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Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen nur bei gesetzlicher Verpflichtung


Unterhaltsleistungen sind lediglich bei Bestehen einer gesetzlichen Pflicht steuerlich absetzbar. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind nur Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern, Ehegatten, sowie u. U. Mütter unehelicher Kinder. Unterhaltsleistungen an andere Personen können nach der Neuregelung des § 33a Abs. 1 Satz 1 und 5 EStG nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.

Urteil des BFH vom 04.07.2002
III R 8/0
DStR 2002, 1755

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