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Überbau


Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus dem Nachbarrecht. Ein Überbau liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze hinaus gebaut hat. Hinsichtlich der Folgen kommt es auf das Verschulden des Überbauenden an. Ist diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten, hat er den Überbau auf Verlangen desNachbarn zu beseitigen (§ 1004 BGB).

Handelt der Überbauende jedoch ohne Schuld oder nur leicht fahrlässig, muss der Nachbar den Überbau dulden, es sei denn, er hat vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben (§ 912 BGB). Ihm steht dann jedoch eine Geldentschädigung (Überbaurente) zu (§ 913 BGB). In diesem Fall kann er auch verlangen, dass ihm der andere den überbauten Grundstücksteil abkauft (§ 915 BGB).

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