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| Beweislast für Aufklärung über MängelDie in einem Grundstückskaufvertrag enthaltene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Beweisgrundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung durch den Verkäufer über offenbarungspflichtige Mängel trifft. Urteil des BGH vom 30.04.2003 V ZR 100,02 MDR 2003, 982 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |