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Sind die Prozesskostenhilfegebühren als Entgelte für Fachanwälte für Familienrecht in Familiensachen noch verfassungsgemäß ?I Art. 20 I GG gebietet es, den Minderbemittelten einen Rechtschutz zu sichern, der demjenigen der Bemittelten wenigstens einigermaßen entspricht, BVerfG 10, 270 und NJW 92, 889, BGHZ 70, 237 und 109, 168 mwN) Dasselbe Ergebnis lässt sich auch aus Art. 1 I GG (Schutz der Menschenwürde), Art 3 I GG (Gleichheit vor dem Gesetz) BVerfG NJW 88, 2597 und NJW 92, 889, aus Art 12 I, 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip, Justizgewährungsanspruch) (BVerfG 92, 1673, aus Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie), aus Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) herleiten. Es dürfte damit kaum ein Rechtsinstitut geben, das sich auf so zahlreiche Verfassungsgarantien stützen kann wie die Prozesskostenhilfe. Sie kann getrost als soziales Grundrecht eingestuft werden, ist jedenfalls eine Form staatlicher Daseinsvorsorge.
II § 2 BRAO lautet:
§ 48 BRAO lautet:
§ 122 ZPO lautet:
§ 121 BRAGO hat folgenden Wortlaut:
Es ist in der Tat etwas abweichendes bestimmt: Es werden nicht die gesetzlichen Gebühren von der Landeskasse geschuldet, sondern drastisch reduzierte Gebühren. § 123 BRAGO lautet:
* zum Vergleich die gesetzlichen Gebühren der jeweiligen Stufe, jeweils 10/10 der vollen Gebühr III Der Kostenapparat einer zivilistisch ausgerichteten Mittelstandskanzlei liegt bei 60 - 70 % des Umsatzes.
Franzen und Apel haben schon 1998 (NJW 1988, 1059 ff, aktualisiert NJW 1993, 438 f) nachgewiesen, daß der Kostenaufwand einer mittleren Kanzlei mit zivilistischer Ausrichtung bei rund 63 % liegt und der Ertrag somit bei nur noch 37 %. Diese Zahlen haben sich ein weiter zu Lasten der Anwaltschaft verschlechtert. Für 1992 gilt, daß ein Anwalt DM 410.000,00 Umsatz erreichen mußte, um mit DM 152.000,00 Ergebnis vor privaten Steuern und Versicherungen ein Einkommen eines gleichaltrigen Richters erzielen zu können. Die PKH-Gebühren in einer durchschnittlichen Ehesache mit Folgesachen Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Geschiedenenunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung/Schuldenregulierung liegt bei DM 4.000,00 + DM 1.500,00 + DM 1.500,00 + 12 x (2 x DM 350,00) = DM 8.400,00 + 12 x DM 400,00 = DM 4.800,00 + DM 5.000,00 = DM 25.200,00. Das bedeutete für uns in einer durchschnitlichen Familiensache an gesetzlichen Gebühren
Die PKH-Gebühren hingegen betragen:
Ich weiß, daß die nachfolgende überschlägige Berechnung nicht ganz stimmt, weil der Umsatz einer Kanzlei auch von den PKH-Mandaten geprägt ist, und wir halten zunächst einmal fest, daß deshalb niedrig angesetzte 60 % Kosten aus netto DM 2.515,00, dem Ertrag des Mandats bei gesetzlichen Gebühren, DM 1.509,00 sind, mit dem Nettoerlös der PKH-Scheidung in Höhe von DM 1.435,00 also nicht einmal mehr die Kosten zu decken sind.
Die Kosten dieses Verfahrens finanzieren wir Anwälte auf 1 - 1 ½ Jahre Verfahrensdauer vor, da das Eheverfahren eben so lange dauert. Rechnen wir, da wir alle für unsere Praxisfinanzierungsdarlehn aufkommen müßen und/oder für die EDV-Anlagen Kredit aufzunehmen und mit 8 % zu verzinsen haben, daß also an den verbleibenden DM 1.435,00 noch einmal DM 114,00 gezahlter Finanzierungszinsen für ein Jahr kleben, dann wird klar, warum die Gebührensituation der Anwälte zunehmend desaströs wird und mehr als 80 % aller Anwälte weniger als DM 80.000,00 / Jahr (vor privaten Steuern und Daseinsvorsorge) verdienen.
IV Im wesentlichen ist es die Anwaltschaft, die somit die Verwirklichung eines Verfassungsgrundsatzes trägt und finanziert. Die Ausführungen des BGH in BGHZ 109, 170, die Pflicht des Richters, der unbemittelten Partei in den Fällen des § 121 II ZPO einen Anwalt beizuordnen, diene nicht dem Gebühreninteresse des Anwalts;
gewinnen angesichts der wirtschaftlichen Lebenswirklichkeit nahezu grotesken Charakter: Die Anwaltschaft verdient am Prozesskostenhilfemandat nichts, setzt an jedem einzelnen PKH-Mandat zu. Die Situation der PKH-Gebührenregelung ist verfassungswidrig, weil uns die Justiz mit der Übertragung des PKH-Mandats qua Gesetz die Verwirklichung eines Verfassungsgebots, nämlich des gleichen Zugangs zum Recht auch für die Armen, übertragen und damit eine Dienstverpflichtung auferlegt hat - § 48 BRAO -, dafür aber uns eine zumindest kostendeckende Vergütung vorenthält:
Wir Anwälte finanzieren derzeit die diesbezügliche Verfassungsverwirklichung aus eigener Tasche, und daß dies so ist, ist der Justiz bewußt: Daß der Staat sich bei Erfüllung der Staatsaufgabe "Prozesskostenhilfe" über den § 123 BRAGO privilegiert, indem er uns Rechtsanwälte dienstverpflichtet, uns aber die gesetzliche Vergütung vorenthält, ist ebenso evident wie dem Gesetzgeber bewußt gewesen. Aus § 121 ZPO folgt daß der Anwalt seiner Partei kein Honorar berechnen darf.
§ 126 I ZPO hingegen lautet:
Dieses Entlastungsventil funktioniert dort, wo die Anwälte am häufigsten unter den Bedingungen von Prozesskostenhilfe tätig sind, nicht, weil in aller Regel der Eheprozess keine Kostenentscheidung zu Lasten eines "unterliegenden Teil" kennt. § 93 a ZPO lautet:
V Ich halte fest: Prozesskostenhilfe ist staatliche Daseinsvorsorge. Rechtsanwälte üben einen freien Beruf aus. Rechtsanwälte müßen im Prozesskostenhilfe-Mandat tätig werden, sind also quasi dienstverpflichtet. Sie erhalten dafür nicht die gesetzliche Vergütung vom Mandanten. Sie erhalten dafür auch nicht die gesetzliche Vergütung vom dienstverpflichtenden Staat, der mit Einsatz der Rechtsanwälte seiner Verfassungspflicht nachkommt. Sie erhalten vielmehr eine Sondervergütung, die ab etwa DM 30.000,00 Gegenstandswert nur noch die Hälfte der gesetzlichen Gebühren ausmacht, bei über DM 50.000,00 aufhört, zu wachsen, festgeschrieben bleibt und zu einer Höchstgebühr wird. Kostendeckung ist bei einem gewöhnlichen Mandat zu gesetzlichen Gebühren erst ab etwa 9.000,00 DM Streitwert zu erzielen. (die fortgeschriebenen Zahlen von Franzen/Apel) Bei DM 7.000,00 Streitwert setzt die Degression der PKH-Gebühren nach § 123 BRAGO gegenüber den gesetzlichen Gebühren nach § 11 BRAGO ein, das heißt schon bei einem Punkt, da schon die gesetzlichen Gebühren keine Kostendeckung mehr bringen. Die Masse der PKH-Mandate machen heute die Ehe- und Unterhaltssachen aus, in denen bei Prozesskostenhilfe, komme was das wolle, kein Anwalt mehr verdienen, sondern, wieviel auch immer er tut, nur zusetzen kann, so sein Kostenapparat nicht unter 45 - 50 % vom Nettoumsatz (vor MWSt.) liegen würde, wo er tatsächlich zwischen 60 und 70 % vom Nettoumsatz liegt. In unserer Kanzlei müssen wir für rund 70 - 75 % aller Scheidungs- und Unterhaltsmandate Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, was bedeutet, dass wir nur an rund 30 - 25 % aller familienrechtlichen Mandate etwas verdienen, insgesamt in gigantischem Umfang, in einer Weise, wie es sich die Öffentlichkeit nicht vorstellen kann, mit eigenen sächlichen, personellen und finanziellen Aufwand die Verwirklichung des Verfassungsauftrags "Zugang zum Recht auch für die Armen" aus eigener Tasche finanzieren. Für unsere Kanzlei müßen wir allein bei den Scheidungsverfahren mit einem Verlust von rund DM 75.000,00/ Jahr kalkulieren. anders ausgedrückt: Von 100 Scheidungen (Die zehn "Großverfahren" jährlich einmal nicht gerechnet) bringen 25 mit einem Umsatz von je DM 2.500,00 und 60 % Kosten je DM 1.000,00 Gewinn, weitere 75 Verfahren nichts dergleichen und noch nicht einmal Kostendeckung. Die Kalkulation lautet kurz:
Würden wir gesetzliche Vergütung für alle 100 Fälle erhalten, lägen wir mit einem Umsatz von netto DM 250.000,00 bei rund DM 100.000,00, einem Ergebnis, das zwar immer noch nicht stolz ist, sich aber durch weitere Sachen und 12stündige tägliche Arbeit bis auf knapp das Doppelte, einen Umsatz von DM 500.000,00 und ein Ergebnis von DM 200.000,00 aufbauen liesse und damit zu einer angemessenen Vergütung führte, die, berücksichtigt man die Steuern und den Vorsorgeaufwand, sich mit dem Einkommen eines gleichaltrigen Richters im Jahre 1998 vergleichen lässt. Wir rekapitulieren:
bewirken, daß auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwälte von dem Ertrag ihrer spezifischen Tätigkeit nicht mehr leben können, selbst wenn - gerade wenn - sie den Anwalt voll ausfüllt; je besser die - gesetzlich gewünschte - Spezialisierung, desto weniger verdient der Anwalt. Im Idealfall, da der Anwalt nur noch in seinem Spezialgebiet, dem Familienrecht, tätig ist, ist er dem wirtschaftlichen Untergang geweiht, geht bankrott.
All diese Umstände in ihrer Gesamtheit lassen heute die Verpflichtung der Anwaltschaft, Trägern eines freien Berufs immerhin, zu PKH-Gebühren und damit nicht einmal mehr kostendeckenden Gebühren in einem Umfang, der als wesentlicher Teil der Tätigkeit eines Anwalts zu bezeichnen ist, den Armen zum Zugang zum Recht zu verhelfen, als verfassungswidrig erscheinen, die Dienstverpflichtung der Anwälte zu PKH-Gebühren als Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Berufsausübung. Deshalb haben wir Anspruch auf gesetzliche Vergütung, auch wenn die ihrerseits unzureichend ist. |
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