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| Missverständliche BeschilderungAn der rechten Seite einer Straße waren untereinander mehrere Schilder zur Parkregelung angebracht. Ganz oben befand sich das Verkehrszeichen „absolutes Halteverbot“ mit einem Richtungspfeil nach links. Darunter war mit einem Pfeil nach rechts ein Schild „eingeschränktes Halteverbot“ angebracht. Unter diesem Verkehrszeichen befand sich noch ein Zusatzschild mit der zeitlichen Angabe „Mo - Fr 8 -18 h / Sa 8 - 12 h“. Ein Autofahrer parkte seinen Wagen an einem Werktag um 21 Uhr in Fahrtrichtung hinter dem Schilderpfosten (also links davon). Sein Fahrzeug wurde kurze Zeit später auf Veranlassung der Polizei abgeschleppt. Er wurde in allen Instanzen zur Tragung der Kosten verurteilt. Von den Richtern am Bundesverwaltungsgericht musste sich der Autofahrer belehren lassen, dass sich Zusatzschilder stets nur auf das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen beziehen. Weiter darüber befindliche Schilder wie hier das „absolute Halteverbot“ gelten hingegen uneingeschränkt. Urteil des BVerwG vom 13.03.2003 3 C 51/02 RdW 2003, 416 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |