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| Auslegung einer OptionsvereinbarungDie Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag „dem Mieter wird eine Option für eine Verlängerung des Mietverhältnisses um längstens fünf Jahre bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Miete eingeräumt” ist dahingehend auszulegen, dass die Option nur dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn tatsächlich eine Einigung über die Neufestsetzung des Mietzinses erfolgt. Urteil des OLG München vom 12.03.2003 21 U 4945/02 OLGR München 2003, 169 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |