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Aufnahme homosexueller Sänger in Sängerbund


Selbst im kulturellen Bereich tun sich Einrichtungen und Organisationen offenbar immer noch schwer im Umgang mit Homosexuellen. Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Karlsruhe war die Weigerung des Badischen Sängerbundes einen Chor schwuler Männer und lesbischer Frauen mit dem Namen „Queer-Flöten - Freiburgs lesbisch-schwuler Chor e.V.“ in seiner Vereinigung aufzunehmen. Der Sängerbund unterlag in dem Rechtsstreit.

Im Grundsatz steht es einem Verein oder einer Organisation frei, wen er als Mitglied aufnimmt. Dies gilt jedoch nicht, sofern die betreffende Vereinigung eine Art Monopolstellung besitzt, wie das nach Auffassung des Gerichts beim Badischen Sängerbund der Fall ist. Der Vereinigung gehören über 73.000 aktive Sänger in über 1.500 Vereinen mit 2.166 Chören an. Der Sängerbund verfügt nicht nur über eine herausragende kulturelle Bedeutung, sondern bietet seinen Mitgliedern auch ganz erhebliche finanzielle Vorteile wie z. B. die staatliche Laienmusikförderung. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die sexuellen Neigungen des klagenden Vereins die Ziele des Verbandes, nämlich die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Chorgesangs, in keiner Weise tangieren. Auch in dem von den Homosexuellen gewählten Vereinsnamen konnte das Gericht nichts Anstößiges entdecken. Der Badische Sängerbund musste daher dem Aufnahmeantrag nachkommen.

Urteil des LG Karlsruhe vom 11.08.2000
2 O 243/00
NJW-RR 2002,111

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