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| Kaskoversicherung: unzureichend angezogene HandbremseEine Kaskoversicherung kann ihrem Versicherungsnehmer nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens machen, wenn er die Handbremse des abgestellten Fahrzeuges nur unzureichend angezogen hat, das Fahrzeug sich demzufolge später in Bewegung setzt und gegen eine Mauer prallt. Ein grob fahrlässiges Verhalten könnte dem Fahrzeugführer allenfalls vorgeworfen werden, wenn er die Sicherung des Wagens gänzlich unterlassen hat. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall stand jedoch fest, dass sich der Pkw erst ca. zehn Minuten nach dem Abstellen in Bewegung gesetzt hatte. Nach den Feststellungen eines Gutachters wäre der Wagen bei überhaupt nicht angezogener Handbremse sofort weggerollt. Im Ergebnis musste die Versicherung den entstandenen Schaden ausgleichen. Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.07.2000 4 U 80/99 DAR 2001, 504 ZfS 2001, 173 VersR 2001, 854 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |