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| Keine Verkürzung der Sperrfrist trotz Teilnahme an AufbauseminarEin wegen Trunkenheitsfahrt verurteilter Autofahrer kann durch Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist erreichen (§ 69a Abs. 7 StGB). Dies setzt - so das Landgericht Hildesheim - jedoch voraus, dass es sich um einen Ersttäter handelt und die Blutentnahme keinen höheren Wert als 1,6 Promille erbrachte. Beschluss des LG Hildesheim vom 14.05.2003 12 Qs 47/03 ZAP EN-Nr. 775/2003 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |