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Unterhaltsherabsetzung wegen andauernder Kurzarbeit


Die mit einer nicht nur vorübergehenden Kurzarbeit des Unterhaltspflichtigen verbundenen Einkommenseinbußen können die Herabsetzung der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Allerdings muss sich der Unterhaltspflichtige spätestens nach einem Jahr andauernder Kurzarbeit um eine andere, vollzeitige Arbeitsstelle bemühen. Unterlässt er dies, kann dies zu einer Unterhaltserhöhung entsprechend dem erzielbaren Einkommen führen.

Urteil des OLG Köln vom 26.09.2002
14 UF 133/01
NJW Heft 52/2002, Seite VI

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