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Personalgespräch ohne Anwalt


Personalgespräche sind, auch wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden, vom Arbeitnehmer grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Der streng personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es also, dass der Arbeitnehmer gegen den Widerstand des Arbeitgebers betriebsfremde Personen zur Wahrnehmung seiner Interessen aus dem Arbeitsverhältnis hinzuzieht. Dies gilt auch für Gespräche, bei denen grundsätzliche Fragen des Arbeitsverhältnisses besprochen werden.

Der Arbeitnehmer kann demzufolge in der Regel nicht verlangen, dass die Anwesenheit seines Anwalts bei dem Gespräch zugelassen wird. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies den klagenden Arbeitnehmer im Übrigen noch auf die Möglichkeit hin, in Konfliktfällen ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zur Unterstützung oder Vermittlung bei dem Personalgespräch hinzuzuziehen.

Urteil des LAG Hamm vom 23.05.2001
14 Sa 497/01
MDR 2001, 1361

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