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Kündigungsschutzklage bei zwei Kündigungen


Hat ein Arbeitgeber innerhalb weniger Tage zwei Kündigungen gegen den Arbeitnehmer ausgesprochen, genügt es, wenn im Klageantrag der Kündigungsschutzklage nur die erste Kündigung aufgeführt und die zweite Kündigung in der Klagebegründung lediglich erwähnt wird, sofern eindeutig ist, dass sich die Klage auch gegen die zweite Kündigung wendet. Daher ist die dreiwöchige Klagefrist auch hinsichtlich der zweiten, lediglich in der Begründung erwähnten Kündigung gewahrt.

Urteil des LAG Hamm vom 08.05.2001
11 Sa 1490/00
NJW Heft 5/2002, Seite XII

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