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| Erhöhte Auslagenpauschale für TaubstummenEinem Taubstummen steht als Geschädigtem im Rahmen einer Unfallregulierung eine erhöhte Auslagenpauschale in Höhe von 100 DM (der Fall ereignete sich vor der Euroumstellung) zu. Im Normalfall waren 40 DM üblich. Das Gericht begründete diese Erhöhung mit den zusätzlichen Auslagen wie Dolmetscher oder vermehrtem Schriftverkehr des Behinderten. Hinweis: An eine entsprechende Erhöhung der Unkostenpauschale ist sicherlich auch bei anderen Behinderten zu denken, bei denen die Unfallabwicklung naturgemäß mit Erschwernissen und Zusatzkosten verbunden ist. Urteil des AG Düsseldorf vom 02.09.2002 231 C 2066/01 DAR 2003, 322 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |