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Fremdvergleich bei Darlehen und Bürgschaften an Betriebsgesellschaft


Wird ein Darlehen an die Betriebsgesellschaft zu Bedingungen gewährt, die unter Fremden nicht üblich sind, so kann es sich dabei um Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Beteiligung an dem Besitzunternehmen handeln. Das Gleiche gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für Bürgschaften der Gesellschafter. Bei einer drohenden Inanspruchnahme kann die Besitzgesellschaft ergebniswirksam Rückstellungen bilden.

Urteil des BFH vom 18.12.2001
VIII R 27/00
DStR 2002, 444
RdW 2002, 393

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