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Anforderungen an Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt


Nach § 316 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel hierzu nicht in der Lage ist. An die Frage des Vorsatzes stellt das Oberlandesgericht Hamm allerdings recht hohe Anforderungen.

Allein aus der erheblichen Alkoholisierung (hier 1,5 Promille) kann ebenso wenig auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden wie aus einer Vorbelastung des Betroffenen aus früheren, bereits abgeurteilten (fahrlässigen) Trunkenheitsfahrten. Vielmehr muss der Tatrichter die Tat unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs, dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters vor und während der Trunkenheitsfahrt beurteilen.

Beschluss des OLG Hamm vom 05.08.2002
2 Ss OWi 498/02
DAR 2002, 565


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