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| Nachehelicher Unterhalt nach Änderung der BGH-RechtsprechungEntgegen seiner früheren Rechtsprechung vertritt der Bundesgerichtshof seit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch der später erwerbstätigen Ehefrau aus dem zusammengerechneten Einkommen der geschiedenen Eheleute zu berechnen ist (so genannte Differenzmethode). Bei dieser Berechnungsart ergeben sich in der Regel höhere Unterhaltsansprüche der Ehefrau. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte nun die Frage zu entscheiden, ob eine geschiedene Frau nach der geänderten Rechtsprechung einen Unterhaltsanspruch hat, wenn ihr zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1998 wegen der damals praktizierten Anrechnungsmethode kein Unterhalt zugestanden hätte. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die Tatsache, dass der Unterhaltsanspruch anlässlich der Scheidung nicht verlangt und erst im Oktober 2001 geltend gemacht wurde, nicht den Verlust (Verwirkung) des Unterhaltsanspruchs. Urteil des OLG Koblenz vom 11.03.2003 11 UF 319/02 NJW 2003, 1877 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |