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Neues Unterhaltsrecht verfassungswidrig (2)
Geschrieben von: Eckhard Benkelberg
Samstag, den 10. April 2010 um 11:50 Uhr
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Auch nach bisherigem Recht war der Differenz- oder Aufstockungsunterhaltsanspruch beschränkbar. Nur hat bis dahin kein Fachgericht Geschiedenenunterhalt nach nicht kurzer Ehe jemals zeitlich beschränkt ausgeurteilt. Deshalb hat die Bundesjustizministerin Zypries auch ab 2004 etwa landauf, landab, erklärt, es müsse endlich Schluss sein mit der lebenslangen Lebensstandartgarantie der geschiedenen Frau („einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin“) Es war dann der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der am 12.04.2006 den nachgeordneten Fachgerichten die Leviten gelesen und erklärt hat, es gehe nicht länger an, dass die Fachgerichte von der bis dahin schon gegebenen Befristbarkeit nachehelicher Unterhaltsansprüche keinen Gebrauch machten. Frei nach Lenin, gerichtet „an Alle“ wurde also vom Bundesgerichtshof verkündet, von jetzt an herrsche ein strengeres Regiment, was die Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche angehe.[1] Ob da der 12. Senat oder seine Vorsitzende schon im vorauseilenden Gehorsam gehandelt hat, aufgrund irgendwelcher informellen Gespräche mit dem Bundesjustizministerium, ob das also schon eine Art „Weichklopfen“ war in Vorbereitung dessen, was kommen sollte: Ich nehme es eher an. Der Bundesgerichtshof hat alsdann seine Rechtsprechung konsequent weiterverfolgt und hat dem, der nach dem 12.04.2006 in einen Unterhaltsprozess involviert war, dort aber nicht schon vor in Kraft treten des neuen Rechts auf Befristung von Aufstockungsunterhaltsansprüchen nachgesucht hat, unter anderem mit der bereits vorstehend zitierten Entscheidung hinter die Ohren geschrieben, dass er mit diesem Begehren präkludiert sei, denn insoweit beinhalte die Unterhaltsrechtsreform nichts Neues: Hätte er vor dem 12.4.2006 den ersten Abänderungsprozess geführt, hätte ihm der BGH sein Unterlassen, auf die Befristung abzustellen, nichts aufs Brot geschniert; nach der einen Paradigmenwechsel bedeutenden Entscheidung vom 12.4.2006 freilich hätten er und / oder jedenfalls sein Anwalt wissen müssen, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruchimmer schon zeitlich beschränkbar gewesen sei, und deshalb hätte man sich schon vor in Kraft treten des neuen Rechts darauf berufen müssen.[2] Fazit: Wenn also nicht nur die Fachgerichte Deutschlands bis zum 12.04.2006 davon ausgegangen sind, dass es für eine Frau nach nicht kurzer Ehe zwar eine Verpflichtung gebe, wieder einen eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, aber zugleich auch einen zeitlich nicht beschränkbaren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zur Wahrung der Lebensstandardgarantie, und wenn genau mit dieser Begründung, schlagwortartig gebraucht, die Frau Bundesjustizministerin Zypries in der Öffentlichkeit hausieren und Stimmen fangen ging und dem „einmal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin“ ein Ende machen wollte, also die Existenz dieser Rechtsregel bestätigte, dann darf sich die juristisch nicht vorgebildete geschiedene Ehefrau wie hunderttausende andere Frauen auch darauf verlassen, dass sie zwar wieder werde arbeiten müssen, dass sie aber einen Anspruch darauf habe, dass ihr Lebensstandard lebenslang gewahrt werde. Insofern beinhaltet also zwar möglicherweise nicht das neue Unterhaltsrecht, wohl aber die rigide Befristungsrechtsprechung der dazu gerufenen Fachgerichte eine sogenannte unechte Rückwirkung: Und deshalb ist das neue Unterhaltsrecht, soweit es Fälle von Frauen betrifft, die vor dem 1.1.2008 die Ehe geschlossen haben und schwanger geworden sind, verfassungswidrig. Geht es um Trennungsunterhalt, ist auf Folgendes hinzuweisen. Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt sind zwei Dinge. Das eine ist geregelt in § 1361 BGB, das andere in den §§ 1569 ff BGB. Trennungsunterhalt ist - darauf weise ich mit Nachdruck hin - immer noch Unterhalt unter Eheleuten. § 1579 BGB hat durch die Unterhaltsreform eine achte Fallnummer erhalten. Weil in § 1361 BGB eine Verweisung auf § 1579 BGB erfolgt und sich die Verweisungshausnummer geändert hat, hat der Gesetzgeber redaktionell auch den § 1361 BGB geändert, damit dokumentiert, dass er die Bestimmung des § 1361 BGB mit der Regelung zum Trennungsunterhalt sehr wohl gesehen, aber keinen Anlass gefunden hat, den dahin zu ändern, dass der darin geregelte Unterhalt eine Obliegenheit des Empfängers beinhalte, nach einjähriger Trennung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Brudermüller, der das noch in der 67. Auflage des Palandt vertreten hat mit dem Verweis auf eine Analogie zu § 1569 BGB, ist von dem Unsinn abgerückt, schreibt ihn wenigstens in der 68. Auflage nicht mehr so deutlich nieder. Wo der Gesetzgeber bewusst nichts geregelt hat, darf die Rechtsprechung kein eigenes Recht setzen. Da müssen Richter auch mal selbst nachdenken, und nicht immer nur Kommentare abschreiben. Eine analoge Anwendung der zum Geschiedenenunterhalt zählenden Vorschrift des § 1569 BGB – gesteigerte Eigenverantwortlichkeit - auf den Ehegattenunterhalt in der Form des § 1361 BGB kommt nicht in Betracht. Das wäre Vergewaltigung des gesetzgeberischen Willens und möglicherweise objektiv Rechtsbeugung, die nur deshalb nicht vorwerfbar wäre, weil so viele Richter wie die Lemminge einander abschreiben und sich damit wechselseitig froh bestätigen. Merke: Eine Rechtsmeinung ist nicht ipso iure deshalb richtig, weil sie die Mehrheitsmeinung ist. Die Mindermeinung von heute ist die herrschende Meinung von morgen.i [1]
BGH XII ZR 240/03
Beruht die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, kommt eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. In anderen Fällen steht die lange Ehedauer einer Befristung regelmäßig nur dann entgegen, wenn und soweit es für den bedürftigen Ehegatten - namentlich unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar ist, sich dauerhaft auf den niedrigeren Lebensstandard, der seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, einzurichten. [2] Urteil 18.11.2009, XII ZR 65/09 c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit. |
| Aktualisiert ( Samstag, den 10. April 2010 um 14:14 Uhr ) |