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Reisepreisminderung trotz vorzeitiger Abreise


Bricht ein Tourist wegen zahlreicher Mängel des Hotels seine Pauschalpreise vorzeitig ab und stellt sich später heraus, dass die Mängel zwar zu einer nicht unerheblichen Reisepreisminderung geführt hätten, aber für eine Kündigung der Reise letztlich nicht gravierend genug waren, so kann der Urlauber auch für die Zeit nach seiner Abreise die Minderung des Reisepreises verlangen, wenn es der Reiseveranstalter versäumt hat, die Mängel auf eine Rüge des Kunden hin zu beseitigen oder der Veranstalter die Mängel auch noch im Reisemängelprozess bestreitet.

Urteil des AG Kleve vom 06.04.2001
36 C 47/01
NJW-RR 2001, 1560

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