
Einkommen
und soziale Absicherung
des
GmbH-Geschäftsführers
I
Mit der formalen Position
des Geschäftsführers einer GmbH muß eigentlich die Prüfung
seiner sozialen Absicherung beginnen, denn die Risiken, die er
beruflich trägt, bedeuten eine Gefährdung seiner Existenz.
Diese Risiken darzustellen, muß einem anderen Referat
vorbehalten bleiben.
Der Geschäftsführer einer GmbH steht zur GmbH in einer
Doppelbeziehung:
Er ist tätig "als Angestellter" der GmbH
aufgrund eines Geschäftführervertrages gegen Entgelt.
Er ist aber gleichzeitig auch Vertreter der GmbH, also
Organ, gleichzeitig in dieser Funktion tätig als derjenige,
der anderen Arbeit gibt, also als Arbeitgeber.
Aus dieser Zwitterfunktion heraus folgen die für den
Geschäftsführer einer GmbH typischen Rechte und Pflichten auf
dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Als Angestellter der GmbH ist er den vertraglichen und
gesetzlichen Arbeiternehmerpflichten unterworfen. Er kann
andererseits als Angestellter alle Rechte aus seinem
Anstellungsvertrag und einschlägigen Gesetzesbestimmungen für
sich geltend machen.
Diese Rechte sind freilich eingeschränkt, weil
der Geschäftsführer einer GmbH kein sozial abhängiger Arbeitnehmer
ist. Er ist deshalb nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften,
sondern den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches unterworfen. Er kann sich nicht auf die Bestimmungen
der Arbeitszeitordnung vom 30.04.1938, nicht auf das
Betriebsverfassungsgesetz, nicht auf das Kündigungsschutzgesetz,
nicht auf das Schwerbehindertengesetz berufen. Kurz: Er ist in
erster Linie Arbeitgeber.
Der Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bedarf
nicht einer besonderen Form.
Es ist aber dringend anzuraten, ihn der Schriftform
zu unterwerfen und dabei darauf zu achten, daß die dem
Geschäftsführer in der GmbH-Satzung zugewiesenen Pflichten (und
Rechte) sich im Anstellungsvertrag wiederfinden.
Darin sollten auch Regelungen sich finden über die
Arbeitszeit, wobei zu empfehlen ist, daß eine Generalklausel
aufgenommen wird ungefähr des Inhalts,
daß der Geschäftsführer zwar an bestimmte
Dienststunden nicht gebunden ist, er aber gehalten ist,
seine Dienstleistung jederzeit, wenn und soweit es das
Wohl der Gesellschaft erfordert, zur Verfügung zu
stellen. Zusätzlich sollte eine Klausel aufgenommen
werden, wonach der Geschäftsführer seine gesamte
Arbeitskraft der GmbH zu widmen hat.
Es ist aufzunehmen, ob ein Probearbeitsverhältnis vereinbart
wird.
Zweckmäßiger ist es, Geschäftsführerverträge, ähnlich
den Vorstandsverträgen, mit ca. 5-jähriger Laufzeit abzuschließen.
Der Vertrag endet dann, wenn die Laufzeit endet, und der
Vertrag nicht vorher verlängert ist.
Ich betone dies, weil damit deutlich wird, daß der Geschäftsführer
nicht den Schutznormen des Arbeitsrechts, also
insbesondere den Kündigungsschutzbestimmungen unterliegt.
(Streitigkeiten sind vor dem Landgericht auszutragen, nicht
vor dem Arbeitsgericht)
In diesem Zusammenhang eine Ausnahme: Wenn jemand bislang
Angestellter der Unternehmung war, dann zum Geschäftsführer
bestellt wird, dies 15 Jahre lang bleibt, und beispielsweise um
das 60. Lebensjahr herum noch einmal als Angestellter
beschäftigt wird (oder bleibt), um ihn nahe an das Rentenalter
heranzubringen, bleiben die sozialen Schutzrechte (beispielsweise
die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB) aus dem
Anstellungsverhältnis vor der Geschäftsführertätigkeit und
nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit erhalten.
Wer also beispielsweise zuvor 5 Jahre beschäftigt war und
anschließend 2 Jahre, hat nach siebenjähriger, aber eben auch
nicht 22-jähriger Gesamtbeschäftigung) so eine Kündigungsfrist
von 3 Monaten.
(Das kann, weil es gerade im Endstadium um relativ hohe
Gehälter geht, eine hübsche Summe Geldes bedeuten.)
Der Geschäftsführer darf kraft Gesetzes auf eigene
Rechnung keine Geschäfte machen.
Das verbietet die ihm kraft Gesetzes obliegende Treuepflicht
gegenüber der GmbH. Im Anstellungsvertrag sollte diese
Verpflichtung des Geschäftsführers, die sich schon aus dem
GmbH-Gesetz ergibt, noch einmal als Warnung festgeschrieben
werden.
Der Verstoß gegen diese Treuepflicht insbesondere ist
einer der Gründe, aus denen ein Geschäftsführerverhältnis
fristlos gekündigt werden kann. Darin besteht die größte
Gefahr für die soziale Absicherung des
GmbH-Geschäftsführers, daß er sich illoyal gegenüber
seiner Gesellschaft verhält.
Ausnahmsweise wird man dem Geschäftsführer, insbesondere dem
Gesellschafter-Geschäftsführer von kleinen und mittleren
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Möglichkeit von
Eigengeschäften einräumen. (Das ist zum Beispiel typisch für
die Steuerberatungs-GmbH, da der Berufsträger in der Regel auch
noch als Einzelberater tätig ist.)
Voraussetzung für diese Eigengeschäfte ist handelsrechtlich,
daß
a) kein Wettbewerbsverbot im Anstellungsvertrag des
GmbH-Geschäftsführers besteht und,
b) in der Satzung ausdrücklich Eigengeschäfte zugelassen
sind und im Anstellungsvertrag dem Geschäftsführer diese
Eigengeschäfte erlaubt werden oder alle Gesellschafter diesen
Eigengeschäften zustimmen.
Die Finanzverwaltung hat bei solchen erlaubten
Eigengeschäften eine angemessene Gegenleistung verlangt, damit
darin keine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.
Der Bundesfinanzhof sagt ungefähr dies:
"Wenn eine GmbH ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer erlaubt, ihr auf ihrem
ureigensten Geschäftsgebiet Konkurrenz zu machen, dann
muß er ihr dafür eine Entschädigung bezahlen. Das gilt
auch dann, wenn es gute, wirtschaftliche Gründe für die
Aufteilung von Geschäftsfeldern gibt. Das gilt sogar
dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer schon
lange geschäftstätig war, bevor er (zusätzlich) die
GmbH gründete. Wenn aber der
Gesellschafter-Geschäftsführer zur Treue verpflichtet
ist, und die GmbH auf eine Entschädigungszahlung wegen
Befreiung vom Wettbewerbsverbot ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers verzichtet, dann ist
dies eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Grund: Die
GmbH hat auf eine mögliche Vermögensmehrung zu Gunsten
eines Gesellschafters verzichtet. Die bittere
Steuerfolge: Der Betrag der verdeckten
Gewinnausschüttung wird dem steuerpflichtigen
Bilanzgewinn hinzugerechnet und muß mit 36 % (ab 1994
mit 30 %) versteuert werden, was noch zu verkraften
wäre, da der Gesellschafter-Geschäftsführer diese
Körperschaftssteuer bei seiner Einkommenssteuer
anrechnen darf. Viel schlimmer aber ist, daß die
verdeckte Gewinnausschüttung auch die Gewerbesteuer
erhöht, und da kann nichts angerechnet werden."
Der Bundesgerichtshof hat dem gegenüber mit zwei
Entscheidungen (II ZR 299/91 und II ZR 74/92) dem Bundesfinanzhof
zwei heftige Schüsse vor den Bug gesetzt.
Der Bundesgerichtshof sagt in übersetzten
Nichtjuristendeutsch:
"Wenn sich die Gesellschafter einig sind und
einvernehmlich handeln, dann gibt es keinen Verstoß
gegen eine angebliche Treuepflicht."
Die Öffnungsklausel ist nicht notwendig, im Gegenteil: Hier
bieten sich exzellente Möglichkeiten, dem GmbH-Geschäftsführer
quasi noch Nebengeschäfte zu eröffnen.
Die Steuerberater glauben das noch nicht, weil sie dem
Bundesfinanzhof hörig sind und nicht verstehen, daß es zu
Divergenzen zwischen Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof kommen
kann.
Maßgeblich ist: Das gesellschaftsrechtliche
Verhältnis wird vom Zivilrecht diktiert und das
Steuerrecht folgt der zivilrechtlichen bindenden Interpretation.
II
Wichtigster Punkt der
Betrachtung
des Anstellungsvertrages ist - insbesondere aus der Sicht des
Geschäftsführers - die Gehaltsvorstellung. Das gilt für den
Fremdgeschäftsführer wie für den
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer einer GmbH wird grundsätzlich nur gegen
Entgelt tätig. Das folgt aus § 612 BGB, wonach eine
Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn eine
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
erwarten ist.
Diese Frage kann relevant werden,
wo die GmbH Tochtergesellschaften bildet oder sich
mehrheitlich an anderen Gesellschaften beteiligt und
die Gesellschafter vom Geschäftsführer der Mutter
erwarten, daß er - so nebenbei - auch die Geschäfte
der Tochterunternehmungen und / oder
Beteiligungsgesellschaften führt.
Es ist dringend zu raten, bei Beginn solcher Gespräche auf
schriftliche Fixierung der Vergütung Wert zu legen.
Wie bei allen Verträgen gilt auch hier: Man braucht
sie erst im Konfliktfall, und dann entfalten sie ihre
Qualität.
1.
Die Höhe
der Geschäftsführervergütung hängt im Einzelfall von
verschiedenen Faktoren ab, nämlich
- dem Wert der Dienstleistung (Art und Umfang der
Tätigkeit),
- den Ertragsaussichten des eingesetzten Kapitals,
- der Unternehmensgröße.
Aufgrund dieser Tatsachen ist die Vergütung festzusetzen,
wenn man nicht eine der zahlreichen Formeln verwenden, z. B. die
sogenannte Seifenformel (Entgelt = 18 x Ö
Umsatz).
Hilfreich können statistische Erhebungen sein. Eine
Untersuchung der Kienbaum-Vergütungsberatung hat 1993 ergeben,
daß Geschäftsführer der kleinen GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB)
durchschnittlich 205.000,00 DM pro Jahr verdienen, wobei
allerdings die Spanne von 50.000,00 DM bis über 800.000,00 DM
reicht.
Die Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern
müssen angemessen sein. Ein unangemessenes, einem
Fremdvergleich nicht standhaltendes Entgelt wird nicht
dadurch angemessen, daß es auf mehrere Dienstverhältnisse
verteilt wird. (FG Saarland, 27.08.1991, 1 K 180/90)
Empfohlen wird die sogenannte 1/3-Methode: Für angemessen
wird eine Aufteilung des Geschäftsführerergebnisses vor
Geschäftsführergehalt im Verhältnis 1/3 Gesellschaft zu 2/3
Geschäftsführer gehalten. Eine solche Formel entspricht zwar
nicht den Kriterien der Rechtsprechung zur Angemessenheit von
Geschäftsführergehältern, sie kann aber zu Ergebnissen
führen, die im Einzelfall nicht zu beanstanden sind.
Dabei ist zu beachten, daß es nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (BFH) (11.12.1991, 1 R 152/90, BSBl II 1992,
Seite 690) in der Regel nicht möglich ist, die Angemessenheit
des Gehalts von Gesellschafter-Geschäftsführern nach einem
bestimmten Prozentsatz des Gewinns vor Abzug von
Geschäftsführergehältern zu beurteilen.
Abzustellen ist immer auf die Umstände des Einzelfalls.
Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer liegt
darüber hinaus eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn
nicht von vorne herein eindeutig und klar bestimmt ist, ob
und in welcher Höhe ein Entgelt bezahlt werden soll. (BFH
28.10.1987, 1 R 110/83)
Beherrschend sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mehr
als 50 % der GmbH-Anteile halten.
Zuwendungen an diese, sollen sie bei der GmbH als
Betriebsausgaben anerkannt werden, müssen vorweg dem Grund und
der Höhe nach konkretisiert sein.
Eine nach außen nicht erkennbare Vereinbarung einer
Gehaltserhöhung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Insbesondere dann, wenn der beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer oder gar der
Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer auch noch von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit ist, müssen Abschluß und Zeitpunkt
der Vereinbarung nach außen deutlich erkennbar und nachweisbar
sein. (BFH, 21.07.1976, I R 178/75)
Da immer von den Gesamtbezügen auszugehen ist, müssen nicht
nur die festen Bezüge, sondern auch die gewinnabhängigen
Bezüge sowie die Nebenleistungen so vereinbart sein, daß keine
Manipulationen durch den Geschäftsführer möglich sind.
Der BFH hat hinsichtlich der jährlichen Tantiemezahlungen
eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, weil diese
Sondervergütung nicht im voraus so geregelt war, daß sie allein
durch Rechenvorgänge sich ermitteln ließ.
2.
Die Notwendigkeit
der vorherigen Festlegung hat auch einen Haken.
Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
im November auf das im Dezember fällige Weihnachtsgeld, so ist
darin eine verdeckte Einlage zu sehen, wenn der Verzicht
von einem fremden Dritten nicht ausgesprochen worden wäre oder
wenn die Umstände, unter denen ein Verzicht erfolgen soll,
wiederum nicht klar und eindeutig im vorhinein festgelegt worden
sind. (FG Saarland vom 27.08.1991, 1 K 130/91)
Das Stehenlassen solcher Einlagen kann im Konkursfall zu
ausserordentlichen Problemen, zumindest zum Totalverlust der
Forderung führen.
3.
Nach einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 22.06.1995 (3 U
181/94, GmbH-Recht 1995, Seite 656) ist die Abtretung von
Gehaltsansprüchen eines Geschäftsführers nichtig (§ 85
GmbH-Gesetz, § 134 BGB). Die Entscheidung knüpft an die
BGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Abtretbarkeit von
anwaltlichen Honorarforderungen an. Danach ist die Abtretung von
Honorarforderungen eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des
Mandanten nichtig, weil sich die gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
strafbewehrte Schweigepflicht des Anwalts nicht mit der
umfassenden Informationspflicht des Zedenten (§ 402 BGB)
vereinbaren läßt. Für den Vergütungsanspruch des
Geschäftsführers einer GmbH soll nichts anderes gelten. Auch er
dürfe keine Geheimnisse der GmbH offenbaren. Insbesondere dann,
wenn sein Gehalt sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt,
auch einer erfolgsabhängigen Vergütung, müsse er die
Voraussetzungen dafür als Fälligkeitsvoraussetzungen aber
offenbaren. (Das kann mal wichtig sein, wenn in einem sehr
schlimmen Fall eine Bank zugreifen möchte: Wenden Sie
Nichtigkeit der Gehaltsabtretung ein, wenn Sie die Bank nicht
mehr brauchen)
III
Als Tantieme wird
nachfolgend die vertraglich fest zugesagte
Erfolgsbeteiligung verstanden. Davon zu unterscheiden sind
Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, und die von der
Gesellschafterversammlung nach Feststellung des Jahresabschlusses
festgesetzt werden. Auf solche unverbindlichen Prämien sollte
man sowohl aus Sicht des Geschäftsführers als auch der
Gesellschafter verzichten. Für den Geschäftsführer ist die bloße
Aussicht auf eine Prämie kein besonderer Leistungsanreiz,
und bei Gesellschafter-Geschäftsführern führen solche
Prämienzahlungen regelmäßig zu verdeckten
Gewinnausschüttungen.
Als Leistungsanreiz für den Geschäftsführer eignet sich
dagegen die Erfolgsbeteiligung. Die wird nur erreicht, wenn der
am Jahresergebnis orientierte Bonus für den Geschäftsführer
einen spürbaren Betrag ausmacht.
Die in der Vergangenheit vielfach gezahlten Tantiemen,
die bis zum 40 % und mehr der Jahresgesamtbezüge ausmachten,
dürften nach dem BFH-Urteil vom 05.10.1994 (I R 50/94,
Bundessteuerblatt II, 1995, Seite 549) zumindest für den
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr möglich sein. In
dieser Entscheidung hat der BFH zwar zunächst den schon
bisher geltenden Grundsatz betont, daß die Bezüge und damit
die Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführer sich an den
Gewinnaussichten der GmbH auszurichten haben. Darüber hinaus
hat der BFH aber festgeschrieben, daß
ein Tantiemeprozentsatz von über 50 % des Jahresüberschusses
der GmbH nach dem Beweis des ersten Anscheins verdeckte
Gewinnausschüttung ist,
bei der Angemessenheit einer Gewinntantieme von der Höhe der
angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen ist; Diese
Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt - in der Regel 75 % -
und einen Tantiemenanteil - in der Regel höchstens 25 % -
aufzuteilen.
Nach den BFH-Vorstellungen solle alle 3 Jahre eine
Neuberechnung der Gehaltszusammensetzung (mind. 75 % Festbezüge
zu max. 25 % Tantieme) erfolgen.
Erster Schritt:
Die angemessenen jährlichen Gesamtbezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers sind für die nächsten
3 Jahren zu prognostizieren. Hierzu ist auf die schon
bisher angewandten Methoden zurückzugreifen. (Interner
Vergleich zu den Bezügen des nächsthöheren
Angestellten, externer Vergleich, Schätzung im
Einzelfall, ggf. Sachverständigengutachten)
Zweiter Schritt
Der in den nächsten 3 Jahren zu erwartende Gewinn vor
Abzug von Körperschafts-, Gewerbeertragssteuer und
Geschäftsführervergütungen, ist festzulegen. Die
Tantieme ist prozentual so darzustellen, daß die 25 %
der Gesamtbezüge nicht überschritten werden.
Das ergibt folgende Formel:
- Jahresgesamtbezüge x 0,25
- Tantieme X =
--------------------------------------------------
- Bemessungsgrundlage (z. B. Gewinn vor
Abzug
- von KSt, GewErtSt und
Geschäftsführervergütungen)
Ist die Tantieme nach den vorstehend wiedergegebenen
Berechnungsmethoden zu hoch, so liegt nicht insgesamt eine
verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nur der unangemessen
hohe Tantiemeanteil ist verdeckte Gewinnausschüttung. Die
Finanzverwaltungen wenden das BFH-Urteil in allen noch nicht
bestandskräftigen Fällen an. Es wird eine Übergangsregelung
eingeräumt (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom
03.01.1996, IV B 7 - Seite 2742 - 71/95, Bundessteuerblatt I
1996, Seite 50): Gewinntantiemen für vor dem 01.01.1997 endende
Wirtschaftsjahre, die auf einer vor dem 30.08.1995 zivilrechtlich
wirksam zustandegekommenen Vereinbarung beruhen, werden nicht
deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, weil sie den
Grundsätzen des BFH-Urteils vom 05.10.1994 nicht entsprechen.
Anpassungen sind also bis spätestens 31.12.1996
vorzunehmen.
Oben sagte ich es bereits: Die Höhe der Tantieme muß von
vorne herein bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, muß sich
auf einen Rechenvorgang zurückführen lassen.
In-Etwa-Beträge, die erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres genau beziffert werden sollen, genügen der
geforderten Klarheit und Eindeutigkeit nicht.
Vertraglich zugesagte Tantiemen unterliegen
grundsätzlich nach Ausweis in der jeweiligen Jahresbilanz zum
vertraglich vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt der Lohnsteuer.
Nur dies noch: Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so
kann die Tantieme genauso wie das Grundgehalt wie bei jedem
einzelnen Geschäftsführer sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach verschieden ausgestaltet sein.
Tantiemen sind Erfolgsvergütungen, sollen also vom
Betriebsergebnis abhängen.
Rein umsatzbezogene Tantiemen sind eine Ausnahme, werden
vom BFH auch nur ausnahmsweise anerkannt.
Bei Vereinbarung von Umsatztantiemen sollte deshalb eine
zeitliche Begrenzung (für die Aufbauphase) vertraglich
festgelegt werden (z. B.:
der Anspruch auf die Umsatztantieme besteht nur
während der Aufbauphase der GmbH, die mit Abschluß des
31.12.2000 endet.) und
die Umsatztantieme sollte der Höhe nach limitiert
sein, z. B. "5 % des Umsatzes im Sinne des § 277
Abs. 1 HGB nach Abzug von Erlöseinschränkungen und
Umsatzsteuer, höchstens jedoch 100.000,00 DM.
IV
Dynamisierung ist angesagt:
Geschäftsführerverträge (Anstellungsverträge) sind Dauerverträge.
Deshalb empfiehlt sich aus der Sicht des Geschäftsführers,
zumindest das Grundgehalt und eine evtl. Pensionszusage von
vornherein durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung an
steigende Lebenshaltungskosten automatisch anzupassen.
Ein Instrument dafür sind die sogenannten Spannungsklauseln,
die nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesbank stehen
(§ 3 Währungsgesetz).
Beispielsweise wäre es möglich, das Gehalt eines
Geschäftsführers an das Grundgehalt eines Ministerialdirektors
zu koppeln.
Eine direkte Koppelung des Geschäftsführergehaltes an einen
Lebenshaltungskosten-Index wäre nur wirksam, wenn diese Klausel
von der Bundesbank genehmigt würde. Eine solche Genehmigung ist
nur zu erhalten, wenn der Geschäftsführervertrag auf mind. 10
Jahre abgeschlossen wird.
Index-Klauseln haben deshalb nur in den seltensten Fällen
einen Sinn, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer über
Jahrzehnte, oft bis zu seinem Lebensende, Geschäftsführer
bleiben will.
Verzichtet man auf eine automatische Erhöhung, so besteht
keine Genehmigungspflicht durch die Bundesbank.
