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Keine Parabolantenne für international tätigen Künstler


Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass ein ausländischer Mieter, der über Kabel kein Programm aus seinem Heimatland empfangen kann, gegenüber dem Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne hat. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht ohne weiteres auf einen (deutschen) Mieter anwendbar, der sich darauf beruft, als international tätiger Künstler auf den Empfang ausländischer Programme angewiesen zu sein. Vielmehr ist in derartigen Fällen eine Abwägung vorzunehmen, bei der den Interessen des Mieters insbesondere das berechtigte Anliegen des Vermieters an der Freihaltung der Außenfassade von Parabolantennen gegenüberzustellen ist.

Ferner hat der Mieter im Prozess darzulegen, dass er seinem Informationsbedürfnis nicht durch andere technische Möglichkeiten (z. B. mit einem Decoder oder über das Internet) nachkommen kann und er gerade auf die Installation einen Satellitenschüssel angewiesen ist. Der Berliner Verfassungsgerichtshof sah die Voraussetzungen bei dem klagenden Künstler nicht gegeben und wies dessen Klage ab.

Beschluss des BerlVerfGH vom 29.8.2001
VerfGH 39/01
NJW 2002, 2166


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