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Beurkundung einer nicht verlesenen Niederschrift


Verträge und Erklärungen, die der notariellen Beurkundung bedürfen, müssen von dem aufnehmenden Notar in der Regel verlesen werden. Wird in der Niederschrift auf ein anderes notariell beurkundetes Schriftstück verwiesen, das nach den Beurkundungsvorschriften errichtet wurde, so liegt, wenn dieses nicht verlesen wurde, eine wirksame Beurkundung nur dann vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, dass ihnen dessen Inhalt bekannt ist und dass sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt in der Niederschrift die Feststellung, dass diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit der Einbeziehung jedoch nicht entgegen. Ausreichend ist, dass die Erklärungen im Beurkundungstermin nachweislich abgegeben wurden.

Urteil des BGH vom 18.07.2003
V ZR 431/02
NJW Heft 36/2003, Seite VIII
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