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§ 6 TDG

Sind die Prozesskostenhilfegebühren als Entgelte für Fachanwälte für Familienrecht in Familiensachen noch verfassungsgemäß ?

I

Art. 20 I GG gebietet es, den Minderbemittelten einen Rechtschutz zu sichern, der demjenigen der Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht, BVerfG 10, 270 und NJW 92, 889, BGHZ 70, 237 und 109, 168 mwN)

Dasselbe Ergebnis lässt sich auch aus Art. 1 I GG (Schutz der Menschenwürde), Art 3 I GG (Gleichheit vor dem Gesetz) BVerfG NJW 88, 2597 und NJW 92, 889, aus Art 12 I, 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip, Justizgewährungsanspruch) (BVerfG 92, 1673, aus Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie), aus Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) herleiten.

Es dürfte damit kaum ein Rechtsinstitut geben, das sich auf so zahlreiche Verfassungsgarantien stützen kann wie die Prozesskostenhilfe. Sie kann getrost als soziales Grundrecht eingestuft werden, ist jedenfalls eine Form staatlicher Daseinsvorsorge.

 

II

§ 2 BRAO lautet:

Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

 

§ 48 BRAO lautet:

Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

  1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
  2. wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
  3. wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozeßordnung als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

 

§ 122 ZPO lautet:

Prozeßkostenhilfe; Wirkung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bewirkt, daß

1. die Bundes- oder Landeskasse

  1. die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
  2. die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,

2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten befreit

ist,

3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei

nicht geltend machen können.

 

§ 121 BRAGO hat folgenden Wortlaut:

Vergütung aus der Bundes- oder Landeskasse

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe oder nach § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

Es ist in der Tat etwas abweichendes bestimmt: Es werden nicht die gesetzlichen Gebühren von der Landeskasse geschuldet, sondern drastisch reduzierte Gebühren.

§ 123 BRAGO lautet:

Gebühren des Rechtsanwalts

Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 6.000 Deutsche Mark anstelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert
bis (in DM) PKH-Gebühr DM Gesetzl. GebührDM*
7.000 390 430
8.000 405 485
9.000 420 540
10.000 435 595
12.000 445 665
14.000 455 735
16.000 465 805
18.000 475 875
20.000 485 945
25.000 525 1025
30.000 565 1105
35.000 605 1185
40.000 645 1265
45.000 685 1345
50.000 725 1425
über 50.000 765 1565
    bis unendlich

* zum Vergleich die gesetzlichen Gebühren der jeweiligen Stufe, jeweils 10/10 der vollen Gebühr

III

Der Kostenapparat einer zivilistisch ausgerichteten Mittelstandskanzlei liegt bei 60 - 70 % des Umsatzes.

 

Franzen und Apel haben schon 1998 (NJW 1988, 1059 ff, aktualisiert NJW 1993, 438 f) nachgewiesen, daß der Kostenaufwand einer mittleren Kanzlei mit zivilistischer Ausrichtung bei rund 63 % liegt und der Ertrag somit bei nur noch 37 %.

Diese Zahlen haben sich ein weiter zu Lasten der Anwaltschaft verschlechtert.

Für 1992 gilt, daß ein Anwalt DM 410.000,00 Umsatz erreichen mußte, um mit DM 152.000,00 Ergebnis vor privaten Steuern und Versicherungen ein Einkommen eines gleichaltrigen Richters erzielen zu können.

Die PKH-Gebühren in einer durchschnittlichen Ehesache mit Folgesachen Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung/Schuldenregulierung liegt bei DM 4.000,00 + DM 1.500,00 + DM 1.500,00 + 12 x (2 x DM 350,00) = DM 8.400,00 + 12 x DM 400,00 = DM 4.800,00 + DM 5.000,00 = DM 25.200,00.

Das bedeutete für uns in einer durchschnitlichen Familiensache an gesetzlichen Gebühren

Gegenstandswert: DM 25.200,00
10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 I 1 BRAGO DM 1.105,00
10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 I 2 BRAGO DM 1.105,00
10/10 Beweisgebühr gem. § 31 I 3 BRAGO DM 265,00
Kommunikationspauschale § 26 BRAGO DM 40,00
Netto: DM 2.515,00
16,00% Mwst aus DM 2.515,00 DM 402,40
     --------------------

Saldo Honorar und Auslagen / Zahlungen

DM

2.917,40

Die PKH-Gebühren hingegen betragen:

Gegenstandswert: DM 25.200,00
10/10 Prozeßgebühr gem. § 31 I 1 BRAGO DM 565,00
10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 31 I 2 BRAGO DM 565,00
10/10 Beweisgebühr gem. § 31 I 3 BRAGO aus Wert DM 4.000,00 DM 265,00
Kommunikationspauschale § 26 BRAGO DM 40,00
Netto: DM 1.435,00
16,00% Mwst aus DM 1.435,00 DM 229,60
      -----------
Saldo Honorar und Auslagen / Zahlungen DM 1.664,60

Ich weiß, daß die nachfolgende überschlägige Berechnung nicht ganz stimmt, weil der Umsatz einer Kanzlei auch von den PKH-Mandaten geprägt ist,

und wir halten zunächst einmal fest, daß deshalb niedrig angesetzte 60 % Kosten aus netto DM 2.515,00, dem Ertrag des Mandats bei gesetzlichen Gebühren, DM 1.509,00 sind, mit dem Nettoerlös der PKH-Scheidung in Höhe von DM 1.435,00 also nicht einmal mehr die Kosten zu decken sind.

In den neuen Bundesländern gar sind noch 10 % Ostabschlag abziehen vom Ertrag, so daß wir bei netto DM 1.291,00 im Ehescheidungsmandat anlangen, also 18 % unter Kostendeckung liegen.

Die Kosten dieses Verfahrens finanzieren wir Anwälte auf 1 - 1 ½ Jahre Verfahrensdauer vor, da das Eheverfahren eben so lange dauert.

Rechnen wir, da wir alle für unsere Praxisfinanzierungsdarlehn aufkommen müßen und/oder für die EDV-Anlagen Kredit aufzunehmen und mit 8 % zu verzinsen haben, daß also an den verbleibenden DM 1.435,00 noch einmal DM 114,00 gezahlter Finanzierungszinsen für ein Jahr kleben, dann wird klar, warum die Gebührensituation der Anwälte zunehmend desaströs wird und mehr als 80 % aller Anwälte weniger als DM 80.000,00 / Jahr (vor privaten Steuern und Daseinsvorsorge) verdienen.

 

IV

Im wesentlichen ist es die Anwaltschaft, die somit die Verwirklichung eines Verfassungsgrundsatzes trägt und finanziert.

Die Ausführungen des BGH in BGHZ 109, 170,

die Pflicht des Richters, der unbemittelten Partei in den Fällen des § 121 II ZPO einen Anwalt beizuordnen, diene nicht dem Gebühreninteresse des Anwalts;

"dessen Belange werden durch die Beiordnung nur mittelbar berührt, indem sie ihm als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Handelns (!!!) einen Vorteil in Gestalt eines Gebührenanspruchs gegen den Staat verschafft,"

gewinnen angesichts der wirtschaftlichen Lebenswirklichkeit nahezu grotesken Charakter:

Die Anwaltschaft verdient am Prozesskostenhilfemandat nichts, setzt an jedem einzelnen PKH-Mandat zu.

Die Situation der PKH-Gebührenregelung ist verfassungswidrig, weil uns die Justiz mit der Übertragung des PKH-Mandats qua Gesetz die Verwirklichung eines Verfassungsgebots, nämlich des gleichen Zugangs zum Recht auch für die Armen, übertragen und damit eine Dienstverpflichtung auferlegt hat - § 48 BRAO -, dafür aber uns eine zumindest kostendeckende Vergütung vorenthält:

 

Wir Anwälte finanzieren derzeit die diesbezügliche Verfassungsverwirklichung aus eigener Tasche, und daß dies so ist, ist der Justiz bewußt:

Daß der Staat sich bei Erfüllung der Staatsaufgabe "Prozesskostenhilfe" über den § 123 BRAGO privilegiert, indem er uns Rechtsanwälte dienstverpflichtet, uns aber die gesetzliche Vergütung vorenthält, ist ebenso evident wie dem Gesetzgeber bewußt gewesen.

Aus § 121 ZPO folgt daß der Anwalt seiner Partei kein Honorar berechnen darf.

Also hat die arme Partei keine Kosten,

also kann die arme Partei auch keine ihr erwachsenen (!!!!) Kosten zur Festsetzung oder Quotelung gegen die (teilweise) unterlegene Partei anmelden. (§ 91 ZPO)

Insoweit nun von der Armut der armen, obsiegenden Partei, die andere Partei profitieren könnte, weil der Anspruch des Anwalts auf Vergütung nach § 123 BRAGO erheblich von der nach § 11 BRAGO abweicht, und zwar nach unten, gewährt § 126 ZPO dem Anwalt der obsiegenden Partei ein Erfolgshonorar, das sonst so Verpönte, indem der Anwalt seine Ansprüche im eigenen Namen unmittelbar gegen den unterlegenen Gegner festsetzen lassen kann.

(Womit den unser Gesetzgeber zugleich offenbart, daß er nur dann meint, ein Anwalt dürfe sein Interesse am Fall nicht mit Gebühreninteressen verbinden, das sei unmoralisch, wenn die Konsequenz daraus nicht von der Landeskasse zu bezahlen ist: Da nun aber partout nicht einzusehen ist, daß Anwälte mit ihrem Einsatz für "die Armen" deren Gegner alimentieren, der Fiskus ins obligo käme, wenn er keine Abhilfe schüfe, wird mit § 126 ZPO Abhilfe geschaffen um den Preis, daß, wo es dem Staat nützt, Moral keine Rolle mehr spielt. Man soll es sich immer wieder klar machen und auf der Zunge zergehen lassen:

§ 49 b BRAO nämlich lautet:

Vergütung

(1) ................................

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.

In diesem Dilemma steckt der Gesetzgeber nur, weil er die Herstellung gleichen Rechts vor Gericht für die Armen durch Herabsetzung der von den Armenanwälten verdienten Vergütung wirtschaftlich teilweise von der Anwaltschaft finanzieren lässt)

§ 126 I ZPO hingegen lautet:

Prozeßkostenhilfe; Anwaltskosten, Beitreibung

(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.

Dieses Entlastungsventil funktioniert dort, wo die Anwälte am häufigsten unter den Bedingungen von Prozesskostenhilfe tätig sind, nicht, weil in aller Regel der Eheprozess keine Kostenentscheidung zu Lasten eines "unterliegenden Teil" kennt.

§ 93 a ZPO lautet:

Prozeßkosten; Ehesachen, Kosten, Kostenverteilung

(1) Wird auf Scheidung einer Ehe erkannt, so sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird oder über die nach § 627 Abs. 1 vorweg entschieden worden ist, gegeneinander aufzuheben; die Kosten einer Folgesache sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn über die Folgesache infolge einer Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 gesondert zu entscheiden ist. Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn

1.).....

2.)...

V

Ich halte fest:

Prozesskostenhilfe ist staatliche Daseinsvorsorge.

Rechtsanwälte üben einen freien Beruf aus.

Rechtsanwälte müßen im Prozesskostenhilfe-Mandat tätig werden, sind also quasi dienstverpflichtet.

Sie erhalten dafür nicht die gesetzliche Vergütung vom Mandanten.

Sie erhalten dafür auch nicht die gesetzliche Vergütung vom dienstverpflichtenden Staat, der mit Einsatz der Rechtsanwälte seiner Verfassungspflicht nachkommt.

Sie erhalten vielmehr eine Sondervergütung, die ab etwa DM 30.000,00 Gegenstandswert nur noch die Hälfte der gesetzlichen Gebühren ausmacht, bei über DM 50.000,00 aufhört, zu wachsen, festgeschrieben bleibt und zu einer Höchstgebühr wird.

Kostendeckung ist bei einem gewöhnlichen Mandat zu gesetzlichen Gebühren erst ab etwa 9.000,00 DM Streitwert zu erzielen. (die fortgeschriebenen Zahlen von Franzen/Apel)

Bei DM 7.000,00 Streitwert setzt die Degression der PKH-Gebühren nach § 123 BRAGO gegenüber den gesetzlichen Gebühren nach § 11 BRAGO ein, das heißt schon bei einem Punkt, da schon die gesetzlichen Gebühren keine Kostendeckung mehr bringen.

Die Masse der PKH-Mandate machen heute die Ehe- und Unterhaltssachen aus, in denen bei Prozesskostenhilfe, komme was das wolle, kein Anwalt mehr verdienen, sondern, wieviel auch immer er tut, nur zusetzen kann, so sein Kostenapparat nicht unter 45 - 50 % vom Nettoumsatz (vor MWSt.) liegen würde, wo er tatsächlich zwischen 60 und 70 % vom Nettoumsatz liegt.

In unserer Kanzlei müssen wir für rund 70 - 75 % aller Scheidungs- und Unterhaltsmandate Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, was bedeutet, dass wir nur an rund 30 - 25 % aller familienrechtlichen Mandate etwas verdienen, insgesamt in gigantischem Umfang, in einer Weise, wie es sich die Öffentlichkeit nicht vorstellen kann, mit eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Aufwand die Verwirklichung des Verfassungsauftrags "Zugang zum Recht auch für die Armen" aus eigener Tasche finanzieren.

Für unsere Kanzlei müßen wir allein bei den Scheidungsverfahren mit einem Verlust von rund DM 75.000,00/ Jahr kalkulieren. anders ausgedrückt:

Von 100 Scheidungen (Die zehn "Großverfahren" jährlich einmal nicht gerechnet) bringen 25 mit einem Umsatz von je DM 2.500,00 und 60 % Kosten je DM 1.000,00 Gewinn,

weitere 75 Verfahren nichts dergleichen und noch nicht einmal Kostendeckung.

Die Kalkulation lautet kurz:

25 Verfahren zu DM 2.500,00 62.500,00 DM
75 Verfahren zu DM 1.435,00 100.125,00 DM
100 Verfahren   162.625,00 DM
  Kosten; 60 % von 250.000,00 150.000,00 DM
  Ertrag anwaltlicher Arbeitin 100 Scheidungen
mit gesetzlichen Gebühren
 
  Ertrag: 12.625,00 DM

Würden wir gesetzliche Vergütung für alle 100 Fälle erhalten, lägen wir mit einem Umsatz von netto DM 250.000,00 bei rund DM 100.000,00, einem Ergebnis, das zwar immer noch nicht stolz ist, sich aber durch weitere Sachen und 12stündige tägliche Arbeit bis auf knapp das Doppelte, einen Umsatz von DM 500.000,00 und ein Ergebnis von DM 200.000,00 aufbauen liesse und damit zu einer angemessenen Vergütung führte, die, berücksichtigt man die Steuern und den Vorsorgeaufwand, sich mit dem Einkommen eines gleichaltrigen Richters im Jahre 1998 vergleichen lässt.

Wir rekapitulieren:

  • Anlage des Gesetzes,
  • Hinterherhinken der gesetzlichen Anwaltsgebühren hinter der allgemeinen Kostenentwicklung,
  • Die Neugestaltung des Eheprozesses durch das Eherechtsreformgesetz,
  • die soziale Entwicklung der Bundesrepublik,
  • die PKH-Tabelle
  • und nicht zuletzt die vom Gesetzgeber gewünschte Spezialisierung - Stichwort: Fachanwalt für Familienrecht -

bewirken, daß auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwälte von dem Ertrag ihrer spezifischen Tätigkeit nicht mehr leben können, selbst wenn - gerade wenn - sie den Anwalt voll ausfüllt; je besser die - gesetzlich gewünschte - Spezialisierung, desto weniger verdient der Anwalt. Im Idealfall, da der Anwalt nur noch in seinem Spezialgebiet, dem Familienrecht, tätig ist, ist er dem wirtschaftlichen Untergang geweiht, geht bankrott.

 

All diese Umstände in ihrer Gesamtheit lassen heute die Verpflichtung der Anwaltschaft, Trägern eines freien Berufs immerhin, zu PKH-Gebühren und damit nicht einmal mehr kostendeckenden Gebühren in einem Umfang, der als wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Anwalts zu bezeichnen ist, den Armen zum Zugang zum Recht zu verhelfen, als verfassungswidrig erscheinen, die Dienstverpflichtung der Anwälte zu PKH-Gebühren als Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Berufsausübung.

Deshalb haben wir Anspruch auf gesetzliche Vergütung, auch wenn die ihrerseits unzureichend ist.


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