
Die steuerliche Behandlung von Geldvermögen im Erbfall
Während sich bei der Vererbung von gewerblichem oder
Grundstücksvermögen zahlreiche Sonderprobleme ergeben, könnte
man meinen, daß bei der Vererbung von Kapitalvermögen die Dinge
einfacher liegen müßten. Doch auch hier tauchen eine Reihe von
Spezialproblemen, wenn auch ganz anderer Art, auf: Es ergibt sich
etwa die Frage, ob Kapitaleinkünfte noch vom Erblasser oder von
den Erben zu versteuern sind. Weiter stellt sich das .Problem des
Wertansatzes, insbesondere des Ansatzes anteiliger Zinsen bei der
Erbschaftsteuer. Schließlich ist zu klären, ob steuerliche
Doppelbelastungen eintreten und wie sie ggf. gemildert werden
können. Fragestellungen ganz eigener Art tauchen bei
Lebensversicherungen auf - bis hin zu der Möglichkeit, hier
unter Umständen die Erbschaftsteuer ganz zu vermeiden.
Die Einkommensteuer
Für die einkommensteuerliche Behandlung von
Kapitaleinkünften soll als Ausgangsfall das folgende Beispiel
dienen:
Der Erbfall tritt am 31.3. ein. Das
Vermögen des Erblassers besteht aus Anleihen mit einem Kupon,
fällig einmal jährlich am 1.4. Wer ist einkommensteuerpflichtig
für die bis zum 31.3. ausgelaufenen Zinsen? Wie wirken sich die
Zinsen bei der Erbschaftsteuer aus?
Es wäre einleuchtend, wenn die bis zum 31.3.
ausgelaufenen rechenmäßig genau zu ermittelnden Zinsen dem
Erblasser zugerechnet würden und bei diesem der Einkommensteuer
unterliegen würden. Dem ist jedoch nicht so. Die
Einkommensbesteuerung auf Kapitaleinkünfte greift erst, wenn sie
zugeflossen sind. Das heißt, daß in unserem Fall die gesamten
auf den Zinskupon 1.4. gezahlten Zinsen bei den Erben der
Einkommensteuer zu unterwerfen sind.
Das Zuflußprinzip
Vom Zufluß wird immer dann ausgegangen, wenn
die Kapitaleinkünfte fällig sind. Bei Zinsen ist dies im
Zweifel mit der Gutschrift der Fall. Wenn jedoch tatsächliche
Gutschrift und rechtliche Fälligkeit auseinanderfallen,
entscheidet die Fälligkeit und nicht die aus arbeitstechnischen
Gründen früher oder später vorgenommene Gutschrift: Sind z. B.
Zinsen auf Sparguthaben am 31.12. fällig, so findet der Zufluß
zu diesem Zeitpunkt statt und nicht zum 2.1., wenn dann erst die
Gutschrift erfolgt.
Bei Bundesschatzbriefen Typ A fallen die Zinsen
jährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Dieser Zeitpunkt ist
der Zuflußzeitpunkt. Bei Bundesschatzbriefen Typ B Hießen die
Zinsen erst bei Einlösung zu. Entsprechend ist es bei
Finanzierungsschätzen des Bundes. Die Zinsen bestehen hier aus
dem Unterschiedsbetrag zwischen Erwerbspreis und dem späteren
Einlösungsbetrag. Sie fließen im Zeitpunkt der Einlösung, also
der Endfälligkeit, zu. Entsprechend verhält es sich bei allen
Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds): Die Zinsen fließen bei
Einlösung am Ende der Laufzeit zu. Dividendeneinkünfte fließen
mit der Gutschrift zu, die zwei Tage nach der Hauptversammlung
erfolgt. Hat jemand die Dividendenscheine effektiv im Tresor
liegen, kommt es zum Zufluß erst bei tatsächlicher Einlösung.
In unserem Ausgangsfall ist es also so, daß
die Zinsen bei den Erben der Einkommensteuerpflicht unterliegen
und nicht beim Erblasser. Die Erben können auch nicht etwa die
latente Einkommensteuer auf die bis zum 31.3. ausgelaufenen
Zinsen, sei es an der eigenen Einkommensteuer, sei es an der
Erbschaftsteuer, absetzen. Auch ein Abzug als Sonderausgabe oder
als außergewöhnliche Belastung scheidet aus.
Der Zinsabschlag
Um die Abführung der Zinsabschlagsteuer bei
noch nicht ausgenutztem Freibetrag (6.100,00 DM für Ledige,
12.200,00 DM für Verheiratete), jeweils einschließlich der
Werbungskostenpauschale) durch das Kreditinstitut zu vermeiden,
benötigen die Erben einen eigenen Freistellungsauftrag bzw. eine
auf den Namen der Erben lautende Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
Der vom Erblasser erteilte Freistellungsauftrag bzw. die ihm
erteilte Nichtveranlagungs-Bescheinigung verlieren mit dem
Todestag die Gültigkeit.
Hat das Kreditinstitut im Zuflußzeitpunkt
Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers, muß es den Zinsabschlag
vornehmen. Vom Zinsabschlag kann das Kreditinstitut nur absehen,
wenn die alleinige Gläubigerstellung des Erben nachgewiesen ist
und für diesen ein Freistellungsauftrag bzw. eine
Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt. Bei zusammenveranlagten
Eheleuten kann beim Tod eines Partners der Freistellungsauftrag
der Eheleute noch für das ganze Kalenderjahr weiter angewendet
werden. Dies gilt für die nach dem Ableben des einen Ehegatten
anfallenden Kapitalerträge jedoch nur, wenn beim Zufluß
feststeht, daß der überlebende Ehegatte alleiniger Gläubiger
ist. Es muß sich also um ein eigenes, auf den Namen des
überlebenden Ehegatten laufendes Konto handeln. Bei
Gemeinschaftskonten der Eheleute und für Konten, die auf den
Namen des Verstorbenen geführt wurden, entfaltet der gemeinsam
erteilte Freistellungsauftrag keine Wirkung mehr.
Die Erbschaftsteuer
Sind im Ausgangsfall die Erben
einkommensteuerpflichtig für die am 1. 4. zufließenden Zinsen,
könnte man meinen, daß dann die bis zum 31. 3. aufgelaufenen
Zinsen nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Auch hier verhält
es sich jedoch anders.
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer
ist das dem Erben zugeflossene Vermögen im Zeitpunkt des
Erbfalles. Zum Vermögen gehört nicht nur das Kapital, sondern
auch die anteiligen aufgelaufenen Zinsansprüche. Bei
börsennotierten Wertpapieren erfolgt der Ansatz des Kapitals zum
Kurswert zuzüglich der Nominalbeträge der aufgelaufenen
Stückzinsen. Bei nicht börsennotierten Wertpapieren und
Kapitalforderungen erfolgt der Ansatz zum Nennwert zuzüglich
eines Aufschlags für die aufgelaufenen Zinsen.
Auf diesen Gesamtwert ist - abzüglich der
erbschaftsteuerlichen Freibeträge - die Erbschaftsteuer zu
entrichten. Die Tatsache der latenten Einkommensteuerbelastung
auf die anteiligen Zinsen bleibt bei der Erbschaftsteuer
unberücksichtigt.
Die Milderung der Doppelbelastung
In Fällen dieser Art ergibt sich also
zunächst eine Doppelbelastung aus Einkommensteuer und
Erbschaftsteuer. § 35 Einkommensteuergesetz (ESTG) sieht
hierfür eine auf Antrag zu gewährende Milderungsmöglichkeit
vor: Die Einkommensteuer wird um einen bestimmten Prozentsatz
ermäßigt. Dieser Prozentsatz bemißt sich nach dem Verhältnis
der festgesetzten Erbschaftsteuer zum sogenannten Gesamterwerb,
d. h. der Summe aus erbschaftsteuerpflichtigem Erwerb zuzüglich
der erbschaftsteuerlichen Freibeträge.
Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist es
immer Voraussetzung für ihre Anwendung, daß erst der Erbe zur
Einkommensteuer veranlagt wird. Immer dann, wenn die
Einkommensbesteuerung noch beim Erblasser erfolgt, kann die
Vorschrift deshalb nicht eingreifen. Vorab ist also stets - etwa
bei Entnahme von Wertpapieren mit stillen Reserven aus
Betriebsvermögen - die Frage zu klären, bei wem der
Entnahmetatbestand erfüllt ist.
Zu einer Entlastung kann es auch nur kommen,
wenn Erbschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige die
gleichen Personen sind. Wenn etwa ein Vermächtnisnehmer die
Wertpapiere mit stillen Reserven erhält, aber der entstandene
Entnahmegewinn beim Erben der Einkommensteuer unterliegt, kann es
zu keiner Entlastung nach § 35 ESTG kommen.
Nicht erforderlich ist dagegen, daß die
Erbschaftsteuer deutsche Erbschaftsteuer gewesen ist. Auch
festgesetzte ausländische Erbschaftsteuer führt zur Milderung
nach § 35 ESTG.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist die
Milderungsvorschrift des § 35 ESTG nur auf Erwerb von Todes
wegen, also nicht auf Schenkun gen unter Lebenden anzuwenden.
Steuergestaltung durch Lebensversicherung
Hat jemand als Versicherungsnehmer auf seinen
Tod eine Lebensversicherung abgeschlossen, so ist zunächst
zivilrechtlich bedeutsam, ob ein Bezugsberechtigter genannt ist
oder nicht. Ist kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die
Lebensversicherungssumme in den Nachlaß und damit an die Erben.
Ist ein Bezugsberechtigter genannt, fällt die
Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlaß, sondern
unmittelbar an den Bezugsberechtigten. Die Frage ist nicht nur
bedeutsam dafür, wer auf die Lebensversicherungssumme Anspruch
hat. Sie ist auch bedeutsam, wenn der Bezugsberechtigte
gleichzeitig ein Erbe ist. Er kann dann gegebenenfalls die
Erbschaft ausschlagen und behält dennoch die
Lebensversicherungssumme (wichtig besonders bei überschuldetem
Nachlaß). Ist demgegenüber die Lebensversicherung mangels
Bezugsberechtigung Bestandteil des Nachlasses, erhält er bei
Ausschlagung der Erbschaft gar nichts.
Der Einkommensteuer unterliegen die in der
Lebensversicherungssumme rechnerisch enthaltenen Zinsanteile
nicht, wenn bestimmte in §20 Abs. 1 Nr. 6 ESTG genannte
Voraussetzungen eingehalten sind, insbesondere:
- Laufzeit von mindestens zwölf Jahren,
- keine Verwendung zur Sicherung eines
Darlehens.
Der Erbschaftsteuer unterliegt bei der
genannten Gestaltung die Lebensversicherungssumme grundsätzlich
in jedem Fall, unabhängig davon, wer der Bezugsberechtigte ist
und ob Oberhaupt ein Bezugsberechtigter genannt ist.
Grundvoraussetzung der Erbschaftsteuerpflicht
ist aber auch hier, daß überhaupt eine Bereicherung vorliegt.
Hierfür kommt' es auf das interne Verhältnis zwischen,
Versicherungsnehmer und
Bezugsberechtigtem (das sogenante
Valutaverhältnis) an. In diesem Verhältnis kann es objektiv an
der Bereicherung oder subjektiv am Bereicherungswillen fehlen.
Objektiv an einer Bereicherung fehlt es von vornherein in all den
Fällen, in denen etwa Bezugsberechtigter ein Gläubiger des
Versicherungsnehmers (Erblassers) ist und die Versicherung gerade
deshalb abgeschlossen wurde, um im Todesfall die Verbindlichkeit
abzudecken. Eine Bereicherung ist auch für den Fall objektiv
nicht gegeben, wenn im Vollzug einer Scheidungsvereinbarung
zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten eine
Lebensversicherung abgeschlossen wurde, so daß diese Zuwendung
sich als Erfüllung der nachehelichen Unterhaltspflicht
darstellt.
Eine Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen,
ergibt sich beim Abschluß einer sog. verbundenen
Lebensversicherung. Dabei handelt es sich um eine
Lebensversicherung, die mehrere Personen in der Regel Ehegatten -
gemeinsam auf den Tod des Erstversterbenden abschließen. Geht
die Versicherungssumme dann ausschließlich an den überlebenden
Versicherungsnehmer, erhält dieser die Leistung anteilig -
entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft - in seiner
Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Insoweit handelt es sich um
einen Erwerb, der nicht unter das Erbschaftsteuergesetz fällt.
Im übrigen ist die Versicherungssumme erbschaftsteuerpflichtig.
Im wirtschaftlichen Ergebnis wird jedenfalls erreicht, daß die
Hälfte der Lebensversicherungssumme erbschaftsteuerfrei
vereinnahmt werden kann. Es kommt noch hinzu, daß die
Finanzverwaltung für diese Fälle der verbundenen
Lebensversicherung im Zweifel davon ausgeht, daß die Prämien
durch die Ehegatten anteilig aufgebracht wurden.
Bei noch etwas anderer Gestaltung kann die
Erbschaftsteuer gegebenenfalls ganz vermieden werden: War der
überlebende Ehegatte nämlich selbst der Versicherungsnehmer -
Versicherungsfall nach wie vor Tod des anderen Ehegatten -, dann
fällt die gezahlte Versicherungssumme nicht unter die
Erbschaftsteuer, da der überlebende Ehegatte die
Versicherungssumme in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer
erhalten hat. Da der Versicherungsnehmer derjenige ist, der die
Prämien zu zahlen hat, bleibt die Frage, woher der überlebende
Ehegatte diese Beträge genommen hat. Wenn der verstorbene
Ehegatte seinerseits die Prämien gezahlt hat, können diese
Zahlungen bei übermäßiger Höhe ihrerseits Schenkungen gewesen
sein. Halten sich die Beträge aber im üblichen Rahmen der
Unterhaltspflichten, dürfte auch dieses Problem entfallen.
Werden Versicherungsansprüche unentgeltlich
einem Dritten übertragen, so kommt es im Zweifel erst im
Versicherungsfall zur Steuerpflicht. Anders ist es jedoch, wenn
die Lebens- oder Kapitalversicherung vor der Fälligkeit
übertragen wird und die Prämien von dem Dritten weitergezahlt
werden. Dann ist davon auszugehen, daß die Obertragung
endgültig erfolgt ist, so daß in diesem Zeitpunkt der Vorgang,
wenn er unentgeltlich ist, der Schenkungsteuer zu unterwerfen
ist. Hier kommt nun eine Sondervorschrift zur Bewertung von
Ansprüchen aus Lebensversicherungen zum Tragen, die diese
Gestaltung zu einem interessanten Instrument macht. Ansprüche
aus laufenden Lebensversicherungsverträgen werden nämlich
bewertungsrechtlich - und damit auch für Zwecke der
Schenkungsteuer - lediglich mit 2/3 der gezahlten Prämien
angesetzt. Dieser niedrige Ansatz wird um so interessanter, je
länger der Vertrag läuft. Bei langlaufenden Verträgen kann der
Ansatz dann unter Umständen nur noch 40 % des tatsächlichen
Verkehrswertes (Rückkaufswertes) der Versicherung betragen. Auch
dieser Effekt kann im Rahmen einer vorausschauenden Planung für
die Steuergestaltung genutzt werden. Allerdings gilt hier - wie
bei allen Fällen rechtlich und tatsächlich komplexen und schwer
zu überschauender Sachverhalte -, daß man auf eine individuelle
Beratung durch Angehörige der rechtsund steuerberatenden Berufe
nicht verzichten sollte.
Etwas gänzlich anderes:
Weil es brisant ist und für Sie als Arbeitgeber oder
Arbeitnehmer interessant sein könnte und, wenn es interessant
ist, noch vor Jahresende erledigt sein müßte, unvorhergesehen
noch ein gänzlich anderes Thema:
Noch in diesem Jahr will die Bundesregierung eine
Gesetzesänderung durchsetzen, die mit Wirkung ab 1.1.1999 (!!)
eine Halbierung der aktuellen Freibeträge bei Abfindungen (§ 3
Nr. 9 EStG) und eine Anrechnung des Teils der Abfindung, der DM
50.000,00 übersteigt, vorsieht. Ausserdem soll - ebenfalls mit
Wirkung ab 1.1.1999 - der ermäßigte (halbierte) Steuersatz (§
34 Abs. 1 u. 2 EStG) entfallen, statt dessen soll eine beliebige
Verteilung des steuerpflichtigen Teils der Abfindung auf fünf
Jahre (§ 34 Abs. 3 EStG) zugelassen werden.
| Voraussetzungen: |
Freibeträge bisher |
Freibeträge ab 1999 |
Freibetrag etfällt künftig ab |
| Ohne weitere Voraussetzungen |
DM 24.000,00
|
DM 12.000,00
|
DM 62.000,00
|
| 50. Lebensjahr vollendet und Dienstverhältnis
mindestens 15 Jahre |
DM 30.000,00
|
DM 15.000,00
|
DM 65.000,00
|
| 55. Lebensjahr vollendet und Dienstverhältnis
mindestens 20 Jahre |
DM 36.000,00
|
DM 18.000,00
|
DM 68.000,00
|
Es besteht erheblicher Beratungsbedarf.
Für das nächste Jahr ohnehin beabsichtigte
Vorruhestandsregelungen oder Kündigungen sollen deshalb durch
entsprechende Auflösungsverträge noch auf dieses Jahr
vorgezogen werde, um letztmalig in den Genuß der vorgenannten
Steuervergünstigungen zu kommen.
Bei einem Arbeitnehmer (48 Jahre, Spitzensteuersatz 53 %), der
eine Abfindung von DM 300.000,00 erhält, würde die Lohnsteuer
nach "altem Recht" beispielsweise DM 73.140,00 (DM
300.000,00 ./. DM 24.000,00 Freibetrag = DM 276.000,00 x 26,5 %
Steuersatz) ausmachen, nach "neuem Recht" aber DM
152.640,00 ( DM 300.000,00 ./. DM 12.000,00 Freibetrag = DM
288.000,00 x 53 %) betragen. (Wenn nicht auf fünf Jahre verteilt
wird und dadurch die Progression gemildert wird)
Allerdings muß aufgepasst werden, daß keine Fehler begangen
werden. Denn die von der Rechtsprechung geforderte
"Zusammenballung von Einkommen" liegt grundsätzlich
nur in Form der Abfindung als Einmalzahlung vor, nicht hingegen
bei Abfindungen, die über mehrere Kalenderjahre verteilt werden.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere
Auflösungsvereinbarungen im Rahmen sog. Gesamtversorgungsmodelle
problematisch, die neben der eigentlichen Barabfindung auch
andere Elemente wie z.B. die Rente aus der gesetzlichen
Sozialversicherung, das Arbeitslosengeld oder Leistungen aus der
betrieblichen Altersversorgung berücksichtigen.
Fallen später die betrieblichen Leistungen geringer aus als
ursprünglich angenommen, (z.B. geringeres Arbeitslosengeld), hat
ein Arbeitnehmer aufgrund Auflösungsvereinbarung regelmäßig
einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Nach
Auffassung der Finanzverwaltung führen solche nachträglichen
Ausgleichszahlungen nicht nur hinsichtlich der Nachtragszahlungen
selbst, sondern rückwirkend auch hinsichtlich des
steuerpflichtigen Teils der ursprünglichen Barabfindung unter
Umständen zur Versagung des halben Steuersatzes.
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