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Kostenerstattung bei mangelhaftem Gutachten


Eine in vollem Umfang eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hat die Kosten für ein vom Geschädigten eingeholtes Gutachten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist.

Die Haftpflichtversicherung kann ihrerseits die Kosten für ein Gegengutachten nur dann gegen den Anspruch des Geschädigten aufrechnen, wenn die Kosten für das Gegengutachten durch ein pflichtwidriges Verhalten des Geschädigten veranlasst wurden. Ein mögliches Verschulden des Unfallgeschädigten bei der Auswahl des Gutachters hat die Versicherung darzulegen und zu beweisen.

Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2001
27 U 201/00
DAR 2001, 506
NZV 2001, 433

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