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Publikation
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Neugestaltung der Anwaltsgebühren
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| Gebühren nach € 1.000,00 |
Mit Vergleich alt |
Mit Vergleich neu |
Ohne Vergleich alt |
Ohne Vergleich neu |
| Prozessgebühr 10/10 |
85,00 |
85,00 |
||
| Verfahrensgebühr 1,3 |
110,50 |
110,50 |
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| Verhandlungsgebühr 10/10 |
85,00 |
85,00 |
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| Terminsgebühr 1,2 |
102,00 |
102,00 |
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| Beweisgebühr 10/10 |
85,00 |
85,00 |
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| Vergleichsgebühr |
85,00 |
127,50 |
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| Salden |
340,00 |
340,00 |
255,00 |
213,00 |
Der siegende Waschmaschinenhändler erhält seine € 1.000,00, sein Anwalt € 213,00, die der unterlegene Gegner zahlt. Er wird sich künftig der Hilfe eines anderen Anwaltsbedienen müssen, denn, wer sein Recht will, wird zur Gattung der ungeliebten Mandanten gezählt werden.
Der sich einigende Waschmaschinenhändler bekommt nur die Vergleichssumme von € 800,00 und zahlt - weil die Kosten im Zweifel geteilt werden - (das steht nicht im transparenten RVG) € 340,00 an seinen Anwalt, behält also € 440,00 übrig. Er darf gerne wiederkommen, wird dazu aber keine rechte Lust verspüren. Er lässt nämlich in Zukunft sofort € 100,00 nach und behält wenigstens € 900,00. Will der Gesetzgeber das ? Ich sage: genau das will er: keine belästigung der Justiz, bitte.
Merken Sie was ? Irgendwas ist an dem System nicht mehr in Ordnung.
Ich stelle dies einmal mit sämtlichen Varianten an einem Fall mit Wert € 10.000,00 dar:
| Gebühren- tatbestand |
alt nach € 8.000,00 |
neu nach € 8.000,00 |
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| pro Anwalt |
x 2 |
Gerichts-kosten |
pro Anwalt |
x 2 |
Gerichts-kosten |
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| Prozess mit Beweis- aufnahme und Vergleich |
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| Prozess-gebühr/ Verfahrens- gebühr |
486,00 |
196,00 |
631,80 |
196,00 |
||
| Ver-handlungs- gebühr/ Termin- gebühr |
486,00 |
583,20 |
||||
| Beweis-gebühr |
486,00 |
entfällt |
||||
| Vergleichs- gebühr/ Einigungs-gebühr |
486,00 |
729,00 |
||||
| Pauschale |
20,00 |
20,00 |
||||
| MWSt. |
314,24 |
314,24 |
||||
| Summen |
2.278,24 |
4.556,48 |
196,00 |
2.278,24 |
4.556,48 |
196,00 |
| Total |
4.752,48 |
4.752,48 |
||||
| Kommt es nach Beweis- aufnahme nicht zur Einigung, sieht die Rechnung wie folgt aus |
1.714,48 |
3.428,96 |
588,00 |
1.432,60 |
2.865,20 |
588,00 |
| Total |
4.016,98 |
3.453,20 |
||||
| Ohne Beweis- aufnahme, mit Vergleich |
1.714,48 |
3.428,96 |
196,00 |
2.278,24 |
4.556,48 |
196,00 |
| Total |
3.630,96 |
4.752,48 |
||||
| Ohne Beweis- aufnahme, ohne Vergleich |
1.150,72 |
2.301,44 |
588,00 |
1.432,60 |
2.865,20 |
588,00 |
| Total |
2.889,44 |
3.453,20 |
Der Anwalt, der der Sache seines Mandanten auf den Grund geht, auf einer Beweisaufnahme besteht, der Anwalt, der keinen Grund zum Nachgeben sieht, die Sache seines Mandanten konsequent verfolgt, keinen Vergleich schliesst, wird brutal bestraft. Bisher war die Vergleichsgebühr das Sahnehäubchen. Nun wird sie zum Überlebensfaktor. Für die Zumutung einer Beweisaufnahme wird der Anwalt, werden nicht die Parteien, die den Sachverhalt angerichtet und angeliefert haben, bestraft.
Der Anwalt steht unter dem wirtschaftlichen Druck des neuen Rechts, seinem Mandanten im eigenen Gebühreninteresse gegen die Rechtslage zum Verzicht auf Beweisaufnahme zu raten und zu einem Nachgeben (Vergleich) zu bewegen.
Es wird zur anwaltlichen Handlungsmaxime erhoben, im Gebühreninteresse dafür zu sorgen, den streitigen Sachverhalt nicht aufzuklären, um vor diesem Hintergrund ungeklärten Sachverhalts einen Vergleich schliessen, eine "Einigung" herbeiführen zu können.
Das nenne ich Anstiftung qua Gesetz zum Verrat von Parteiinteressen.
Auswirkungen im Familienrecht
Ich stelle die Folgen des RVG-E schlicht anhand einer gewöhnlichen Scheidung mit den Folgesachen Geschiedenenunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, dar.
Werte in €: (Das ist ein absolut gewöhnlicher, alltäglicher, Fall.)| Scheidungswert also | € 5.250,00 |
| Wert für Unterhalt 12 x € 862,15 = | € 10.345,80 |
| Wert für Versorgungsausgleich: = | € 1.200,00 |
| Gesamtwert: = | € 16.795,80 |
| Zugänglich für Vergleich: | € 10.345,80 |
Gebühren in € :
| Tatbestand |
Gesetzlich alt |
Gesetzlich neu |
PK-Hilfe alt |
PK-Hilfe neu |
| Prozessgebühr: 10/10 |
606,00 |
272,00 |
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| Verfahrensgebühr: 1,3 |
787,80 |
353,60 |
||
| Verhandlungsgebühr: 10/10 |
606,00 |
272,00 |
||
| Terminsgebühr: 1,2 |
727,20 |
326,40 |
||
| Beweisgebühr: 10/10 |
338,00 |
225,00 |
||
| Zwischensumme |
1.550,00 |
1.515,00 |
769,00 |
680,00 |
| Vergleichsgebühr alt 10/10 |
526,00 |
246,00 |
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| Einigungsgebühr: 1,5 |
789,00 |
369,00 |
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| Summe maximal: |
2.076,00 |
2.304,00 |
1.015,00 |
1.049,00 |
Wenn kein Vergleich oder keine Einigung zum Unterhalt erzielt wird, bedeutet dies ein
Absinken der gesetzlichen Gebühren auf 97,74 %
des bisherigen Niveaus, und ein
Absinken der Prozesskostenhilfe-Gebühren auf 88,43 %
des bisherigen Niveaus.
Das Mittel, mit dem dies erreicht wird, das Gesetz also, dürfte, ohne dass man darüber lange diskutieren muss, verfassungswidrig sein:
Dass die Gebühren mit der Kostenentwicklung nicht Schritt gehalten haben, ist im Vorspann zum Gesetzentwurf expressi verbis dargelegt.
Wie man dann dem Anwalt, statt ihm zur Gebührenerhöhung zu verhelfen, seine Gebühren bei gleicher Arbeit absenkt, die gesetzlichen wie die Prozesskostenhilfe-Gebühren, die sogar gravierend, ist in einemRechtsstaat nicht mehr darstellbar, beschneidet die Berufsfreiheit insbesondere der Spezialisten. (Die man ja wünscht)
Erst wenn eine Einigung erzielt wird, steigen die Gebühren
gesetzlich auf 110,98 %
und bei PK-Hilfe auf 103,35 %.
Wer als Anwalt Frauen im Unterhaltsprozess / Eheprozess mit Folgesache Unterhalt vertritt, und die Interessen der Mandantin konsequent verfolgt, keinen billigen Vergleich schließt, auf vollem Unterhalt besteht, wird vom RVG mit einem Einkommensverlust von 12 % im klassischen Prozesskostenhilfe-Mandat niedergeknüppelt.
Der Anwalt wird quasi im eigenen Interesse zu illoyalem Verzicht auf durchsetzbare Ansprüche gezwungen, weil es der politischen Linie darauf ankommt, die Justiz von Urteilsarbeit zu befreien und dieser Weg konsequent durch Nötigung der Anwaltschaft zu Vergleichsabschlüssen verfolgt wird. Maxime wird der Vergleich "auf Teufel komm raus".
Aussergerichtliche Einigungen
Man erklärt uns, wir sollten Streit schlichten, außergerichtlich.
Außergerichtlich kommt für arme Parteien für jeden denkbaren Fall nur die Beratungshilfe in Betracht. Das führt dann zu folgenden Gebühren für Vertreter leistungsfähiger / armer Mandanten: (Am Beispiel des Unterhalts, siehe oben)
| Tatbestand |
Gesetzlich alt |
Gesetzlich neu |
Beratungshilfe neu |
| Geschäftsgebühr alt: 7,5/10 |
364,50 |
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| Verfahrensgebühr neu: 1,0 |
526,00 |
60,00 |
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| Besprechungsgebühr: 7,5/10 |
364,50 |
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| Terminsgebühr: 1,2 |
631,20 |
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| Vergleichsgebühr: 15/10 |
789,00 |
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| Einigungsgebühr: 1,5 |
789,00 |
125,00 |
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| Summe maximal: |
1.518,00 |
1.946,20 |
185,00 |
Wer also gutsituierte Parteien vertritt, kann bei außergerichtlicher Einigung 28,21 % mehr verdienen als bisher. Wer arme Parteien, die auf Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe angewiesen sind, vertritt, verdient maximal 12,19 % der bisherigen und gar nur noch 9,51 % der kommenden gesetzlichen Gebühren.
der Kostenanteil einer zivilistischen Kanzlei liegt bei 64 %, der Rohgewinn also bei 36 %.
An einer Prozesskostenhilfe-Scheidung kann man (siehe oben)
verdienen in € : 1.049,00
Davon 36 % = 377,64 €
Das ist Brutto.
Es gehen ab an Steuern, Kranken- und Altervorsorge
minimal 40 % = 151,06 €
und bleiben netto übrig als Gewinn 226,58 €
Das reicht nicht, um ein einigermassen ansehnliches Sakko von der Stange zu kaufen.
Wieviele Scheidungen mit voller Verantwortung für die künftige Lebenssituation einer kompletten Familie soll ein Rechtsanwalt durchführen müssen, um sich vom Ertrag der denkbar verantwortlichsten Arbeit einen Anzug kaufen zu können ?
Wer jetzt - ohne Rechtsanwalt zu sein - noch nicht begriffen hat, dass mit dem Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfesystem der Republik - vor dem Hintergrund des RVG-E erst Recht - irgendwas nicht stimmt, dass es aus den Fugen geraten ist, Anwälte zu Zwangsarbeitern der Justiz mutieren lässt, ist einsichtsresistent, darf sich Däubler-Gemelin nennen.
Der Gipfelpunkt parlamentarischer Arroganz aber ist die modernistische Betonung der "Mediation", die vom neuen Gesetz favorisiert wird, weil wir Menschen ja zivilisiert sind und nicht mehr streiten sollen (sagen die Grünen), und weil die SPD zur Justiz ein ambivalentes Verhältnis hat: Es muss sie geben, aber sie ist immer noch "Herrschaftsisntrument der Mächtigen", Instituition, die "dem kleinen Mann auf der Strasse" unheimlich ist, weshalb es der SPD-Klientel nicht nur nichts ausmacht, wenn die ausgehungert wird, sondern von ihr mit Beifall bedacht wird.("...ich brauch´kein Gericht, ich hab nix verbrochen...")
Ja, wo leben die Damen und Herren Parlamentarier denn ?
Wie soll ich denn der sozialhilfebeziehenden, um Unterhalt bemühten, Ehefrau erklären, heute sei "Friede, Freude, Eierkuchen" angesagt, und ich wolle über Mediation alle Konflikte aus dem Feuer holen, verhindern, dass der saufende Vater die Kinder belästigt, statt ihm dies vom Gericht untersagen zu lassen ?
Soll ich sie mit einem Kostenanschlag über 10 Stunden Mediation a € 200,00 zum Sozialamt schicken, um dort infernalisches Gelächter auszulösen und die Vorstellung hervorzurufen, ich hätte ab sofort nicht mehr alle Tassen im Schrank ?
Soll ich den Waschmaschinenhändler ernstlich die Mediation zum Thema: "Darf ich wirklich von einem Waschmaschinenkäufer den Kaufpreis verlangen, oder beschädige ich damit den sozialen Frieden der Republik"vorschlagen ?
Oh Heiliges Hergöttle.
Andererseits:
Wenn Mediation quasi Staatsziel wird, ein Verfahren, dem ganz ostentativ der Vorzug gegeben wird vor gerichtlich ausgetragenem Streit, im Interesse der Kinder, im Interesse der Menschen schlechthin: Wie möchte man denn dann rechtfertigen, dass diese schonendere und die Menschen weniger verletzende, gewiss im Prinzip nicht schlechte Methode, denn den Reichen vorbehalten bleibt, während die Armen sich vor Gericht kloppen müssen wie die Kesselflicker ?
Haben sich die Genossen Arbeiter in der SPD-Fraktion von den pulloverstrickenden Ex-Lehrern der Grünen-Fraktion in die Irre führen lassen oder haben die sich auch schon geistig mit Armani-Mantel (oder war das Cerutti ?) in die Toscana abgesetzt ?
Nachdem nun alle Fraktionen unisono erklärt haben, die Anwaltsgebühren seien weit hinter der Kostenentwicklung zurückgeblieben, und es müsse was geschehen, ist das Ergebnis nach meinem sicheren Judiz verfassungswidrig, unter zwei Aspekten,
· nämlich dem der im Gesetz angelegten Anstiftung zur Verletzung von Mandanteninteressen durch Hinarbeiten auf den Verzicht auf volle Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme und Erledigung durch Einigung statt Urteil,
· und - was die armen Rechtsuchenden angeht - durch den wirtschaftlichen Druck auf die Anwaltschaft, Arme schlicht und ergreifend nicht mehr zu vertreten.
Ich möchte schreien über diesen Auswuchs an Mischung von Arroganz und Ignoranz, Abgehobenheit und Gutmenschentum, Verlogenheit gegenüber der eigenen Wählerschaft (der SPD) und Häme (gegenüber der Anwaltschaft, die überwiegend der Koalition nicht nahe steht).
Für den selbstzahlenden Mandanten ändert sich nicht viel, so er einen loyalen Anwalt an seiner Seite weiss, der sich nicht verleiten lässt, mit weniger Arbeit mehr auf dem Rücken seines Mandanten zu verdienen. Für ihn wird Recht billiger.
Die Deppen sind entweder die Armen, die auf denkende, kalkulierende und folgerichtig ablehnende Anwälte stoßen, oder die Anwälte, die sich barmen und die Armen nicht rechtlos herumstehen lassen wollen, oder im voll bezahlten Mandat das Verfahren im Interesse des Mandanten durchziehen, auf Beweisaufnahme bestehen, gewinnen, und "in die Röhre gucken".
Wenn das Geld knapp ist, weil die Sozis immer noch nichts von Wirtschaft verstehen und nur mit Geld anderer Leute umgehen können, was sie "Umverteilung" nennen, die Grünen noch Lehrlinge sind, bleibt halt als erstes mal die Gerechtigkeit auf der Strecke. Eine der drei Säulen, auf denen dieser Staat ruht - zur Erinnerung: Legislative. Exekutive und Jurisdiktion - steht kurz vor dem Umfallen.
Was auf den Wirtschaftklienten zukommt ist:
Die Anwaltschaft wird ab sofort verstärkt zu Stundensatz-Vereinbarungen übergehen, um von dem in seinen Auswirkungen nur noch als desaströs-verfassungswidrig zu bezeichnenden RVG loszukommen; die Klientel aus der Wirtschaft wird das akzeptieren, weil sie das gewöhnt ist: Auch der EDV-Techniker rechnet Stundensätze ab, der Unternehmensberater, und der Anstreicher.
Wir werden mehr Zeit haben, weil wir uns um die Armen nicht mehr kümmern (können)*.
Hier mal die Gegenüberstellung der Tabellen über gesetzliche Gebühren und die Gebühren des Prozesskostenhilfe-Anwalts, die ihm die Landeskasse für gleiche Leistung bei Vertretung von Armen vergütet.
| Wert bis € |
Gesetzliche Gebühr in € |
Prozesskostenhilfe- Gebühr in € |
% der gesetzlichen Gebühr |
| 3.500,00 |
217,00 |
195,00 |
89,68 % |
| 4.500,00 |
273,00 |
212,00 |
77,66 % |
| 6.000,00 |
338,00 |
225,00 |
66,57 % |
| 8.000,00 |
412,00 |
234,00 |
56,80 % |
| 10.000,00 Hier wird die Hälfte unterschritten |
486,00 |
242,00 |
49,79 % |
| 16.000,00 |
566,00 |
257,00 |
45,41 % |
| 22.000,00 |
646,00 |
293,00 |
45,36 % |
| 30.000,00 |
758,00 |
354,00 |
46,70 % |
| über 30.000,00 |
830,00 |
391,00 |
47,11 % |
| ........ 500.000,00 ......... 2.500.000,00 |
2.996,00 8.996,00,00 |
danach keine Steigerung mehr, wie sehr der Wert auch steigt 391,00 391,00 |
13,05 % 4,35 % |
Darum. die schäbigen Prozesskostenhilfe-Gebühren nicht anheben zu müssen, geht es der Bundesregierung. Die Anwaltschaft soll ein "Sonderopfer" tragen.
Diese Tätigkeit werden sich in Zukunft nur noch der Wohnküchenanwalt oder die alimentierte Selbstverwirklichungs-Anwältin (mit Doppelnamen) leisten können, ohne Kostenapparat, für die jeder € Überleben oder Tachengeld bedeutet.
Darauf, dass sich Dumme finden werden, die bar jeder Kenntnis hinter jedem Umsatz herhecheln, spekuliert erkennbar die Bundesregierung. Ob das verfassungskonform ist, bezweifle ich:
Merke: Art. 20 I GG gebietet es, den Minderbemittelten einen Rechtschutz zu sichern, der demjenigen der Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht, BVerfG 10, 270 und NJW 92, 889, BGHZ 70, 237 und 109, 168 mwN)
Das selbe Ergebnis lässt sich auch aus Art. 1 I GG (Schutz der Menschenwürde), Art 3 I GG (Gleichheit vor dem Gesetz) BVerfG NJW 88, 2597 und NJW 92, 889, aus Art 12 I, 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip, Justizgewährungsanspruch) (BVerfG 92, 1673, aus Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie), aus Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) herleiten.
Es dürfte damit kaum ein Rechtsinstitut geben, das sich auf so zahlreiche Verfassungsgarantien stützen kann wie die Prozesskostenhilfe. Sie kann getrost als soziales Grundrecht eingestuft werden, ist jedenfalls eine Form staatlicher Daseinsvorsorge.
Der Weg zum gleichen Recht wird den Armen in Familiensachen mit dem RVG-E konsequent versperrt:
Das gilt für den Prozess, den Anwälte künftig für Gebühren führen müssten, die sie, hätten sie ausschließlich solche Mandanten, binnen Jahresfrist zum Insolvenzantrag zwingen würden, und den mittelständische Kanzleien mit background deshalb konsequent ablehnen müssen,
und das gilt erst recht für außergerichtliche Regelungsbemühungen, die de facto in vernachlässigenswerter Größenordnung bezahlt werden, also für den Anwalt identisch sind mit dem Strick, an dem er sich schmerzfreier sofort aufhängen könnte.
Eine mittelständische Anwaltskanzlei kann sich nach Inkrafttreten des RVG familienrechtliche Prozesskostenhilfe-Mandate nicht mehr leisten bis auf ein, zwei Fälle / anno, pro bono.
Sie fragen jetzt, warum unsere Lobby diesen Bockmist nicht verhindert ?
Zum einen haben wir es mit Frau Däubler-Gmelin zu tun, und die leidet immer noch unter zwei ausreichenden juristischen Staatsexamina, liebt die Justiz, die ihr das - sie verkennend - angetan hat, nicht, und ist beratungsresistent. Ausserdem will selbst Herr Schröder die Dame nicht zum Feind haben, solange sie keinen Maulkorb trägt.
In unseren Gremien sitzen "Organe der Rechtspflege", die lieber in Vornehmheit sterben, als einmal - pfui - laut oder unsachlich zu werden, ausserdem Gebührenrechnungen von ihrem "billing-department" schreiben lassen.
Anliegend die Rechtsinformationen Juni 2002.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Benkelberg * Gerd Reuter

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