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Werbeagentur muss auf wettbewerbsrechtliche Aspekte achten


Eine von einer Werbeagentur erbrachte Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft und damit unbrauchbar. Ob die Agentur hierfür einzustehen hat, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Erstreckt sich der Werbevertrag auf eine umfassende, vielfältige Werbetätigkeit (Gesamtauftrag) oder auf ein individualisierbares Werk, liegt ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter vor, zu dem auch die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Werbeaktion (hier E-Mail-Versand) gehört.

Die Agentur hat die fehlende Realisierbarkeit der Werbemaßnahme dann nicht zu vertreten, wenn der Auftraggeber selbst die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und sich die geplante Maßnahme noch im Ideenstadium befand. Waren jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.2003
I-5 U 39/02
JurPC Web-Dok. 269/2003
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