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Auswechseln der Schlösser vor vollständigem Auszug


Der Vermieter von Gewerberaum kann nach wegen Zahlungsverzugs erfolgter Kündigung berechtigt sein, das Schloss der Mieträume noch vor Ablauf der Kündigungsfrist auszuwechseln, um sein Vermieterpfandrecht durchzusetzen. Der Mieter bleibt in dieser Zeit gleichwohl zur Fortzahlung der Miete verpflichtet.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Austausch des Schlosses den Mieter in seinem sonstigen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Hierbei obliegt es dem bereits fast vollständig ausgezogenen Mieter, auf die Gebrauchsbeeinträchtigung hinzuweisen.

Urteil des BGH vom 14.11.2001
XII ZR 142/99
NJW-RR 2002, 515
RdW 2002, 607

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