So kann es in einem Anstellungsvertrag heißen:
"Sollte eine wesentliche Veränderung der
gegenwärtigen Gehaltsverhältnisse eintreten, und zwar
derart, daß das jetzt vereinbarte Gehalt der Höhe nach
in einem groben Mißverhältnis zu dem Gewinn der
Gesellschaft (zu den Gehältern der leitenden
Angestellten) steht, so soll der Geschäftsführer
berechtigt sein, eine angemessene Gehaltserhöhung zu
beanspruchen."
Hierin liegt ein sogenannter genehmigungsfreier
Leistungsvorbehalt.
Am zweckmäßigsten erscheint aber eine Anpassungsformel, die
auf den Tarifvertrag des Betriebes Bezug nimmt:
"Die Bezüge des Geschäftsführers ändern
sich im gleichen Verhältnisse, wie sich die Gehälter in
der höchsten Tarifstufe für technische Angestellte im
Baugewerbetarif ändern."
Das ist aber gut aus Sicht des Geschäftsführers, nicht gut
aus Sicht des Betriebes:
Ich bin überzeugt davon, daß genau diese Klausel in der
überwiegenden Zahl von Geschäftsführerverträgen Grund dafür
war, die Gehälter in den letzten 10 Jahren insbesondere in
Westdeutschland erheblich zu sehr "ins Kraut geschossen
sind":
4 % Erhöhung für einen gewerblichen Arbeitnehmer ist nicht
viel, 4 % von 250.000,00 DM, aber sind der Familien-Jahresurlaub
(10.000,00 DM).
Anpassungen können sich beim beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach unten empfehlen, um z.
B. in einem schlechten Geschäftsjahr die Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.
Wird das nicht von vornherein abstrakt und berechenbar
geregelt, ist in einem Verzicht eine verdeckte Einlage zu sehen.
(s. o.)
Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz können nur
Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten steuerpflichtigen Einkommen
erhalten.
Geschäftsführer einer GmbH als Mitglieder von Organen der
Gesellschaft sind ohne Rücksicht auf ihre steuerpflichtigen
Einkommen vom Bezug vermögenswirksamen Leistungen
ausgeschlossen.
V
In der Praxis selten
sind die Fälle, daß ein Geschäftsführer einen GmbH-Anteil
von der GmbH selbst oder einem Gesellschafter geschenkt
bekommt. Hin und wieder kommt das insbesondere der Familien-GmbH
vor.
Dann erhebt sich die Frage, ob dies ein
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang ist (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7,
Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftssteuergesetz) oder ob dadurch ein
erhöhter Arbeitseinsatz zugunster der GmbH abgelöst wird mit
der Folge, daß es am Bereicherungswillen fehlt.
Was da im Einzelfall an Folgen sich ergibt, kann ich hier
nicht abstrakt darstellen.
Eine solche Frage müßten Sie fallbezogen mit Ihrem
Steuerberater abklären.
Wenn sich bei geschenkten GmbH-Anteilen der Schenker den
Niesbrauch vorbehält, dann sind die Anteile
vermögenssteuerrechlich dem Beschenkten zuzurechnen; Er ist
Rechtsinhaber der GmbH-Anteile. Ein vorbehaltener Niesbrauch gibt
dem Schenker nur das Recht auf die Nutzungen (§ 1668 i. V. m. §
1030 BGB), aber kein Recht auf die Substanz der Anteile,
insbesondere nicht auf die Wertsteigerung.
VI
Auto = Geldwerter Vorteil
In der Praxis haben fast alle Geschäftsführer, unabhängig
von der Größe der GmbH, einen Dienstwagen, der auch privat
genutzt werden darf.
Im Anstellungsvertrag kann das (soll das), muß aber nicht,
vereinbart werden, welchen Pkw (nach Marke und Größe) der
Geschäftsführer fahren muß oder kann.
In großen Gesellschaften sollte das klar und eindeutig
festgelegt sein, um Mißhelligkeiten zu vermeiden.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird es
sich empfehlen, von vornherein klare und eindeutige
Vereinbarungen zu treffen, um auch hier wieder die Gefahr
verdeckter Gewinnausschüttungen zu vermeiden.
Nutzungsüberlassung ohne klare und im voraus getroffene
Vereinbarung ist kein Sachbezug des
Gesellschafter-Geschäftsführers, sondern immer verdeckte
Gewinnausschüttung.
Wird der Dienstwagen auch für private Fahrten genutzt, so
muß dieser "geldwerte Vorteil" versteuert werden.
Die Finanzverwaltung räumt zur Ermittlung dieses geldwerten
Vorteils seit dem 01.01.1996 zwei Möglichkeiten ein (§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Einkommensteuergesetz):
1. Führen eines Fahrtenbuches und Abrechnung der privat
gefahrenen Kilometer (Ermittlung der auf Privatfahrten
entfallenden anteiligen Gesamtkosten);
2. 1 % des Gesamtkaufpreises (Listenpreis +
Sonderausstattungen + MwSt.) wird monatlich als geldwerter
Vorteil angesetzt zzgl. Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
Stellt die GmbH dem Geschäftsführer auch einen Fahrer zur
Verfügung, so ist auch der Wert der Fahrergestellung steuerlich
zu erfassen.
VII
Gehaltsfortzahlung
steht auch dem GmbH-Geschäftsführer zu. Der
GmbH-Geschäftsführer ist nicht Arbeitnehmer im
arbeitsrechtlichen Sinn. Auf ihn finden aber die §§ 611 ff. BGB
Anwendung.
Damit ist ihm auch ohne vertragliche Vereinbarung gem. §
616 BGB bei Krankheit das Gehalt 6 Wochen weiter zu bezahlen. Das
gilt auch für die Nebenleistungen.
Vertraglich kann in Anstellungsverträgen eine über die
gesetzliche 6-Wochen-Frist hinausgehende Gehaltsfortzahlung bei
Krankheit vereinbart werden.
Üblich ist und von den Finanzbehörden nicht beanstandet wird
die Gehaltsfortzahlung bis zu einem Jahr, wobei
Erfolgsbeteiligungen und Nebenleistungen nicht unbedingt diesen
Jahreszeitraum umfassen müssen.
Vereinzelt finden sich auch Klauseln, wonach der
Geschäftsführer verpflichtet ist, eine zur Deckung seines
Einkommens ausreichende Tagegeldversicherung für den Zeitraum ab
Beginn der 7. Krankheitswoche abzuschließen und er Prämien für
diese Versicherung erstattet bekommt.
Insbesondere bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung ist eine solche Klausel dringend zu empfehlen.
Wenn ein Vertreter des ausfallenden Geschäftsführers
bestellt werden muß, der möglicherweise nicht so einschlägt,
wie das der Senior getan hat, kostet das Umsatz und bares Geld,
und zumindest das Geschäftsführergehalt wäre durch eine
Versicherung gesichert.
Stirbt ein Geschäftsführer, so ist es üblich, daß seiner
Witwe/der Witwer für einen bestimmten Zeitraum das Gehalt - aber
nicht die Tantieme und die Nebenleistungen - weiterbezahlt wird.
Das gilt nur, wenn diese Leistung vertraglich vereinbart wurde
und nicht gleichzeitig mit dem Tod des Geschäftsführers die
Hinterbliebenenversorgung einsetzt.
Das Mutterschutzgesetz gilt für Geschäftsführerinnen
nicht, da sie keine Arbeitnehmerinnen im Sinne des
Arbeitsrechts sind.
Ich meine aber, daß es dem Zeitgeist entspräche, wenn die
Übernahme des Gesetzes zwischen der GmbH und der
Geschäftsführerin ganz oder teilweise vereinbart würde.
Dabei sind auch Abweichungen vom Gesetz nach oben oder unten
zulässig. Z. B. kann das vom Gesetz vorgeschriebene
Beschäftigungsverbot von 6 Wochen vor der Entbindung, um 8, 10
oder 12 Wochen erweitert, aber auch auf 4 Wochen verkürzt
werden.
In diesem Zusammenhang wäre auch die Gehaltsfortzahlung
während der Schwangerschaft vertraglich zu regeln.
Möglich ist die Vereinbarung der vollen Gehaltsfortzahlung
oder auch die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem
letzten Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeld (§ 13
Mutterschutzgesetz).
VIII
Urlaub, Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld
sind Arbeitnehmerattribute: Der Unternehmer hat keinen Urlaub
vom "Unternehmen zu nehmen".
Da der Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer ist, gilt für ihn
auch das Bundesurlaubsgesetz kraft Gesetzes jedenfalls nicht.
Erholung tut aber auch dem Unternehmer, dem geschäftsführer,
gut.Die Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes kann deshalb
vertraglich vereinbart werden und wird in der Praxis vereinbart.
Meines Erachtens ist die volle Übernahme des
Bundesurlaubsgesetzes in den Anstellungsvertrag nicht sinnvoll.
Der Urlaub sollte im Anstellungsvertrag individuell geregelt
werden und nur ergänzend sollten dann auch die Vorschriften des
Bundesurlaubsgesetzes für anwendbar erklärt werden.
Die Höhe des Jahresurlaubs ist an keine Vorschriften
gebunden. In der Regel beträgt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage.
Zu regeln ist, wer den Urlaub dem Geschäftsführer bewilligt.
Dies kann durch die Gesellschafterversammlung geschehen, aber
auch einem Gesellschafter oder dem Beirat übertragen werden.
Kann der Urlaub nicht genommen werden, weil es die Lage der
GmbH nicht erlaubt, so kann der Urlaubsanspruch mit Geld
abgegolten werden. Beim Fremdgeschäftsführer ist hierzu eine
Regelung im Dienstvertrag nicht nötig. Hier kann von Fall zu
Fall entschieden werden. Beim beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer sollte eine mögliche
Urlaubsabfindung bereits vorher im Anstellungsvertrag abstrakt
geregelt werden.
Ein besonderes Urlaubsgeld kann einzelvertraglich vereinbart
werden, ist aber nicht üblich.
Ein Weihnachtsgeld kann einzelvertraglich vereinbart werden.
In der Regel bekommt der Geschäftsführer entweder ein
Jahresgehalt, daß in 12 Monatsraten ausbezahlt wird, oder ein
Monatsgehalt wird 13 oder 14 Mal gezahlt, wobei dann das 13. und
/ oder 14. Monatsgehalt zu Weihnachten als Weihnachtsgeld
ausbezahlt wird.
Gemäß einer Entscheidung des FG Saarland vom 08.02.1994 ist
die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 2 Monatsbezügen
an den Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn
die GmbH erst im Laufe des Jahres, in dem sie die
Weihnachtsgratifikation erstmals zahlt, begonnen hat.
IX
Privates Telefon,
Darlehnsgewährung
Viele GmbH richten ihre Geschäftsführern in der
Privatwohnung einen Telefonanschluß ein oder übernehmen die
Telefonkosten. Das ist ein geldwerter Vorteil, den der
Geschäftsführer lohnversteuern muß.
Fehlen Aufzeichnungen, so wird geschätzt.
Wenn die Gesprächsgebühren nicht mehr als 100,00 DM
monatlich betragen, sind 20 % Prozent der Gesprächsgebühren
geldwerter Vorteil, wenn die Gesprächsgebühren mehr als 100,00
DM aber nicht mehr als 200,00 DM betragen, sind das 20,00 DM
zzgl. 40 % des über 100,00 DM hinausgehenden Teilbetrages der
Gesprächsgebühren.
Wenn die Gesprächsgebühren mehr als 200,00 DM betragen,
60,00 DM zzgl. des über 200,00 DM hinausgehenden Teilbetrages.
Nun gibt es ausgesprochene Kasuistik.
In Problemfällen müssen Sie sich mit Ihren Steuerberatern
besprechen.
Gewährt die Gesellschaft dem Geschäftsführer ein Darlehn,
ist streng zu unterscheiden zwischen Darlehn an
Fremdgeschäftsführer und Darlehn an
Gesellschafter-Geschäftsführer.
In beiden Fällen ist eine Darlehnshingabe ausgeschlossen,
wenn die GmbH die Mittel für den Kredit aus dem Stammkapital
nehmen muß (§§ 30, 31, 43 a GmbHG). Darlehn an
Fremdgeschäftsführer, auch zinslose Darlehn sind
unproblematisch und brauchen nicht im Anstellungsvertrag geregelt
werden, sondern können von Fall zu Fall durch
Gesellschafterversammlungen für die verschiedensten Zwecke
(Hauskauf, Erwerb von GmbH-Anteilen, Autokauf) gewährt werden.
Soweit Darlehn zinslos gewährt werden, liegt darin
grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Bei Darlehn an Gesellschafter-Geschäftsführer ist äußerste
Vorsicht geboten, da hier stets die Gefahr einer verdeckten
Gewinnausschüttung besteht.
X
Das Ausscheiden und die
Abfindungen
Wird eine Geschäftsführer vorzeitig aus einem
Geschäftsführeramt abberufen, sein Anstellungsvertrag im
gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben, so wird häufig dem
Geschäftsführer eine Abfindung gezahlt.
Abfindungen sind demgemäß Zahlungen, die mit der von der
GmbH veranlaßten Auflösung des Dienstverhältnisses in
Zusammenhang stehen, also insbesondere Leistungen zum Ausgleich
von Nachteilen wegen Verlust des Arbeitsplatzes (BFH 13.10.1978,
VI R 91/77, Bundessteuerblatt II 1979, Seite 155).
Die Empfehlung, mögliche Abfindungszahlungen bereits im
Anstellungsvertrag zu verankern, ist nur schwer durchsetzbar; das
hat wohl mit der Hemmung zu tun, zu Beginn eines Vertrages an
dessen etwa vorzeitiges Ende zu denken oder darüber zu sprechen
(Da ist derselbe Grund, weshalb es häufig nicht
vernünftigerweise zu Eheverträgen kommt).
Die Höhe der Abfindung ist zwischen dem Geschäftsführer und
der GmbH frei zu vereinbaren.
Eine Rolle spielt für die Höhe die Länge des
Dienstverhältnisses. Als Faustregel kann man davon ausgehen,
daß pro Jahr Zugehörigkeit zur GmbH ein Monatsgehalt (ohne
Erfolgsbeteiligungen, Nebenleistungen) netto gezahlt wird. Ist
die Erfolgsbeteiligung im Verhältnis zum Grundgehalt sehr hoch,
so werden bis zum 2 Monatsgehältern netto pro
Beschäftigungsjahr gezahlt.
Steuerrechlich sind Abfindungen bis 24.000,00 DM
steuerfrei (§ 3 Nr. 9 Einkommenssteuergesetz). Die
Steuerfreiheit erhöht sich auf 30.000,00 DM bzw. 36.000,00
DM, wenn der Geschäftsführer 50 bzw. 55 Jahre als ist und
das Anstellungsverhältnis 15 bzw. 20 bestanden hat.
Abfindungen können auch Entschädigungen für entgangener
bzw. entgehende Einnahme im Sinne des § 24 Nr. 1 a
Einkommenssteuergesetz sein, die dann nur mit dem halben
Steuersatz belastet werden (§ 34 Abs. 1 und 2
Einkommenssteuergesetz). Voraussetzung ist, daß der
Geschäftsführer der Auflösung seines Dienstverhältnisses aus
rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Gründen
zustimmen müßte. Ggf. kann die Steuerprogression durch
Verteilung auf 3 Jahre gemildert werden (§ 34 Abs. 3
Einkommenssteuergesetz).
Abfindung wegen einer von der GmbH veranlaßten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses
sind bisher, soweit die Steuerfreibeträge des § 3 Nr. 9
Einkommenssteuergesetz überschritten werden, als einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht zur
Sozialversicherung unterworfen worden.
Wichtig bitte:
Gem. Entscheidungen des BAGvom 19.11.1988 (4 AZR
433/88, NJW 1989, Seite 1381) und des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 21.02.1990 (12 RK 20/88, Betriebsberater 1990,
Seite 1351) sind Abfindungen, die wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den
Wegfall künftigter Verdienste gezahlt werden, kein
Arbeitsentgelt und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur
Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
XI
Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung
sind beim Fremdgeschäftsführer gem. § 3 Nr. 62
Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Dabei ist zu unterscheiden:
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung werden
aufgrund einer dem Arbeitgeber unmittelbar treffenden
Verpflichtung erbracht und sind daher nicht als Arbeitslohn
anzusehen. Das gilt auch für Arbeitgeberanteile, die eine GmbH
aufgrund einer angenommenen Rentenversicherungspflicht ihres
Gesellschafter-Geschäftsführers an die gesetzliche
Rentenversicherung gezahlt hat. Dagegen sind Arbeitgeberanteile
zur freiwilligen Krankenversicherung des Geschäftsführers
Arbeitslohn und es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen
des § 3 Nr. 62 Einkommenssteuergesetz vorliegen. Bei der
Krankenversicherung hat die GmbH nicht aufgrund einer eigenen
gesetzlichen Verpflichtung zu bezahlen, sondern zahlt einen
Zuschuß für die Krankenversicherung des Geschäftsführers.
Nach § 257 Abs. 1 SGB V erhalten freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen des
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
sind, von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß einen Teil des
Versicherungsbetrages. Diese Beiträge sind nur dann steuerfrei,
wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 Einkommenssteuergesetz
vorliegen, d. h. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt. Auch andere Zukunftssicherungsausgaben sind insoweit
lohnsteuerfrei, als sie die Hälfte der Gesamtaufwendungen des
Geschäftsführers nicht übersteigen und nicht höher sind, als
der im Zeitpunkt der Zuschußzahlung fortfallende Anteil des
Arbeitgebers am Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung. Soweit die
Leistungen der GmbH über die Höchstgrenze hinausgehen, gehören
die übersteigenden Beträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Zu den Zukunftssicherungsausgaben gehören die Zuschüsse der
GmbH zu den Aufwendungen des Fremdgeschäftsführers für eine
Lebensversicherung, für die freiwillige Rentenversicherung und
für eine öffentlich-rechtliche Versicherung- oder
Versorgungseinrichtung von Berufsgruppen.
Die Steuerfreiheit der Zuschüssen beschränkt sich nach § 3
Nr. 62 Satz 3 Einkommenssteuergesetz auf den Betrag, den die GmbH
als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
aufzuwenden hätte.
Die Arbeitgeberanteile zur freiwilligen Rentenversicherung
sind beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nach
Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 24 Abs. 3 Satz 2
Lohnsteuerrichtlinie 1996) steuerpflichtig, da § 3 Nr. 62 Satz 2
Einkommenssteuergesetz nicht eingreift.
In einem Urteil vom 19.11.1982 hat das FG des Saarlandes diese
Verwaltungsauffassung bestätigt.
Hierzu gibt es eine ausgesprochene Kasuistik.
Lassen Sie sich diesbezüglich bitte von Ihrem
Steuerberater beraten.
Ich kann hier nur auf die Grundzüge eingehen.
In den neuen Bundesländern galt bis einschließlich 1991 eine
Ausnahmeregelung: Gemäß Art. 9 Abs. 2 und Anlage II Sachgebiet
F Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages bestand für
Geschäftsführer bis zum 31.12.1991 weiterhin grundsätzlich
Sozialversicherungspflicht, so daß Zuschüsse der
Kapitalgesellschaft zur Sozialversicherung vom 31.12.1991
lohnsteuerfrei blieben. Erst seit dem 01.01.1992 hat das
bundeseinheitliche Gesetz Gültigkeit erlangt.
XII
Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit, Mehrarbeit
zu erwaähnen, erscheint beim Unternehmer nur auf den ersten
Blick wesensfremd, indes sind Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit mit Steuererleichterungen versehen,
und zwar beim Geschäftsführer genauso wie bei Arbeitnehmern.
(§ 3b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz)
Das setzt aber voraus, daß das Gehalt des Geschäftsführers
tarifgebunden ist.
Da dies in der Regel nicht vorliegt, scheiden steuerfreie
Zuschläge nach Abs. 1 aus.
Nach § 3b Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (bisher § 3b Abs. 3
Nr. 1 Einkommenssteuergesetz) ist vorausgesetzt, daß die
Zuschläge für die tatsächlich geleistet Mehrarbeit neben dem
Grundlohn gezahlt werden. Deshalb können aus dem arbeitsrechlich
geschuldeten Arbeitslohn keine begünstigten Zuschläge
herausgerechnet werden.
Wird aber die Mehrarbeit dem Geschäftsführer nicht
vergütet, so können Zuschläge neben dem Grundlohn steuerfrei
bezahlt werden.
Beispiel:
A erhält als Geschäftsführer der X-GmbH eine
Vergütung von 8.000,00 DM pro Monat. Im
Anstellungsvertrag ist zur Arbeitszeit vereinbart, daß
diese sich nach den betrieblichen Erfordernissen zu
richten hat. Mehrarbeit wird nicht zusätzlich vergütet
bei Sonntagsarbeit, sondern Zuschläge zur
Grundvergütung in Höhe von 50 % gezahlt. A leistet im
Monat 25 Sonntagsstunden. Meines Erachtens können 625,00
DM pro Monat steuerfrei belassen werden:
- Grundlohn 8.000,00 DM
- ------------------------------- = 50,00 DM /
Stundenlohn
- tarifliche Arbeitszeit 160 h
Zuschlag 50 % von 50,00 DM x 25 Stunden = 625,00 DM
Wegen des Nachzahlungsverbotes sollten deshalb entsprechende
vertragliche Regelungen alsbald getroffen werden.
Dabei muß aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers
hervorgehen:
- die gewöhnliche Arbeitszeit,
- das Grundgehalt,
- die Höhe und die Berechnung der
Überstundenvergütung.
XIII
ALS VERSORGUNGSZUSAGEN
kommt in erster Linie die Pensionszusage und im
beschränkten Umfang auch die Direktversicherung in Frage.
Am Rande sei noch auf die Unterstützungs- und Pensionskassen
hingewiesen, die aber nur bei größeren Unternehmen vorkommen.
Neben der Pensionszusage und einer Direktversicherung
kann dem Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer, wie auch dem
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer) noch eine Art
Versorgungsentgelt gewährt werden und zwar in Verbindung mit der
Übernahme der Lohnsteuerlast gemäß § 40b
Einkommenssteuergesetz durch die GmbH, z. B. Abschluß einer
Lebensversicherung bis zu einem Betrag von 3.408,00 DM pro Jahr.
Da dies eine Art Direktversicherung ist, wird dieser Vorgang bei
der Direktversicherung behandelt.
1.
Versorgungszusagen stellen ab
- auf die Vollendung eines bestimmten Lebensalters
- auf die Erwerbs- / Berufsunfähigkeit im Sinne des
Sozialrechts
Eine Pensionszusage gibt dem Geschäftsführer einen
unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die GmbH auf Zahlung der
zugesagten Versorgungsleistungen. Die GmbH bildet für die
zugesagte Entsorgung entsprechende, ihr zunächst Liquidität und
steuerentlastungbringende Rückstellungen.
Die Versorgungszusage wird sich daran orientieren, was der
Geschäftsführer bei Erreichen der Altersgrenze netto verdient.
Eine Versorgungszusage, die dem Geschäftsführer bei Erreichen
der Alterssgrenze sene letzte Nettobezüge garantiert, ist eine
Vollversorgung, ggf. auch eine Überversorgung, nämlich dann,
wenn der Geschäftsführer zusätzlich Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung bekommt und / oder sich privat
lebensversichert hat. In Anlehnung an die Beamtenversorgung
erscheint eine Altersrente, die 75 % der pensionsfähigen Bezüge
erreicht, angemessen.
Die Rechtsprechung hat bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis
75 % der letzten Aktivbezüge als Obergrenze für die
Rentenbezüge angesehen (BFH, 10.11.1982, I R 135/80
Bundessteuerblatt II, 1983, Seite 173).
Unter Grenze der Pensionszusage dürften die Beträge sein,
die mit Hilfe der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht
werden.
Im Anstellungsvertrag bzw. der Pensionszusage muß festgelegt,
welche Bezüge pensionsfähig sind. Mündliche Versorgungszusagen
sind zwar zivilrechtlich möglich, aus Beweis- und Steuergründen
aber nicht empfehlenswert.
Regelmäßig sind hier nur die erfolgsunabhängigen Bezüge
einzubeziehen, nicht erfolgsabhängige Tantiemen oder sonstige
geldwerte Vorteile.
Bei Berücksichtigung der Dienstzeit sollte davon ausgegangen
werden, daß 30 Dienstjahre nur in den seltensten Fällen
erreicht werden.
Beim Tode des Geschäftsführers sollte die Witwe in den
Genuß der (verminderten) Pension kommen. (Maßgeblich ist dann
ein bestimmter Prozentsatz der Pension, die der Geschäftsführer
bezogen hat.)
Streit kann nur über die Berechnungsgrundlage entstehen, wenn
der Ex-Geschäftsführer außer seiner Pension noch andere
Leistungen von der GmbH erhielt, z. B: Erfindervergütungen. Das
OLG
München hat dazu entschieden, daß bei der Berechnung der
Pension für die Witwe eines beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer Erfindervergütungen, die nach
Ablauf von Patenten weitergezahlt werden, nicht einzubeziehen
sind, wenn für die Pensionshöhe die Jahres-Gesamtbezüge
maßgebend sein sollen.
Auch hier gilt: Für den
Gesellschafter-Geschäftsführer würde eine rückwirkende
Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung bedeuten.
Bei den Fremdgeschäftsführern findet das Gesetz über
eine betriebliche Altersversorgung uneingeschränkt Anwendung.
Das bedeutet u. a. die Unverfallbarkeit von Anwartschaften und
Ansprüchen (Mindestalter 35 Jahre), wenn entweder die
Versorgungszusage mind. 10 Jahre bestanden hat oder mind. 12
Dienstjahre zurückgelegt sind und die Versorgungszusage mind. 3
Jahren bestanden hat. (§ 1 BetrAVG)
Die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft garantiert
dem ausscheidenden Geschäftsführer bei seinem vorzeitigen
Ausscheiden, aus welchen Gründen auch immer, den Erhalt der
Versorgung.
Ist die Pensionszusage nur in Aussicht ausgestellt, und
zwar mit dem Zusatz, daß in angemessener Zeit ein
Versorgungsvertrag geschlossen wird, beginnt die Frist des § 1
Abs. 1. Satz 1 1. Alternative BetrAVG für die Unverfallbarkeit
erst mit dem tatsächlichen Abschluß des Versorgungsvertrages.
Betriebliche Versorgungsmaßnahmen nach dem
Betriebsrentengesetz nach Erfüllung bestimmter Fristen (Mindestalter
35 Jahre, 10-jährige Zusage bzw. 3-jährige zusage bei
12-jähriger Betriebszugehörigkeit) insolvenzgesichert, d.
h. beim Konkurs der GmbH werden die unverfallbaren Anwartschaften
vom Pensionsicherungsverein übernommen und die Pension von
diesem bezahlt. Fremdgeschäftsführer genießen uneingeschränkt
den Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes.
Gesellschafter-Geschäftsführer fallen in sehr eingeschränktem
Maße unter das Betriebsrentengesetz (§ 17), da dieses Gesetz
ein Arbeitnehmerschutzgesetz ist. Nur soweit
Gesellschafter-Geschäftsführer "unbedeutend" an der
GmbH beteiligt sind, genießen Sie den Schutz des Gesetzes.(BGH
vom 28.04.1980 II ZR 257/78 BB 1980, Seite 1046).
Insbesondere für den beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Pensionszusage nicht
insolvenzgesichert ist, aber auch für die anderen
Geschäftsführer, die wegen Begrenzung ihrer Ansprüche im
Insolvenzfall auf das dreifache der Beitragsbemessungsgrenze
nicht ausreichend gesichert erscheinen oder noch keine
Unverfallbarkeit vorliegt, empfiehlt sich eine rückgedeckte
Pensionszusage. Dies bedeutet den Abschluß einer
Rückdeckungsversicherung durch die GmbH und deren Verpfändung
an den Geschäftsführer. Eine Lohnsteuerpflicht des
Gesellschafter-Geschäftsführers entsteht bei der Verpfändung
nicht, da das Pfandrecht nur zu einer Befriedigung in der Höhe
der jeweils fälligen Rentenrate führt, also keinen Übergang
der Verfügungsmacht über die Deckungsmittel insgesamt
darstellt.
Im Konkursfall der GmbH steht dem Geschäftsführer
dann ein Absonderungsrecht (§ 48 KO) zu mit der Folge, daß
er bis zur Höhe seines Versorgungsanspruchs die
Versicherungssumme beanspruchen kann.
Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung sind
Betriebsausgaben.
Für die GmbH sind Pensionsrückstellungen steuerlich deshalb
interessant, weil sie am Ende des Wirtschaftsjahres gemäß § 6
a Einkommenssteuergesetz eine Rückstellung für die Anwartschaft
bilden kann. Diese Rückstellungsbildung nach § 6 a
Einkommenssteuergesetz gilt sowohl für den
Fremdgeschäftsführer wie auch für den
Gesellschafter-Geschäftsführer.
Die allgemeinen Grundsätze über Angemessenheit und
Rückwirkungsverbot sind zu beachten.
Der Abschluß einer Versorgungszusage mit einem 63-jährigen
Geschäftsführer auf sein 65. Lebensjahr wurde vom BFH als
Gestaltungsmißbrauch angesehen. Auch die Pensionszusage an einen
64-jährige beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der
rüstig war und dessen aktive Arbeitszeit vertraglich bis zur
Vollendung des 75. Lebensjahres vorgesehen war, wurde so
bewertet(BFH 05.04.1995, I R 138/93)
Die Pensionszusagen an die Gesellschafter-Geschäftsführer
unterliegen allerstrengsten Kriterien: Es muß eine
zivilrechtlich gültige Pensionsverpflichtung vorliegen.
Hat der nicht vom Verbot des Selbst-Kontrahierens befreite
Gesellschafter-Geschäftsführer mit sich selbst eine
Vereinbarung getroffen, so bedarf die Gestattung durch die
übrigen Gesellschafter zur steuerlichen Wirksamkeit der
Schriftform. Zivilrechtliche Voraussetzung ist, daß das
zuständige Organ die Pensionszusage gegeben hat. Das ist die
Gesellschafterversammlung, soweit die Satzung keine anderweitige
Zuständigkeit begründet. Änderungen der Pensionszusage müssen
durch die Gesellschafterversammlung erfolgen. Soweit das bisher
nicht geschehen ist, räumt das Schreiben des BMF vom 21.12.1995
(IV B Z - S 2742 - 68/95) eine Nachholungsfrist bis 31.12.1996
ein. Die Pensionszusage muß angemessen sein.
2.
Die Direktversicherung ist ein durch die GmbH als
Versicherungsnehmer und Beitragszahler abgeschlossener
Versicherungsvertrag zugunsten des Geschäftsführers, entweder
in der Form der Kapital- oder der Rentenversicherung.
Es kommen alle Arten von Lebensversicherungen in Betracht, ob
mit oder ohne Risikoverbund, ob Renten- oder fondsgebundene
Versicherung. Unfallversicherungen sind keine Lebensversicherung.
In LV-Verträgen eingebundene Unfall- oder
Risikoversicherungen sind Bestandteil der Direktversicherung.
Die Direktversicherung des Geschäftsführers beruht in der
Regel auf Einzelvertrag, ebensogut kann aber Tarifvertrag,
Gruppenversicherung o.d. in Betracht kommen.
Ansprüche aus der Direktversicherung sind unverfallbar
nach § 1 BetrAVG, wenn der Geschäftsführer das 35. Lebensjahr
vollendet hat und die Versicherung zehn Jahre oder bei 12
Dienstjahren drei Jahre bestanden hat.
Beiträge müßen ausschließlich von der GmbH bezahlt werden,
keine Rolle spielt es, ob laufende Prämienzahlung oder
Einmalzahlung vereinbart wird.
Die Prämien sind Betriebsausgaben.
Der Geschäftsführer muß die Prämien lohnversteuern.
(BFM-Schreiben 9.12.1993, - IV B 6 - S 2333 - 1/93, BStBl I 1993,
S 248)
Bei Eintritt des Versorgungsfalles ist
- die die dann fließende Versicherungssumme aus der
Kapitalversicherung steuerfrei,
- bei Versicherungen auf Rentenbasis ist der
Ertragsanteil vom Geschäftsführer zu versteuern.
Wichtig und bitter ist:
Geht die Gesellschaft in Konkurs, kann der Verwalter den
Lebensversicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert zur
Masse ziehen, und zwar auch dann, wenn die Beiträge vom Gehalt
des Geschäftsführers einbehalten wurden, dieser aber weder ein
unwiderrufliches Bezugsrecht noch eine unverfallbare
Versorgunsanwartschaft hatte.
Der Geschäftsführer hat in diesem Fall keine
Masseschuldforderung, sondern nur eine einfache Konkursforderung.
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht hat das BAG (26.6.1990,
3 AZR 651/88, BB 1990, S 2474) dem Geschäftsführer ein
Aussonderungsrecht zugebilligt.
Hier tobt noch eine Schlacht.
Neben der Direktversicherung oder einer Pensionszusage oder
als Ergänzung kann der Abschluß eines
Lebensversicherungsvertrages zugunsten des Geschäftsführers
oder Gesellschafter-Geschäftsführers mit Übernahme der
Lohnsteuerlast durch die GmbH vereinbart werden. (§ 19 BetrVAG
i.V.m. § 40b EStG)
Bis zu DM 3.408,00/Jahr kann zugunsten des Geschäftsführer
eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, wobei die Prämien
nur pauschal mit 20 % von der GmbH versteuert werden; höhere
Prämien werden individuell vom Geschäftsführer oder
Gesellschafter-Geschäftsführer lohnversteuert.
Das Ganze ist, im Rahmen der Geschäftsführerverträge
synchron zu regeln mit dem Inhalt der
Lebensversicherungsverträge, auch als Hinterbliebenenversorgung
ausbaubar.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Feststellung, daß
dieser Zufluß an die Hinterbliebenen - auch beim
Gesellschafter-Geschäftsführer - kein Vermögenszuwachs im
Sinne des Erbschaftssteuerrechts ist, es sei, die Rente
überstiege ein angemessenes Maß. (Stichwort:
Gestaltungsmißbrauch)
XIV
Ich zünde eine Warnlampe,
weil man die Folgen erst merkt, wenn alles zu spät ist:
Nur der wirtschaftlich abhängige Geschäftsführer ist
sozialversicherungspflichtig.
Da die verschiedenen Träger der verschiedenen
Versicherungszweige höchst unterschiedliche Auffassung darüber
haben, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer "
maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der GmbH ausüben
kann", in einem mir bekannten Fall das schon angenommen
wurde, da ein Geschäftsführer mit der alleinigen
Gesellschafterin verheiratet war, was allenfalls eine irrationale
Herleitung des "Einflussbegriffs" begründen kann,
(Aber einem Runderlaß der Bundesanstalt (43/87) entspricht) empfehle
ich diesbezüglich, um vor späteren Überraschungen gefeit zu
sein, eine verbindliche Auskunft nach § 15 SGB I einzuholen; die
zu erteilen (und sich an die Auskunft binden zu lassen) sind die
SV-Träger verpflichtet.
Dabei ist darauf zu achten, daß die Krankenkasse als
Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Kranken- und
Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht zur
Arbeitslosenversicherung entscheidet (§ 28 h II SGB IV) wobei
die Verpflichtung sukzessive auf die Rentenversicherungsträger
übergeht. (vgl. § 28p SGB IV i.d.F. des Dritten Gesetzes zur
Änderung des SGB vom 30.6.1995, BGBl I S 890)
Nach der Rechtsprechung des BSG (6.2.92 - 7 Rar 134/90, Stbg
1992, 476, aber auch v. 6.2.1992, - 7 Rar 36/91, BB 1991, S 2437)
ist die Bundesanstalt für Arbeit leistungsrechtlich an die
Auskunft des Krankenversicherers nicht gebunden.
Es geschieht so, daß Jahre Beiträge zur ALV eingezogen
werden und im kritischen Moment Deckung nicht zur Verfügung
steht.
Der Zustand ist unhaltbar, indes kann gegenwärtig das völlig
unbillige, manchmal existenzbedrohende Ergebnis nur vermieden
werden, indem Anfragen an alle drei Träger der Versicherungen
gerichtet werden.
Irrtümlich entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung,
hinsichtlich deren nicht spätestens aus Anlaß der
sozialversicherunsgrechtlichen Betriebsprüfung eine Beanstandung
vorgebracht wurde, sind nicht rückforderbar, sind verloren.
Haben Sie dennoch weiter Mut.
Unternehmer ist nicht wer sich entmutigt dazu durchringt,
zu unterlassen, was er unternehmen sollte.
Eckhard
Benkelberg
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