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Kaskoversicherung: unzureichende Unfallmeldung


Entfernt sich ein Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort, verliert er in der Regel seine Ansprüche aus der bestehenden Vollkaskoversicherung. Zweck der Aufklärungsobliegenheit ist es, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht z. B. hinsichtlich grob fahrlässigen Verhaltens insbesondere wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu ermöglichen.

Das Oberlandesgericht Schleswig nahm eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch im Fall eines verunfallten Versicherungsnehmers an, der nach dem Unfall zwar die Polizei anrief, aber lediglich eine derart stark verkürzte und bagatellisierende Unfallschilderung abgab, dass die Polizei davon absah, zum Unfallort zu kommen.

Urteil des OLG Schleswig vom 28.03.2002
7 U 116/00
ZAP EN-Nr. 580/2002
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