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Trinkgeld kein pfändbares Arbeitseinkommen


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass das von einem Kellner vereinnahmte Trinkgeld kein Arbeitseinkommen ist und daher nicht der Lohnpfändung unterliegt.

Ein Gläubiger des Kellners ist daher auf die so genannte Taschenpfändung des Geldes beschränkt. Entscheidend für die Richter war, dass hinsichtlich der Trinkgelder kein Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Aushändigung mit späterer Ausbezahlung an den Kellner besteht. Daher war es für das Gericht auch nicht ausschlaggebend, ob die Trinkgeldeinnahmen als Geschenk oder als Vergütung für die Bedienungsleistung des Kellners angesehen werden.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 03.07.2001
8 W 569/00
OLGR Stuttgart 2001, 440

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