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Eigenständige Umgangsrechtsregelung durch das Familiengericht


Bei der Regelung des Umgangsrechts ist - anders als in anderen Zivilprozessen - das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat - wenn eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern nicht möglich ist - von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.07.2002
15 UF 25/02
OLGR Brandenburg 2002, 441

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