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| Verkehrssicherungspflicht für Familienrutsche in einem FreibadDer Betreiber eines Freibads, in dem sich eine vier Meter breite „Familienrutsche“ befindet, wurde von einem Badegast auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er von einem anderen Benutzer wegen zu geringen Abstandes erheblich verletzt wurde. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Stuttgart konnte dem Betreiber des Schwimmbads jedoch keine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden, da er am Zuweg zur Rutsche eine Tafel aufgestellt hatte, auf der auf die Notwendigkeit eines Sicherheitsabstandes hingewiesen wurde, und ein Bademeister eingesetzt war, der auch das Geschehen auf der Rutsche beobachten und notfalls eingreifen konnte. Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2003 4 U 119/03 MDR 2003, 1355 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |