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| Zwangsvollstreckung: Angabe in Euro-Beträgen auch bei Altforderungen ausreichendZwangsvollstreckungen ziehen sich - zum Leidwesen des Gläubigers - oft über Jahre hin. Die Forderungsübersicht, in der die Hauptforderung und die entstandenen Kosten sowie die Zinsen aufgeführt werden, ist seit der Euro-Einführung in der neuen Währung vorzulegen. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass das Vollstreckungsgericht nicht darauf bestehen darf, dass Kostenpositionen, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, zugleich in DM-Beträgen aufgeführt werden. Es genügt die Angabe des umgerechneten Betrages. Beschluss des BGH vom 27.06.2003 IXa ZB 119/03 MDR 2003, 1315 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |