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Berücksichtigung selbst genutzten Wohneigentums bei der Unterhaltsberechnung


Der unterhaltspflichtige Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, hat sich bei der Unterhaltsberechnung das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als fiktives Einkommen anrechnen zu lassen. Dabei ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.

Gegenüber einem unterhaltspflichtigen Kind wird der Wohnvorteil durch die Aufwendungen gemindert, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Aufwendungen entstehen. Gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ehegatten können darüber hinaus auch die Kosten für die Tilgung eines Hypothekendarlehens für die selbst genutzte Immobilie in Abzug gebracht werden, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und die Zahlungsverpflichtungen vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind stets die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Urteil des BGH vom 19.03.2003
XII ZR 123/00
MDR 2003, 1183
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