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| Zulässiges KoppelungsangebotEin regionales Energieversorgungsunternehmen, das den Verbrauchern neben einer Belieferung nur mit Strom wahlweise eine Koppelung von Stromlieferung und Sprachtelefondienstleistungen mit einem (teilweise pauschalierten) Gesamtpreis anbietet, verstößt mit diesem (sog. verdeckten) Koppelungsangebot nicht gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), weil es für den Verbraucher mehrere zumutbare Möglichkeiten gibt, die Einzelpreise für die gebündelten Leistungen in Erfahrung zu bringen und so einen Preisvergleich zwischen dem Gesamtpreis und den addierten Einzelpreisen vorzunehmen. Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.02.2001 U (Kart) 33/00 Computer & Recht 2002, 349 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |