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Scheidungsunterhalt nach drei Jahren nicht verspätet


Ein geschiedener Ehegatte kann seine (vermeintlichen) Unterhaltsansprüche auch noch erhebliche Zeit nach der Scheidung geltend machen. Das Oberlandesgericht Koblenz hält einen Zeitraum von drei Jahren nach der Scheidung der Ehe noch für durchaus zulässig.

Urteil des OLG Koblenz
11 UF 319/02
Wirtschaftswoche Heft 29/2003, Seite 107

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