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| Schlusserbeneinsetzung in Berliner TestamentEin Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, zumeist das/die Kind/er, fallen soll. Der Dritte ist dann im Zweifel als sogenannter Schlusserbe nur Erbe des länger lebenden Elternteils und hat vor dessen Tod keine Anwartschaft auf das Erbe. Beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils steht Kindern lediglich ein Pflichtteilsanspruch zu. Eine Klausel in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ein Kind, welches beim Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält, muss nicht zwingend als stillschweigende Einsetzung des Kindes als Schlusserbe auszulegen sein. Eine solche Klausel behält vielmehr auch mit einem rein bestrafenden Inhalt ihren Sinn, indem die Ehegatten bestimmen, dass das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangende Kind nach dem Tod des Letztlebenden enterbt sein soll, also auch keine Erbenstellung kraft gesetzlicher Erbfolge eintreten soll. Dem Kind würde dann auch beim Tod des letztversterbenden Elternteils nur der Pflichtteil zustehen. Das Oberlandesgericht weist in dem Zusammenhang noch darauf hin, dass ein Schlusserbe zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten trotz Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht verlangen kann, dass dieser das Nachlassvermögen für ihn als Schlusserben erhält. Urteil des OLG Celle vom 11.02.2003 6 W 9/03 OLGR Celle 2003, 123 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |