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„literaturhaus.de“


Die Bezeichnung „Literaturhaus“ eines eingetragenen Kulturvereins, der insbesondere Autorenlesungen und Diskussionsforen veranstaltet, ist namensrechtlich geschützt. Der Betrieb einer Homepage mit der Bezeichnung „literaturhaus.de“ durch einen Dritten ist somit nicht zulässig.

Der namensrechtliche Schutz erstreckt sich auch auf die Verwendung von Kombinationen mit in den USA registrierten Top-Level-Domains wie „literaturhaus.com“, „...net“, und „...org“, da auch diese Seiten in Deutschland aufrufbar sind.

Urteil des OLG München vom 15.11.2001
29 U 3769/01
Computer & Recht 2002, 449


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