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| Ausbildungsunterhalt auch im 16. SemesterNach ständiger Rechtsprechung besteht für ein unterhaltspflichtiges Kind die Obliegenheit, seine Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben. Ansonsten kann dies zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Bei einer Studiendauer von 16 Semestern statt der Regelstudienzeit von 8 Semestern besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr. Beruht die ungewöhnlich lange Studiendauer jedoch auf sachlichen, dem unterhaltsberechtigten Kind nicht vorwerfbaren Gründen (hier notwendiger Studienortwechsel und wiederholte Erkrankungen) müssen die Eltern weiterhin angemessenen Ausbildungsunterhalt gewähren. Urteil des OLG Koblenz vom 04.11.2002 13 UF 242/02 ZFE 2003, 28 ZAP EN-Nr. 114/2003 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |