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Urkundenfälschung durch manipuliertes Geburtsdatum auf Fahrausweis


Minderjährige versuchen bisweilen, sich durch Fälschung von Schülerausweisen oder anderen Ausweispapieren Zugang zu Lokalen und Veranstaltungen zu verschaffen, deren Besuch erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt ist. Strafrechtlich sind solche Manipulationen äußerst gefährlich.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts erfüllt eine derartige Abänderung eines Fahrausweises der örtlichen Verkehrsbetriebe stets den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Dabei ist es unerheblich, dass die Täuschung einem ganz anderen Zweck dient als dem, zu dem der Ausweis an sich ausgestellt wurde.

Beschluss des BayObLG vom 27.03.2002
5 St RR 71/02
NStZ-RR 2002, 305
Praktiker Report Heft 12/2002, Seite 21.35

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