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| Fristlose Kündigung wegen privater InternetnutzungMit der Verbreitung des Internets in den Betrieben mehren sich auch die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der unbefugten Benutzung von betrieblichen Internetan-schlüssen zu privaten Zwecken durch Arbeitnehmer befassen. Mit einem besonders drastischen Fall musste sich das Ar-beitsgericht Hannover beschäftigen. Ein Angestellter eines Sportförderungsverbandes lud während der Arbeitszeit por-nografisches Bildmaterial in ganz erheblicher Menge aus dem Internet und erstellte mit dem betrieblichen PC eine eigene Web-Page mit sexuellen Inhalten. Als der Arbeitgeber hier-von erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht Bestand. Die Richter sahen die Vertragsverletzung des Arbeitnehmers als derart gravierend an, dass sie einen Grund für eine außeror-dentliche Arbeitgeberkündigung für gegeben hielten. Bei der Beurteilung spielte neben dem schwerwiegenden Fehlverhal-ten des Arbeitnehmers auch der damit verbundene Ansehens-verlust des Arbeitgebers eine erhebliche Rolle. Wegen der Schwere der Verfehlungen bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber. Urteil des ArbG Hannover vom 01.12.2000 1 Ca 504/00 B NJW 2001, 3500 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |