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Sittenwidrige Umsatzbeteiligung des Zahnarztes an Laborleistungen


Eine Vereinbarung, in der sich der Inhaber eines Dentallabors gegenüber einem Zahnarzt verpflichtet, von allen Nettoumsätzen einen bestimmten Prozentsatz zurückzugewähren, ist sittenwidrig, wenn dem Zahnarzt dadurch ermöglicht werden soll, gegenüber den Patienten bzw. Kassen im Ergebnis höhere Laborkosten abzurechnen, als tatsächlich angefallen sind.

Dem Inhaber des Labors kann trotz Kenntnis der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Vereinbarung ein Rückzahlungsanspruch der an den Zahnarzt gezahlten „Umsatzbeteiligung“ zustehen, wenn er sich auf die sittenwidrige Vereinbarung eingelassen hat, um den vom Arzt angedrohten Entzug sämtlicher Aufträge zu verhindern.

Beschluss des OLG Köln vom 03.06.2002
11 W 13/02
OLGR Köln 2002, 349
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