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Neues Unterhaltsrecht verfassungswidrig (I)
Geschrieben von: Eckhard Benkelberg
Samstag, den 10. April 2010 um 11:35 Uhr
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Hier mal die massgeblichen neuen Texte: § 1569 Grundsatz der EigenverantwortungNach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.[1] § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen. Nun hatte ich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 9/04 herbeigeführt, mit der drei Tage vor der dritten Lesung des neuen Unterhaltsrechts das bisherige Recht für verfassungswidrig erklärt wurde. Ich stelle jetzt mal nur den Text des neuen § 1570 II BGB dem Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungserichts gegenüber und frage Sie, geschätztes Publikum, juristisch nicht verbildet, ob Sie feststellen, was ich feststelle, dass nämlich der Gesetzgeber dann doch wieder der geschiedenen Mutter, abhängig von Gestaltung und Dauer der Ehe - auf die die nichteheliche Mutter nun mal nicht zurückblicken kann - einen weiter gehenden Anspruch zuerkannt hat als der nichtehelichen Mutter?
[1] Damit ist m.E. Die Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 V GG, Art. III GG wieder eingeführt, die mit Abs. 1 abgeschafft werden sollte: Unter der Überschrift des § 1570 BGB : "Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes" kann in einem Paragrafen, der einen Unterhalt regelt, der nicht der Mutter, sondern des Kindes wegen zugesprochen wird, also nur und mit Rücksicht auf die Belange des Kindes, nicht die Dauer der Ehe berücksichtigt werden, weil so - abhängig nur von der Ehedauer - dem einen Kind die Mutter erhalten bleibt, um es zum Flötenunterricht zu fahren oder zum Ballett, dem anderen Kind, dessen Mutter auf keine "Ehedauer" zurückblicken kann, nicht.
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| Aktualisiert ( Samstag, den 10. April 2010 um 11:42 Uhr ) |