf die Prüfung von Durchgriffsansprüchen gegen Dritte stützt, der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts entgegengestanden hätten, kann offen bleiben.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG hat der Senat an Stelle des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.

III. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23, 24, 26 EGGVG zulässig und begründet.

In der Sache selbst schließt sich der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Deshalb waren der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an den Antragsgegner zurückzuverweisen. Dieser hat zu Unrecht das nach den §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint und deshalb die ihm nach den genannten Vorschriften eröffnete Ermessensprüfung unterlassen. Sie ist nunmehr nachzuholen und setzt insbesondere voraus, dass der Schuldnerin zunächst im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihr Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 aaO unter II 2). Da dies bisher nicht geschehen ist, kam eine abschließende Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. § 28 Abs. 3 EGGVG).

1. Der Antragsteller hat, wie das Oberlandesgericht näher dargelegt hat, ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Gläubiger der Schuldnerin ist.

Schon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO.

Die Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BGHZ 4, 323, 325; HansOLG Hamburg ZIP 2002, 266, 267; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541, 1542; OLG Köln NJW-RR 1998, 407 m.w.N.).

Die Gläubigerstellung des Antragstellers schafft eine solche unmittelbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte ihm als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) das Akteneinsichtsrecht nach §§ 4 InsO i.V. mit 299 Abs. 1 ZPO zugestanden. In dem auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verfahren (§ 1 InsO) nimmt jeder von ihnen an den Vor- und Nachteilen des Verfahrens teil, unabhängig davon, ob er seine Forderung angemeldet hat. Auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse muss aber dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleiben, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Denn es ist weiterhin nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seine Forderung noch realisieren kann. Sie besteht fort und hat jedenfalls dann noch Aussicht auf erfolgreiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin vorhanden ist (vgl. für den Fall einer im Handelsregister gelöschten GmbH BGHZ 53, 264, 266). Das gilt selbst dann, wenn zur Realisierung eines Vermögensgegenstandes der Schuldnerin ein Aktivprozess notwendig sein sollte (HansOLG aaO m.w.N.). Solange Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin noch vorhanden ist, führt selbst deren Löschung nicht zugleich zur Beendigung der Gesellschaft.

Nach einhelliger Auffassung muss ein Gläubiger gerade dann, wenn er gegen eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft noch Forderungen geltend machen will, darlegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen hat. Die Rechtsprechung lässt insoweit bloße unsubstantiierte Behauptungen schon deshalb nicht genügen, weil Gläubiger sonst zeitlich unbegrenzt vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine gelöschte Gesellschaft geltend machen könnten (HansOLG Hamburg ZIP 2002, 266, 268). Auch mit Blick auf diese Vortragslast kann dem Antragsteller das Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte nicht abgesprochen werden.

Wollte man von einem Gläubiger zur Darlegung seines rechtlichen Interesses verlangen, er müsse über die Glaubhaftmachung seiner Gläubigerposition hinaus weitere Umstände benennen, die bereits den Erfolg der Akteneinsicht im Sinne einer Feststellung noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen wahrscheinlich machen, verlangte man in vielen Fällen Unzumutbares, da dem Gläubiger die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (HansOLG Hamburg aaO; OLG Dresden ZIP 2003, 39, 41; OLG Celle ZIP 2002, 446 f.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Grundsatz außer Streit, dass der Gläubiger eines insolventen Schuldners auch bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte hat, das er zur ordnungsgemäßen Begründung eines Akteneinsichtsgesuchs nicht weitergehend darlegen muss (vgl. u.a. Brandenburgisches OLG ZIP 1998, 962; OLG Braunschweig ZIP 1997, 894; OLG Dresden aaO m.w.N.; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 322; HansOLG Hamburg aaO; OLG Hamm ZIP 2004, 283; OLG Köln ZIP 1999, 1449). Dass seine Forderung nicht tituliert ist, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht nicht entgegen (vgl. dazu Graf/Wunsch aaO S. 1801 m.w.N. in Fn. 19).

2. Dieses rechtliche Interesse des Gläubigers entfällt nicht deshalb, weil er, wie der Antragsteller, mit seinem Akteneinsichtsgesuch - möglicherweise sogar vorrangig - das Ziel verfolgt, festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin zustehen, etwa wegen Verletzung der Pflicht, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen.

Anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2000, 1541 f.; ZIP 2001, 1922 ff. und ZIP 2002, 2320 f.) und die Oberlandesgerichte Celle (NZI 2000, 319 und ZIP 2002, 446) und Köln (NJW-RR 1998, 407 und ZIP 1999, 1449) offenbar annehmen, lässt sich das Gläubigerinteresse nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Feststellung, ob noch Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist und ein - von § 299 Abs. 2 ZPO nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Interesse an der Prüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, insbesondere Organe der Schuldnerin. Vielmehr stehen solche Schadensersatzansprüche meist in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers.

Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Antragsteller hat sich gegenüber dem Antragsgegner auf seine Gläubigerstellung berufen und angegeben, er ziehe in Erwägung, wegen seines erheblichen Forderungsausfalls Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin zu erheben.

Grundlegende Voraussetzung solcher Schadensersatzansprüche ist, dass der Antragsteller einen Schaden erlitten hat. Ein solcher scheidet aber aus, soweit der Antragsteller seine Forderung noch beitreiben kann. Daran zeigt sich, dass auch insoweit die Frage der Vermögenslage der Schuldnerin im Mittelpunkt des Interesses des Antragstellers steht. Angesichts dessen vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht der Wertung nicht anzuschließen, der Gläubiger verfolge, wenn er die Akteneinsicht lediglich mit Blick auf solche Schadensersatzansprüche begehre, ein ausschließlich wirtschaftliches, gemessen am Zweck des Insolvenzverfahrens sachwidriges Interesse (so aber im Ergebnis Brandenburgisches OLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Celle NZI 2000, 319 f.). Die Gegenmeinung verkennt, dass das Insolvenzverfahren gerade auch dem Zweck dient, den Gläubiger vor Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen, die ihm gegen die Schuldnerin zustehen, zu schützen, solche Schäden jedenfalls zu mindern. Schon deshalb besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang - und in Bezug darauf auch ein von § 299 Abs. 2 ZPO geschütztes rechtliches Interesse - zwischen der zugrunde liegenden Forderung eines Insolvenzgläubigers und dem Schadensersatzanspruch, den er bei Forderungsausfall erheben will.

Dass ein Gläubiger durch Einsicht in die Insolvenzakte sowohl Informationen über die Schuldnerin als auch über sonstige Dritte gewinnen kann, ist, hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtlichen Interesse des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner nicht entsprochen und der Gläubiger dadurch im Verhältnis zu diesem in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt würde (so auch HansOLG Hamburg aaO). Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2001, 1922 ff.) aus den weit reichenden (und selbst strafprozessuale Aussageverweigerungsrechte nicht berücksichtigenden) Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und seiner Organe nach § 97 Abs. 1 InsO ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ableitet, muss sich der Antragsteller als Gläubiger der Schuldnerin dies schon deshalb nicht entgegenhalten lassen, weil die genannten Pflichten gerade auch seinen Schutz bezwecken.

3. Hier kommt noch hinzu, dass sich der Antragsteller darauf beruft, er wolle prüfen, ob der Schuldnerin pfändbare Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter zustehen, auf die er im Falle der Zwangsvollstreckung zugreifen könnte. Jedenfalls insoweit würde es sich um Vermögen der Schuldnerin handeln, dessen Ermittlung vom Gläubigerinteresse ohne weiteres gedeckt ist.

IV. Über Gerichtskosten ist nicht zu befinden, da bei einem erfolgreichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Gerichtskosten nicht anfallen (Gummer in Zöller aaO § 30 EGGVG Rdn. 1). Der Senat hält es für angezeigt, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen (§ 30 Abs. 2 EGGVG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO.

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Hat man die Kenntnis erlangt, dass ein Eingehungsbetrug vorgelegen hat, so kann man gegen den Geschäftsführer vorgehen, der dann aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung haftet und sich wegen dieser Forderung nicht in die Verbraucherinsolvenz flüchten kann: Da ist nämlich § 302 InsO vor.


Die Gutachter, so denke ich, werden mit dem Wissen, dass die Insolvenzakten jetzt  den Betroffenen zugänglich sind und nicht Insiderwissen bleiben,  noch sorgfältiger arbeiten.

 
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