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Haftung für Mietwagenschaden nur bei grober Fahrlässigkeit (Einschlafen am Steuer)


Allein das Einschlafen eines Kraftfahrers am Steuer führt nicht zwingend zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens. Vielmehr müssen für den Kraftfahrer deutliche Ermüdungserscheinungen erkennbar sein. Ein derartiger Umstand ist nicht allein aus der Tastsache herzuleiten, dass der Fahrer während der Fahrt mehrere längere Pausen eingelegt hat.

In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, ging es um die Frage, ob der Fahrer für den Schaden an einem Mietwagen voll aufkommen musste, was bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu bejahen gewesen wäre, oder ob sich mangels grober Fahrlässigkeit - wie hier - seine Haftung auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt

Hinweis: Ebenso entschied das LG Rostock (3 O 144/00) in einem vergleichbaren Fall, bei dem die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung verneint wurde.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2002
10 U 13/01
DAR 2002, 310
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