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Keine Haftung der GmbH für Gesellschafterschulden


Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Ausnahmsweise kommt daneben eine persönliche Haftung des Gesellschafters/Geschäftsführers in Betracht (z. B. schuldhaftes Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen). Ein umgekehrter Haftungsdurchgriff, wonach die Gesellschaft für (persönliche) Verbindlichkeiten des Gesellschafters/Geschäftsführers haftet, ist jedoch generell ausgeschlossen.

Beschluss des KG Berlin vom 13.01.2003
24 W 311/02
ZAP EN-Nr. 407/2003


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