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Verbraucherbelehrung im Internethandel


Dem Verbraucher steht bei einem so genannten Fernabsatzvertrag (Versand- oder Internethandel) ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, über das er vom Vertragspartner vorher belehrt werden muss. Ausnahmen hiervon bestehen z. B. beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschriften (§ 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB). Unter diesen Ausnahmetatbestand fällt aber nicht der Verkauf von Informationen über Immobilienzwangsversteigerungen, die im Internet im Wege des E-Mail-Versands in Form einer PDF-Datei gegen Zahlung von 15 EUR angeboten werden.

Beim Vertrieb derartiger Informationen steht dem Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Unterbleibt eine entsprechende Belehrung, stellt dies ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Beschluss des LG Köln vom 06.03.2003
33 O 67/03
ZAP EN-Nr. 297/2003

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