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Tod während Scheidungsverfahren


Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dies regelt § 1933 S. 1 BGB.

Das Oberlandesgericht Köln hält es für ausreichend, wenn sich aus den gesamten Umständen hinreichend klar erkennen lässt, dass der Erblasser die Ehe für gescheitert hielt und einer Scheidung nicht entgegentrat. Eine gerichtliche Erklärung mit der ausdrücklichen Verwendung des Wortes „Zustimmung“ ist danach nicht erforderlich.

Urteil des OLG Köln vom 22.01.2003
2 U 129/02
NJW Heft 13/2003, Seite VIII

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