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| Getrenntlebendunterhalt trotz kurzer EhedauerLeben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Getrenntlebendunterhalt ist nicht allein durch eine kurze Ehedauer ausgeschlossen. So entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass einer Ehefrau auch dann Unterhalt zusteht, wenn sich das Paar bereits sechs Wochen nach der Eheschließung wieder getrennt hat. Das Gericht hielt dies auch nicht deshalb für unbillig, weil die Ehe erst nach 17 Monaten geschieden wurde. Hinweis: Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann zwischen den Ehegatten bei kurzer Ehedauer nach der Scheidung unter Umständen kein Unterhalt mehr verlangt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für die Zeit des Getrenntlebens. Während dieser Zeit kann der Unterhaltspflichtige nur die anderen Verwirkungstatbestände des § 1579 BGB wie z. B. schwere Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten oder mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit einwenden. Urteil des OLG Schleswig vom 08.03.2001 13 UF 105/00 - MDR 2001, 1414 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |