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Ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot


Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn die Schwangere erklärt sich hierzu (widerruflich!) bereit. Unabhängig davon dürfen werdende Mütter nicht arbeiten, wenn ein Arzt attestiert, dass ansonsten Leben oder Gesundheit der Frau oder des Kindes gefährdet wären (§ 3 Mutterschutzgesetz).

Ein solches individuelles Beschäftigungsverbot kann auch gerechtfertigt sein, wenn psychisch bedingter, durch die Fortdauer der Beschäftigung verursachter oder verstärkter Stress Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Dabei ist es unerheblich, auf welcher genauen (subjektiven) Ursache die Gefährdung beruht. Entscheidend ist allein, dass die Gefährdung gerade mit der Fortsetzung der Arbeit verbunden ist. Der Beweiswert eines entsprechenden Attests wird noch dadurch verstärkt, dass es zeitnah durch einen unabhängigen Arzt (Gutachten des Medizinischen Dienstes) bestätigt wird.

Urteil des LAG Köln vom 13.12.2001
6 Sa 953/01
MDR 2002, 1197
Betriebs-Berater 2002, 1205
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