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Keine Verkürzung der Sperrfrist trotz Teilnahme an Aufbauseminar


Ein wegen Trunkenheitsfahrt verurteilter Autofahrer kann durch Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar eine Verkürzung der Sperrfrist erreichen (§ 69a Abs. 7 StGB).

Dies setzt - so das Landgericht Hildesheim - jedoch voraus, dass es sich um einen Ersttäter handelt und die Blutentnahme keinen höheren Wert als 1,6 Promille erbrachte.

Beschluss des LG Hildesheim vom 14.05.2003
12 Qs 47/03
ZAP EN-Nr. 775/2003

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