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§ 6 TDG

Sagt Ihnen der Begriff des "Elternunterhalts" etwas?

Können Sie sich vorstellen, daß dies für Sie jemals ein Problem darstellen könnte ? Wohl kaum.

Ich werde nachfolgend versuchen, Ihnen darzustellen, daß Sie sich irren und daß Sie, wahrscheinlich schnell und unvermittelt, vor einem gewaltigen Problem stehen können, dessen Bewältigung Sie oder Ihren Gatten oder Sie beide eine Menge Geld bis hin zu einem kompletten Vermögen kosten kann.

Wir hatten als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht und Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Vergnügen, von den Richtern der Familiensenate des OLG Düsseldorf, das seit dem 1.7.98 als Berufungsinstanz für Entscheidungen über Verwandtenunterhalt zuständig ist, nachdem auch Verwandtenunterhalt zur Familiensache geworden ist und von den Zivilabteilungen der Amtsgerichte zu den Familiengerichten bei den Amtsgerichten gewandert ist, deren Grundabsichten zum künftigen Judizieren zu vernehmen.

Es tun sich Abgründe auf:

Sie sind Ihrem Ehegatten, Ihren Kindern, ehelichen wie unehelichen - der Unterschied ist seit dem 1.7.98 weggefallen - sowie ggf. Ihrem geschiedenen Ehegatten zum Unterhalt verpflichtet.

 

Sie - und Ihr Mann/Ihre Frau - sind aber auch Verwandten der auf- und absteigenden Linie gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Nähere Verwandte haften vor entfernteren Verwandten, mehrere - ohne Gesamtschuldner zu werden - gemeinsam nach Leistungsfähigkeit. Schwäger - Schwiegerkinder - sind keine Verwandten.

Ihnen steht gegenüber minderjährigen, diesen gleichstehenden volljährigen Kindern, Ihrem Ehegatten und dem geschiedenen Ehegatten ein Mindestselbstbehalt von DM 1.500,00 zu, gegenüber volljährigen Kindern ein solcher von DM 1.800,00.

Nun nehmen wir an, daß Ihre Frau sich um die Erziehung Ihrer beiden Kinder kümmert und den Haushalt führt, wie dies dem gesetzlichen Regelfall entspricht.

Sie selbst haben in der Vergangenheit gut verdient, sind Unternehmer oder leitender Angestellter mit gutem Einkommen, wollten, weil Ihnen Ihr Steuerberater so etwas geraten hat, schon einmal Erbschaftssteuer sparen oder erwirtschaftetes Geld konkurssicher deponieren, und haben Ihrer Frau DM 200.000,00 als Aktienpaket übertragen, in der Hoffnung, daß bis zu Ihrem Tode - dem Erbfall - 10 Jahre vergehen und Sie so den Freibetrag zweifach ausnutzen können.

Die Mutter Ihrer Frau, Rentnerin mit DM 2.700,00 Rente, also relativ gut versorgt, erleidet einen Oberschenkelhalsbruch, kann sich danach nicht mehr selbst versorgen und muß in ein Altenpflegeheim aufgenommen werden. Die Unterbringungskosten betragen DM 6.000,00, es wird Pflegegeld gezahlt in Höhe von DM 700,00, es sind also aus Rente und Pflegegeld DM 3.400,00 gedeckt, es bleibt eine Lücke von DM 2.600,00. (Nebenprobleme wie Taschengeldanspruch schiebe ich einmal beiseite)

Zunächst springt das Sozialamt ein, und mit dessen Leistungen gehen kraft Gesetzes die Unterhaltsansprüche der Mutter auf den Träger der Sozialhilfe über.

Das Sozialamt sucht nach Unterhaltspflichtigen. Sie sind mit der Mutter Ihrer Frau nicht verwandt. Auf Unterhalt haften nur Verwandte der auf- und absteigenden Linie.

Das Sozialamt wendet sich an Ihre Frau und fordert sie auf, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen (Auch der Auskunftsanspruch ist auf das Sozialamt übergegangen) und die Auskunft zu belegen.

Ihre Frau hat gegen Sie einen Unterhaltsanspruch nach Ihrer Leistungsfähigkeit.

Mag der Unterhaltsanspruch noch so hoch sein: Aus Unterhalt muß kein Unterhalt bestritten werden.

Aber: Ihre Frau ist vermögend, und scheibchenweise in Chargen von monatlich DM 2.600,00 muß Ihre Frau das ihr von Ihnen geschenkte Vermögen verwerten und Unterhalt bezahlen, so lange, wie deren Mutter lebt oder bis das Vermögen verbraucht ist. Sie haben kein Rückforderungsrecht; hätte Ihre Frau einen Jaguar gekauft, den nicht bezahlt und der Händler wollte mit einem Titel vollstrecken, könnten Sie das geschenkte Geld auch nicht zurückfordern.

Also:

Können Sie erkennen, daß die Mutter oder der Vater Ihrer Frau finanziell nicht so ausgestattet sind, im Ernstfall die Kosten einer Heimunterbringung selbst bezahlen zu können, so tun Sie gut daran, entweder Ihrer Frau gar nicht erst ein Vermögen zu schenken, sondern auf die gerechte Lösung über den Zugewinnausgleich zu warten, oder aber den Schenkungsvertrag schriftlich abzufassen und darin zu vermerken, daß Sie sich für den Fall, daß Ihre Frau das Vermögen verschwendet, daß die Ehe geschieden wird oder das Geld nicht mehr den Zweck erfüllt, als Alterspolster zu dienen, etwa, weil es dem Zugriff Dritter dient, ohne daß dem eine Gegenleistung gegenübergestanden hat - Stichwort: Jaguar-Kauf - ein Rückforderungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzubehalten.

(Das ganze gilt - selbstredend - auch reziprok, wenn Sie Eltern haben, die möglicherweise einmal hilfsbedürftig werden könnten: Dann sollten Sie - mit dem Vorbehalt der Rückforderung - verschenken, was immer Sie verschenken können und schenkungssteuerfrei übertragen werden kann.)

 

Variieren wir das Beispiel:

Sie erben ein Mehrfamilienhaus von Ihren Eltern, Wert DM 1.000.000,00, und Sie wollen, nachdem Sie schon Erbschaftssteuern gezahlt haben, vermeiden, daß Ihre Frau nach Ihnen noch einmal saftig zahlt, weil im Erbfall deren Erbschaftssteuerfreibetrag schon durch das Einfamilienhaus aufgebraucht wird und das weitere Nachlassvermögen voll versteuert werden müßte.

Sie übertragen also den halben Nachlass nach Ihren Eltern - steuerfrei - auf Ihre Frau.

Die 67-jährige Mutter Ihrer Frau wird pflegebedürftig, Bedarf DM 2.600,00/Monat. Die Dame wird 83 Jahre alt. Ihre Frau zahlt DM 2.600,00 x 12 Monate x 16 Jahre = DM 499.200,00 aus geschenktem Geld. Aus dem Erbschaftssteuersparmodell wurde eine gigantische Geldvernichtungsmaschine.

Besser wäre es gewesen, Sie hätten das Mehrfamilienhaus behalten und Ihrer Frau - mit dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Scheidung - Ihr Einfamilienhaus übertragen. Der steuerliche Erfolg wäre ungefähr derselbe.

Aber auf das Einfamilienhaus als Heim der Familie hat das Sozialamt keinen Zugriff, weil es dem Unterhalt der Familie dient.

 

Variation:

Die Kinder sind aus dem Haus; Ein Sohn studiert auswärts. Ihre Frau arbeitet wieder. Sie verdienen netto bereinigt DM 9.000,00 Ihre Frau DM 3.000,00.

Die Düsseldorfer Tabelle - Abschnitt D - setzt gegenüber Verwandten Ihren Selbstbehalt mit DM 2.250,00, den Ihrer Frau mit DM 1.750,00 an, der Bedarf Ihres Sohnes Ihnen gegenüber ist DM 1.100,00.

Als Familienbedarf stehen somit DM 5.100,00 zu Buche.

Die beiden Einkommen stehen im Verhältnis 3 : 1. Ihre Frau hat also ¼ von DM 5.100,00 in den Unterhaltstopf zu werfen, um ihren Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, also DM 1.275,00.

Sie verfügt über DM 3.000,00, hat also als Unterhalt für Ihre Mutter zu leisten DM 1.725,00.

 

Sie erklärt, unter diesen Umständen nicht mehr arbeiten zu wollen.

Sie ist unterhaltspflichtig, in vollem Umfange unterhaltspflichtig, und deshalb trägt sie eine Erwerbsobliegenheit, wird notfalls mit einem fiktiven Einkommen, in der Regel dem, das sie bis dahin erzielt hat, herangezogen. Sie kann dann zwar nicht zahlen, weil sie kein Einkommen hat und der ihr gegen Sie zustehenden Unterhaltsanspruch nicht der Pfändung unterworfen ist. Es hebt aber zumindest nicht das Lebensgefühl und die Kreditwürdigkeit, das Vermögen offenbaren und die eidesstattliche Versicherung ableisten zu müssen.

Versuchen Sie gar nicht erst, Ihre Eltern zu überreden, ihr Mehrfamilienhaus auf Sie zu übertragen, damit es, sollten die Eltern bedürftig werden, nicht dem Träger der Sozialhilfe anheimfällt und zum Bestreiten der Unterbringungskosten verwertet werden muß.

Solche Schenkungen werden vom Träger der Sozialhilfe wegen Verarmung des Schenkers widerrufen, das Haus wird vermarktet, und Sie, der Sie, ertappt beim berühmten Spiel "corrige la fortune" sich bis zur Weißglut ärgern, werfen Unmengen an gutem Geld für einen nicht zu gewinnenden Prozess zum Fenster heraus.

Einige der Gestaltungsspielräume habe ich aufgezeigt.

Im übrigen kann ich nur anraten: Solange die Verantwortung der Familienmitglieder Bestandteil unseres Rechtssystems ist und Elternunterhalt nicht sozialisiert wird, also über weitere Steuererhöhungen von uns allen getragen werden soll, - und wer will das schon, schon das bißchen Pflegegeld kostet barbarische Beiträge - sollten Sie sich auf das schlummernde Risiko einstellen und die Gestaltungsspielräume nutzen. Fragen Sie diesmal nicht (nur) Ihren Steuerberater, der von der hier geschilderten Problematik in aller Regel nicht nur nicht viel weiß, sondern Sie diesbezüglich nur unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz beraten könnte - was der eine oder andere Steuerberater z.B. vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bisweilen herzlich gerne und oft herzlich schlecht tun -, sondern fragen Sie einen Familien- und Erbrechtsspezialisten.

Daß wir - Frau Rechtsanwältin Ehrich und ich - an dieser Stelle erwähnen, auf dieser - der rechten - Rheinseite bis hinauf nach Wesel die einzigen Rechtsanwälte zu sein, denen die Führung der Bezeichnung "Fachanwälte für Familienrecht" verliehen wurde, werden Sie uns nachsehen.


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