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Keine Wertminderung bei alsbaldigem Verkauf des unreparierten Kfz


Ein Anspruch des Unfallgeschädigten auf Wertminderung besteht dann nicht, wenn er das beschädigte Fahrzeug nicht repariert und ohne es wieder benutzt zu haben alsbald weiterverkauft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unfall sogar beim Verkauf in unrepariertem Zustand in einem konkreten Mindererlös niederschlägt.

Urteil des LG Braunschweig vom 06.05.2002
10 S 146/02
DAR 2003, 79
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